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ArbeitgeberleistungenSachbezugsfreigrenze und Pauschalierung nach § 37b EStG: Was gilt bei Sachbezügen über 50 Euro?

Top-BeitragAbo-Inhalt05.07.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Sachbezüge sind bis zur Höhe von 50 Euro steuerfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Doch was gilt, wenn höhere Sachbezüge gewährt und für diese eine Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG gewählt wird? |

Frage: Ein Arbeitnehmer erhält einen steuerfreien Tankgutschein über 50 Euro (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der Arbeitgeber möchte parallel einen Firmenfitnessvertrag anbieten (Sachbezug 40 Euro). Er fragt sich, ob bei einer Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro weiter anwendbar ist oder ob er den vollen Sachbezug von 90 Euro der pauschalen Lohnsteuer unterwerfen muss.

Antwort: Der Arbeitgeber kann den Firmenfitnessvertrag von 40 Euro nach § 37b Abs. 2 EStG pauschalieren und diese 40 Euro den Sozialabgaben unterwerfen. Dann bleibt der Tankgutschein weiter steuer- und beitragsfrei.

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen Sachbezug, so hat er ein Wahlrecht (§ 37b Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG). Er kann

  • 1. den Sachbezug individuell versteuern und verbeitragen oder
  • 2. eine pauschale Besteuerung mit 30 Prozent vornehmen und parallel den Sachbezug verbeitragen.

Der Arbeitgeber muss das Wahlrecht für alle innerhalb eines Jahres gewährten Zuwendungen an Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, einheitlich treffen. Damit ist das Wahlrecht grundsätzlich zugunsten beider Sachbezüge auszuüben. Davon gibt es eine Ausnahme.

Lohnsteuerpauschalierung und 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze

Entscheidet sich der Arbeitgeber nämlich für die Lohnsteuerpauschalierung, bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten sind, insoweit außer Ansatz, wie diese sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Deshalb geht der BFH davon aus, dass die Sachbezugsfreigrenze auch in Fällen des § 37b Abs. 2 EStG anwendbar ist. Seine Begründung: Nach § 37b Abs. 2 S. 2 EStG ist eine Pauschalierung insoweit ausgeschlossen, wie die Bewertung des Sachbezugs nach Sondertatbeständen erfolgt, z. B. § 8 Abs. 2 S. 2 bis 10 EStG (BFH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499). Da die in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG verankerte Sachbezugsfreigrenze nicht genannt wird, bleibt diese auch bei der Lohnsteuerpauschalierung anwendbar. Entsprechend hat sich auch die Finanzverwaltung positioniert (R 8.1 Abs. 3 S. 1 LStR und BMF, Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 144552, Rz. 17).

AUSGABE: LGP 8/2024, S. 164 · ID: 50076541

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