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LohnabrechnungLohnabrechnung 2024 – das sind die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes

Top-Beitrag Abo-Inhalt 27.03.2024 10 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| Ein Teil der ursprünglich im Wachstumschancengesetz geplanten Änderungen für die Lohnabrechnung 2024 war Ende 2023 noch in das Kreditmarktförderungsgesetz übernommen worden, damit die Neuerungen zum 01.01.2024 in Kraft treten konnten. Der Rest blieb im Wachstumschancengesetz. Das ist jetzt endlich in trockenen Tüchern; der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.03.2024 zugestimmt. Damit treten viele Änderungen rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. LGP liefert Ihnen den Überblick, was sich durch Wachstumschancen- und Kreditmarktförderungsgesetz ändert bzw. geändert hat. I

Checkliste: Änderungen von A bis Z für Lohnabrechnung

Nachfolgend finden Sie alle Änderungen, die sich sowohl aus dem Kreditmarktförderungsgesetz als auch dem Wachstumschancengesetz ergeben – alphabetisch nach Stichworten geordnet mit ihren jeweiligen Rechtsquellen:

Checkliste / Änderungen seit 01.01.2024 von A bis Z

Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Aussetzungszinsen
  • künftig auch bei Haftungsbescheiden
§ 237 AO

Wachstumschancengesetz Abruf-Nr. 240514

  • Nach bisheriger Rechtslage wurden von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsbescheide (anders als von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheide) bei einem Unterliegen des Steuerpflichtigen im Einspruchs- oder Klageverfahren nicht verzinst.
  • § 237 AO wurde nun dahingehend ergänzt, dass § 237 Abs. 1 bis 5 AO künftig auch für festgesetzte Haftungsansprüche gilt, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Damit werden künftig AdV-Zinsen anfallen, soweit die Vollziehung des Haftungsbescheids ausgesetzt wurde der Einspruch oder die Klage gegen den Haftungsbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Haftungs- und Nachforderungsbescheide, die nach einer Lohnsteueraußenprüfung ergehen, werden insoweit gleichbehandelt.
  • Die Neuregelung gilt für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
Berufskraftfahrer
  • Anhebung des pauschalen Werbungskostenabzugs
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von acht Euro auf neun Euro ab 2024 angehoben.
  • Wie bisher kann der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Mehraufwendungen aber auch einzeln nachweisen. Das Wahlrecht, ob die Pauschale oder die tatsächlichen Mehraufwendungen berücksichtigt werden sollen, kann wie bisher nur einheitlich im Kalenderjahr ausgeübt werden.
Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern
  • Ausweitung
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a S. 2 und 3 EStG
§ 52 Abs. 45a S. 4 EStG
Wachstumschancengesetz
  • § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a S. 2 EStG wird dahingehend ergänzt, dass die nichtselbstständige Arbeit auch als im Inland ausgeübt oder verwertet gilt, „soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist“.
  • Dies gilt ab dem Kalenderjahr 2024.
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern
  • Ausweitung
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a S. 2 und 3 EStG
§ 52 Abs. 45a S. 4 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Mit dieser Fiktion der inländischen Ausübung oder Verwertung für den Fall, dass ein DBA oder eine bilaterale Vereinbarung eine Zuweisung eines Besteuerungsrechts für den eigentlichen Tätigkeitsstaat vorsieht, liegt in diesen Fällen eine beschränkte Steuerpflicht vor, und Deutschland kann ein grundsätzlich zugestandenes Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben. Insoweit ist eine Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat (Deutschland) nicht erforderlich.
  • Die Regelung ist beschränkt auf DBA und zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen bei Grenzpendlern, die ihre nichtselbständige Arbeit an einer bestimmten Zahl von Tagen im Ansässigkeitsstaat ausüben (z. B. im Home-Office), das Besteuerungsrecht dem eigentlichen Tätigkeitsstaat zusteht. Eine solche Regelung ist z. B. in der Konsultationsvereinbarung mit Luxemburg vom 11.01.2024 enthalten (BMF, Schreiben vom 15.01.2024, Az. IV B 2 – S 1301/21/10048 :003, Abruf-Nr. 239712).

