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WohnungseigentumKündigung des (Hauswart-)Arbeitsvertrags durch Verwalter ist wirksam
. 242351
| Eine vom Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Kündigung des mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen (Hauswart-)Arbeitsvertrags ist grundsätzlich von der Vertretungsmacht nach § 9b Abs. 1 WEG umfasst. Der im Innenverhältnis fehlende Beschluss der Wohnungseigentümer führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 BGB. Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB besteht in diesem Fall nicht (LAG Rheinland-Pfalz 29.2.24, 2 Sa 205/23, Abruf-Nr. 242351). |
Beachten Sie | Der Gesetzgeber wollte mit der in § 9b Abs. 1 S. 1 WEG geregelten umfassenden Vertretungsmacht des Verwalters die Probleme bei einseitigen Rechtsgeschäften der WEG beseitigen, die daraus resultieren, dass nach früherem Recht (BGH 20.2.14, III ZR 443/13) ein vom Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden konnte (vgl. BT-Drucksache 19/18791, S. 49).
Aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht der Verwalterin der WEG nach § 9b Abs. 1 WEG sei die Kündigung auch nicht nach § 174 BGB unwirksam, so das LAG. § 174 BGB sei auf gesetzliche oder ihnen gleichzustellende Vertreter weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die gesetzliche Vertretungsmacht beruhe nicht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen.
AUSGABE: MK 9/2024, S. 164 · ID: 50100617