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BetriebsveranstaltungenVeranstaltung nicht bis zum 28.02. des Folgejahrs verbeitragt: Rentenversicherungsträger erhebt Beiträge nach – was tun?

04.04.2024 1 Min. Lesedauer

| Ein LGP-Leser stellt zu Betriebsveranstaltungen folgende Frage: Der Rentenversicherungsträger verbeitragt im Rahmen einer Betriebsprüfung Betriebsveranstaltungen, wenn das nicht bis 28.02. des Folgejahrs geschehen ist. Sind Betriebsprüfungsbescheide bereits unanfechtbar, kann hier trotzdem Widerspruch eingelegt werden? |

Antwort | Die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts (Betriebsprüfungsbescheid) ist nach § 44 Abs. 1 SGB X nur möglich, wenn das Recht bei Erlass des Verwaltungsakts unrichtig angewandt worden wäre. Zwar vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5 → Abruf-Nr. 230282) die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahrs. Aber diese Ansicht der Spitzenorganisationen findet keine hinreichende Stütze im Gesetz. Das hat auch das LSG Niedersachsen-Bremen so gesehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.03.2022, Az. L 12 BA 3/20, Abruf-Nr. 229972).

Praxistipp | Ob der Rentenversicherungsträger das Recht hier richtig angewandt hat, wird die Revision zeigen. Diese ist beim BSG unter Az. B 12 BA 3/22 R anhängig. Betroffene legen daher Widerspruch gegen ihren Bescheid ein und verweisen dabei bei ihrem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X auf das offene Verfahren beim BSG und die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.

Ausgabe: 04/2024, S. 71 · ID: 49951346

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