SozialversicherungEuGH: Widerruf der A1-Bescheinigung von Amts wegen bei Unrichtigkeiten – auch ohne Dialog- und Vermittlungsverfahren
| Der EuGH kommt in einem Fall nach polnischem Recht zu dem Ergebnis, dass der Widerruf der A1-Bescheinigung möglich ist, ohne dass das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten vorher eingeleitet werden muss (Art. 76 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Das kann auch praktische Auswirkungen in Deutschland haben. |
Im EuGH-Fall hatte der die A1-Bescheinigung ausstellende Träger bei einer Überprüfung Unrichtigkeiten bei der Bescheinigung erkannt. Es folgte der Widerruf der A1-Bescheinigung. Daraufhin hat der Träger die A1‑Bescheinigung von Amts wegen widerrufen. Zu Recht, sagt der EuGH: Der Träger, der feststellt, dass die Angaben in der A1-Bescheinigung unrichtig sind, kann die Bescheinigung widerrufen, ohne zuvor das Dialog- und Vermittlungsverfahren mit den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten einzuleiten, um die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 16.11.2023, Rs. C-422/22, Abruf-Nr. 239039).
Wichtig | Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Informationen in der Bescheinigung falsch sind, z. B. die Voraussetzungen durch den Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt werden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung sind dann nicht mehr erfüllt, wenn die beschäftigte Person nicht mehr der Sozialversicherungspflicht in dem Land unterliegt, von dem die Bescheinigung ausgestellt wurde. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn die Person ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt oder ihre Tätigkeit in einem anderen Land aufnimmt, in dem sie nun sozialversicherungspflichtig ist. Auch eine Änderung der Beschäftigungssituation, wie z. B. eine selbstständige Tätigkeit anstelle einer abhängigen Beschäftigung, kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung nicht mehr gegeben sind. Bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung sowie während ihrer Laufzeit ist also stets darauf zu achten, wie die Verhältnisse sind.
Ausgabe: 04/2024, S. 72 · ID: 49968427
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