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Arbeitnehmer-SparzulageBMF aktualisiert Regeln zur Arbeitnehmer-Sparzulage ab 2024

Abo-Inhalt11.07.20241 Min. Lesedauer

| Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Die Einkommensgrenzen betragen ab 2024 40.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln – u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage – aktualisiert. |

  • Zum geförderten Personenkreis zählen nun explizit auch
    • ausländische Arbeitnehmer, die als Grenzpendler oder Grenzgänger in der Bundesrepublik arbeiten, oder
    • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (§ 221 Abs. 1 SGB IX).
  • Ausdrücklich nicht gefördert werden Personen, die einen Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten (BMF, Schreiben vom 31.05.2024, Az. IV C 5 – S 2439/19/10003 :005, Abruf-Nr. 241826, Rz. 16).
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Arbeitnehmer-Sparzulage 2024 lukrativer denn je – so können Arbeitgeber unterstützen“, LGP 2/2024, Seite 44 → Abruf-Nr. 49854081

AUSGABE: LGP 8/2024, S. 153 · ID: 50076203

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