PensionszusageRückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs: BFH sieht keinen steuerlichen Zufluss
| Führt eine Rückabwicklung eines internen Versorgungsausgleichs bei der ausgleichsberechtigten Person zu Lohnzufluss? Mit dieser Frage hat sich jüngst der BFH beschäftigt und sich dabei gegen die Sicht der Finanzverwaltung positioniert. Der folgende Beitrag hat die Details für Sie. |
Das gilt für Versorgungsausgleiche bei Pensionszusagen
Im Versorgungsausgleich sind während der Ehezeit erworbene Anrechte grundsätzlich zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Bei einer Direktzusage bedeutet dies z. B., dass der Ausgleichsberechtigte eine Anwartschaft aus der geteilten Pensionszusage erhält und die Pensionszusage des Ausgleichsverpflichteten dafür entsprechend reduziert wird. Wird das Anrecht intern geteilt (vgl. § 10 VersAusglG), erhält die ausgleichsberechtigte Person also bei dem Arbeitgeber eine Pensionszusage, bei dem die ausgleichspflichtige Person beschäftigt ist oder war. Bei einer externen Teilung (vgl. § 14 VersAusglG) würde die ausgleichberechtigte Person ein Anrecht bei einem externen Versorgungsträger erhalten, z. B. bei der Versorgungsausgleichskasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Teilung von Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung ist für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55 a und b EStG).
Streit um Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs
Der BFH musste jetzt über folgende Konstellation entscheiden: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und seine Ehefrau ließen sich scheiden. Im Versorgungsausgleichsverfahren wurde die Pensionszusage des Ehemanns intern geteilt. Die Ehefrau erhielt also ein Anrecht aus der geteilten Pensionszusage des Ehemanns. Dessen Anrecht wurde entsprechend gekürzt.
Danach entschieden sich die Ehepartner anders. Sie vereinbarten in einem notariellen Vertrag, dass die Pensionszusage des Ehemanns doch nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden soll. Die Pensionszusage des Ehemanns sollte in der ursprünglichen Höhe bestehen bleiben. Im Gegenzug erhielt die Frau ein Miteigentum an zwei Grundstücken.
Finanzamt unterstellt Zufluss bei der Frau
Das Finanzamt sah in der Rückabwicklung der Teilung der Pensionszusage einen Verzicht der Ehefrau auf die ihr im Zuge der internen Teilung erteilte Pensionszusage. Dieser Verzicht sollte zu steuerlichem Zufluss in Höhe des Barwerts der Anwartschaft bei der Ehefrau führen. Die Finanzverwaltung begründete das damit, dass die Ehefrau mit der Rückübertragung des Anrechts an den Ehemann über ihren Versorgungsanspruch verfügt habe.
Ehefrau widersetzt sich der Finanzamts-Ansicht
Die Ehefrau konnte dies nicht nachvollziehen und legte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein. Da das Finanzamt diesen als unbegründet zurückwies, klagte sie vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 2861/19, Abruf-Nr. 235600), wo sie Recht bekam. Daraufhin ging die Finanzverwaltung in die Revision beim BFH.
BFH: Rückabgewickelter Versorgungsausgleich – kein Zufluss
Der BFH sieht keinen Ansatzpunkt für Lohnzufluss bei der Ehefrau infolge der Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs in der Scheidungsfolgenvereinbarung (BFH, Urteil vom 10.10.2023, Az. IX R 15/22, Abruf-Nr. 238622).
Er führt zunächst aus, dass bei einer Pensionszusage steuerlicher Zufluss erst in der Leistungsphase erfolgt, d. h. nicht während der Anwartschaft. Das ist bei einer Pensionszusage aufgrund einer internen Teilung nicht anders. Das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten führt noch zu keinem Zufluss von Einnahmen. Verzichtet etwa ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ohne jegliche Gegenleistung auf einen fälligen Lohnanspruch, handelt es sich beim Arbeitnehmer um einen steuerneutralen Vorgang.
Im Streitfall waren keine Zahlungen der GmbH oder des Ehemanns an die Ehefrau geflossen, um das übertragene Anrecht aus der Pensionszusage zu erfüllen. Es war nicht zu einem Geldzufluss bei ihr gekommen. Zwar hatte die Ehefrau den Wert des auf sie im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts dadurch realisiert, dass sie im Gegenzug für die Aufgabe des Rechts vom Ehemann das ideelle Miteigentum an zwei Grundstücken erhalten hatte. Auch dadurch ergab sich aber kein Lohnzufluss.
Was einen etwaigen Verzicht gegenüber der GmbH angeht, betont der BFH, dass es keineswegs Ziel war, die GmbH von der Pensionszusage zu befreien; vielmehr sollte die Pensionszusage in ungekürzter Höhe an den Ehemann bestehen bleiben.
Zudem war die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs ohnehin kein Verzicht. Denn die Ehefrau hatte für die Aufgabe des Pensionsanrechts eine Gegenleistung erhalten. Die Ehefrau hatte auch nicht über einen fälligen Anspruch verfügt, sondern nur über eine Anwartschaft.
Zuletzt stellt der BFH fest, dass auch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. a EStG vorliegen. Die Ehefrau hat im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrags eine Gegenleistung für die freiwillige Aufgabe einer werthaltigen Rechtsposition erhalten.
Wichtig | Die Finanzverwaltung ist mit ihrem Ansatz, die Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs mit steuerlichem Zufluss zu belegen, gescheitert. Das Urteil erscheint sachrichtig. Nicht entscheiden musste der BFH, ob ein rechtskräftiger gerichtlicher Beschluss zum Versorgungsausgleich durch eine spätere notarielle Vereinbarung der Beteiligten zivilrechtlich rückgängig gemacht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, würde sich jedoch an den steuerlichen Folgen nichts ändern (§ 41 Abs. 1 S. 1 AO).
Ausgabe: 04/2024, S. 85 · ID: 49862191
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