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RentenversicherungspflichtBSG präzisiert Erstreckung der Befreiung einer Rechtsanwältin von Rentenversicherungspflicht auf berufsfremde Nebentätigkeit

Abo-Inhalt09.07.20257413 Min. Lesedauer

| Das BSG hat eine Entscheidung zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine berufsfremde und befristete Tätigkeit im Fall einer Juristin getroffen: Die Erstreckung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf der Grundlage einer bereits erteilten Erstreckung im Sinne einer Kettenerstreckung sieht § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI nicht vor. |

Die Juristin gab ihre von der Rentenversicherungspflicht befreite Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin zum 31.05.2017 auf und begann am 01.06.2017 eine neue Tätigkeit als Referentin beim Sächsischen Landesrechnungshof. Der Arbeitsvertrag war sachgrundlos für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2018 befristet. Im November 2017 erstreckte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) die Befreiung der Frau auf diese neue Tätigkeit. Zum 01.03.2018 hoben der Freistaat Sachsen und die Frau unter Abschluss eines neuen, bis zum 30.09.2019 befristeten, Arbeitsvertrags den bisherigen Arbeitsvertrag auf, um die Vertretung einer Kollegin zu ermöglichen. Zu dem Zweck wurde die Frau zugleich in ein anderes Referat umgesetzt. Den Antrag der Frau, ihre Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 30.09.2019 zu verlängern, lehnte die DRV ab. Die ab dem 01.03.2018 ausgeübte Tätigkeit knüpfe nicht unmittelbar an die ursprüngliche Tätigkeit als Rechtsanwältin an.

Zu Recht, sagt das BSG, hat das LSG die Verpflichtung der DRV abgelehnt, die bis zum 31.12.2018 erteilte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auch auf die vom 01.01.2019 bis 30.09.2019 fortgesetzte Referententätigkeit zu erstrecken. Der Erstreckungsbescheid aus November 2017 hat sich durch Zeitablauf erledigt; eine erneute Erteilung einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht scheidet aus, weil die ursprünglich zur Befreiung führende Beschäftigung als Rechtsanwältin durch Kündigung bereits im Mai 2017 geendet hat. Damit besteht schon kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr zu dieser ursprünglich befreiten Tätigkeit, deren Befreiung auf die ab Januar 2019 neu vereinbarte befristete Tätigkeit erstreckt werden kann. Eine Kettenerstreckung sieht das Gesetz nicht vor (BSG, Urteil vom 14.05.2025, Az. B 10/12 R 3/23 R, Abruf-Nr. 248985).

ID: 50476677

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