  • In allen übrigen Abkommensfällen würde Deutschland mangels Ausübung der Tätigkeit im Inland kein Besteuerungsrecht zustehen und die Fiktion einer beschränkten Steuerpflicht würde unter anderem zu verwaltungsaufwendigen Erstattungsverfahren führen, was lt. Gesetzesbegründung nicht gewollt ist.
  • Ergänzend wird gesetzlich klargestellt, dass die Regelung nicht für ausländische Seeleute gilt, die bei inländischen Reedereien beschäftigt werden.
Elektro-Dienstwagen
  • Ansatz mit einem Viertel des Bruttolistenpreises
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG
§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG
§ 52 Abs. 12 S. 5 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug (auch) zur privaten Nutzung überlassen, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ist seit dem Kalenderjahr 2020 für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 erstmals überlassen wurde. Bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung sind in diesem Fall für die Bemessung der AfA nur ein Viertel der Anschaffungskosten und die sonstigen Kosten ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen.

  • Bislang galt dies nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der Höchstbetrag wird nun für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2023 erstmals zur privaten Nutzung überlassen werden, auf 70.000 Euro angehoben.
  • Für Hybridfahrzeuge mit erstmaliger Überlassung ab dem 01.01.2025 bleibt es zudem bei der Anhebung der Mindest-Reichweite auf 80 km.
Geschenke an Dritte
  • Betrag in Höhe von 50 Euro
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG
§ 52 Abs. 6 S. 10 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Bisher durften Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.
  • Der Betrag wurde auf 50 Euro erhöht und ist erstmals für das Wirtschaftsjahr zu beachten, das nach dem 31.12.2023 beginnt.
Gruppenunfallversicherung
  • Pauschalierung der Beiträge
§ 40b Abs. 3 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Bislang konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung nur dann mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wurde der Grenzbetrag von 100 Euro überschritten, war der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
  • Zum Abbau von Bürokratie ist der Grenzbetrag von 100 Euro ab 2024 aufgehoben worden. Mehr dazu in LGP 5/2024.
Kranken-/Pflegeversicherung (private)
  • Datenaustausch Verschiebung um zwei Jahre
§ 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG

Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

  • Zum 01.01.2024 sollte ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern stattfinden. Hierfür hat die Pilotierung ab 01.01.2023 mit Echtdaten begonnen. Es hat sich gezeigt, dass das erforderliche Verfahren zum elektronischen Datenaustausch sehr komplex ist.
  • Der gesetzlich vorgesehene Starttermin 01.01.2024 verschiebt sich jetzt um zwei Jahre und umfasst damit den Zeitraum bis zum 01.01.2026.
  • Die bisher geltenden Regelungen sind bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Lohnsteuerabzugsverfahren
  • Wegfall der Fünftel-Regelung
Wegfall § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG, § 52 Abs. 1 EStG,
§ 42b Abs. 2 S. 2 und 6 EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG, § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b und c und d EStG
  • Derzeit ist war die sog. Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn sich dadurch für den Arbeitnehmer eine niedrigere Lohnsteuer ergibt.
  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entfällt die Anwendung der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerverfahren. Die Fünftel-Regelung kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. In der Lohnsteuerbescheinigung werden die für die Fünftel-Regelung in Frage kommenden Arbeitslöhne weiterhin gesondert ausgewiesen, damit die Tarifermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden kann. Folgen:
    • Beim betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich waren bislang Besonderheiten zu beachten, wenn die Fünftel-Regelung während des Jahres zur Anwendung kam. Mit dem Wegfall der Fünftel-Regelung können diese nun auch entfallen.
    • Bisher mussten Arbeitnehmer, bei denen im Rahmen des Lohnsteuerabzugs die Fünftel-Regelung angewendet wurde, eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dieser Pflichtveranlagungstatbestand konnte nach dem Wegfall der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren aus dem EStG gestrichen werden.
    • Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, für die normalerweise in Deutschland keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird, wenn sie nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staats sind und nicht im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird hingegen ab 2025 die Möglichkeit der Antragsveranlagung eröffnet, damit die Fünftel-Regelung berücksichtigt werden kann.
Lohnsteuerbescheinigungen
  • Erweiterung der Abfragemöglichkeit für Arbeitgeber
§ 39 Abs. 3 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Bis einschließlich 2022 war die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung auch unter Angabe der eTIN zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Steuer-ID des Arbeitnehmers nicht bekannt war. Für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 entfällt dies.
  • Die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 ist ausschließlich mit der Steuer-ID möglich. Zu dem Zweck wurde geregelt: „Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnisnach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.“
  • Im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung hat das BMF diese Anfragemöglichkeit bereits mit dem BMF-Schreiben vom 23.01.2024 (Az. IV C 5 – S 2295/21/10001 :001, Abruf-Nr. 239981) eröffnet. Dies gilt auch, wenn die Steuer-ID dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Der Arbeitnehmer muss dem nicht zustimmen bzw. er muss dem Arbeitgeber auch keine Vollmacht erteilen.

