GesetzesänderungenWachstumschancengesetz bringt auch Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung
| Das Wachstumschancengesetz (WCG) bringt auch Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung mit sich. LGP stellt sie vor. |
Versorgungsfreibetrag bei Direktzusagen und U-Kassen
Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen werden nachgelagert als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert. Dabei bleiben Leistungen im Rahmen des Versorgungsfreibetrags sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei.
Durch das WCG wird nun die Abschmelzung des steuerfreien Teils bis zum Jahr 2058 gestreckt, auch um den Urteilen des BFH vom 19.05.2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19, Abruf-Nrn. 222652 und 222650) zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vom Ansatz her Rechnung zu tragen.
Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag wird rückwirkend ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich neun Euro sinken. Dies gilt für den Lohnsteuerabzug erst ab 2025 (§ 52 Abs. 26a EStG).
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||
Rentenbeginn im Jahr 2030; monatliche Rente 2.000 Euro (jährlich 24.000 Euro).
Damit bleiben – lässt man die Werbungskosten außen vor – nach der neuen Regelung im Beispiel 312 Euro jährlich (26 Euro monatlich) mehr steuerfrei als bisher. |
Im Ergebnis fällt die steuerliche Entlastung für rentennahe Jahrgänge ab 2023 leicht höher aus als bisher, denn die Änderung gilt rückwirkend für 2023. So waren bei Versorgungsbeginn im Jahr 2023 nach bisherigem Gesetzestext höchsten 1.326 Euro jährlich steuerfrei, nunmehr sind es maximal 1.365 Euro.
Altersentlastungsbetrag § 24a S. 5 EStG
Analoges gilt für den Altersentlastungsbetrag des § 24a EStG. Dieser ist anwendbar auf nachgelagert zu besteuernde Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, sofern der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat.
Der Entlastungsbetrag betrug im Jahr 2005 noch 40 Prozent der Bezüge, maximal 1.900 Euro und wurde danach sukzessive abgeschmolzen. Aktuell beläuft er sich noch auf 12,8 Prozent, maximal 608 Euro und sollte nach bisheriger Rechtslage bis 2040 auf null Euro abgeschmolzen werden.
Auch hier sieht das WCG eine Streckung auf 2058 vor. Es wird beginnend mit dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert; der Höchstbetrag sinkt um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Beispiel | |||||||||||||||||||||||||
Mit der Änderung bleibt jährlich mehr steuerfrei als bisher
Nach der neuen Fassung bleiben im Beispiel 152 Euro jährliche Rente mehr steuerfrei als bisher (12,67 Euro monatlich) – Werbungskosten außen vor gelassen. |
Wichtig | Die aufgeführten Änderungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bereits ab 2023 zu berücksichtigen, im Lohnsteuerabzugsverfahren aber erst ab 2025.
Änderung bei Fünftel-Regelung
Eine weitere Änderung betrifft das Verfahren bei der Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Diese Vorschrift kann bei außerordentlichen Einkünften aufgrund mehrjähriger Tätigkeit in einem Veranlagungszeitraum eine Abmilderung der Steuerbelastung bewirken, da für die Ermittlung der Steuerbelastung die außerordentlichen Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden. Die Fünftel-Regelung ist anwendbar bei einmaligen Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse.
Bislang konnte die Fünftel-Regelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Das erforderte aber komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung der Arbeitgeber. Davon werden Arbeitgeber nun befreit. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG wird durch das WCG ersatzlos gestrichen. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen ab 01.01.2025 die Fünftel-Regelung nicht mehr im Rahmen der Lohnsteuer berücksichtigen. Allerdings können Arbeitnehmer die Fünftel-Regelung nach wie vor im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Beispiel | ||||||||||||||||
Ein Arbeitnehmer (keine Kinder, nicht kirchensteuerpflichtig, Lohnsteuer-Klasse 1) hat im Veranlagungszeitraum ohne die Kapitalleistung aus der Direktzusage ein zu versteuerndes Einkommen von 42.000 Euro. Nun erhält er bei Erreichen des Pensionsalters eine Kapitalleistung von 100.000 Euro.
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Die Entlastung der Arbeitgeber ist prinzipiell zu begrüßen. Allerdings besteht nun die Gefahr, dass viele Arbeitnehmer die Fünftel-Regelung nicht kennen – und diese steuerliche Begünstigung damit nicht nutzen.
Abwandlung des Beispiels |
Arbeitnehmer „verschenkt“ Geld |
Ausgabe: 04/2024, S. 77 · ID: 49919022
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