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GesetzesänderungenDie geplante Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag und deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer

01.08.2024 1 Min. Lesedauer

| Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 zwei Gesetzesentwürfe beschlossen, die Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer haben. |

  • Zum einen soll es durch das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ (Abruf-Nr. 242877) zu einer Erhöhung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag kommen, die rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten sollen. Die erhöhten Beträge sollen bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden sein. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November soll nicht erforderlich sein. Die Finanzverwaltung wird hierzu gesonderte Programmablaufpläne veröffentlichen (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG-E; § 32a Abs. 1 EStG-E; § 52 Abs. 32a EStG-E).
  • Im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG, Abruf-Nr. 242876) sind weitere Erhöhungen von Grund- und Kinderfreibetrag vorgesehen. Darüber hinaus soll das Kindergeld ab 2025 angehoben und zusätzlich gesetzlich geregelt werden, dass das Kindergeld künftig regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Kinderfreibeträge angepasst wird (§ 66 Abs. 1 und Abs. 3 EStG-E). Lt. Gesetzesentwurf ergeben sich damit folgende Beträge:
BisherRückwirkend ab 01.01.2024Ab 01.01.2025Ab 01.01.2026
Grundfreibetrag
11.604 Euro11.784 Euro12.084 Euro12.336 Euro
Kinderfreitrag je Elternteil
3.192 Euro 3.306 Euro3.336 Euro 3.414 Euro
Kindergeld
250 Euro250 Euro255 Euro259 Euro

Ausgabe: 08/2024, S. 153 · ID: 50113201

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