  • Sind die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. Neueintritt ab 2023), kann der Arbeitgeber die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nur mit Vollmacht des Arbeitnehmers beantragen.
Qualifizierungsgeld
  • Lohnsteuerliche Behandlung
§ 82a – 82c SGB III, § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 3 Nr. 19 S. 1 Buchst. a EStG
  • Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (Abruf-Nr. 240515) wurde ab 01.04.2024 eine neue Entgeltersatzleistung eingeführt, die zur Weiterqualifizierung der Beschäftigten beitragen soll. Sind Arbeitnehmer aufgrund des Strukturwandels davon bedroht, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, können sie sich für eine Weiterbildung unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Agentur für Arbeit gewährt während dieser Zeit ein sog. Qualifizierungsgeld. Voraussetzung ist u. a., dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und sich nicht auf mehr als 3,5 Jahre erstreckt. Der Arbeitgeber hat die Weiterbildungskosten zu tragen.

  • Das Qualifizierungsgeld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Es ist für den Arbeitnehmer steuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Die vom Arbeitgeber getragenen Weiterbildungskosten fallen unter § 3 Nr. 19 EStG.
  • Weiterführender Hinweis | Die Einzelheiten zum Qualifizierungsgeld erläutert LGP in der Mai-Ausgabe.
Bereich
Auswirkung und Handlungsbedarf
Vermögensbeteiligungen
  • Tarifermäßigung nur noch im Veranlagungsverfahren
§ 19a Abs. 4 S. 2
Wachstumschancengesetz
  • § 19a Abs. 4 S. 2 EStG regelt im Zusammenhang mit der aufgeschobenen Besteuerung bei Vermögensbeteiligungen die Anwendung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (sog. Fünftel-Regelung). Danach fallen die zu besteuernden Arbeitslöhne unter die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind.
  • Die Tarifermäßigung bei Vermögensbeteiligungen kann künftig ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden, bleibt jedoch im Übrigen unverändert bestehen. Die Änderung von § 19a Abs. 4 S. 2 EStG ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung von § 39b Abs. 3 EStG.
Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge und beim Altersentlastungsbetrag
Wachstumschancengesetz
§ 19 Abs. 2 S.3 EStG
§ 24a S. 5 EStG
§ 52 Abs. 26a EStG
Wichtig | Die aufgeführten Änderungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bereits ab 2023 zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind sie aber erst ab 2025 zu berücksichtigen, sodass nach Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes kein neuer Programmablaufplan aufgestellt werden muss und Arbeitgeber die für 2024 berechneten Lohnsteuern nicht korrigieren müssen.
  • Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
  • Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag wird rückwirkend ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich neun Euro sinken. Dies gilt für den Lohnsteuerabzug erst ab 2025 (§ 52 Abs. 26a EStG).
  • Auch der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag, der vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden muss, wenn der Arbeitnehmer das 64. Lebensjahr vollendet hat, wird langsamer abgeschmolzen als bisher im EStG vorgesehen. Auch hier wird beginnend mit dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert; der Höchstbetrag sinkt um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.
Vorsorgepauschale
  • Reduzierter Beitragssatz zur sozialen Pflegever-sicherung berücksichtigt
§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG

Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734

§ 39e Abs. 10 EStG
Wachstumschancengesetz
  • Über die Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 S. 5 EStG) werden im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Vorsorgeaufwendungen lohnsteuermindernd berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wird hier auch ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung angesetzt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG).
  • Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde § 55 Abs. 3 SGB XI dahingehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert.
  • Als Folgeänderung ist § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG an die Regelung in § 55 Abs. 3 SGB XI angepasst worden. Damit wird die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
  • Die Änderungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und sind über § 52 Abs. 1 EStG erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Der Beitragsabschlag für zu berücksichtigende Kinder konnte damit bei der Aufstellung des geänderten Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung für 2024 berücksichtigt werden.
  • Eine Ergänzung in § 39e Abs. 10 EStG über das Wachstumschancengesetz gewährleistet, dass die beim BZSt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs gespeicherten Daten auch für die Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB XI verwendet werden dürfen.

Nicht umgesetzte Regelungen

Nicht umgesetzt wurden die angedachte Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro und die Erhöhung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.

Ausgabe: 04/2024, S. 73 · ID: 49932109

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