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TelearbeitSV-rechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Telearbeit: Slowenien und Italien sind Übereinkommen neu beigetreten

23.02.2024 1 Min. Lesedauer

| Das Multilaterale Rahmenübereinkommen bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit bietet seit 01.07.2023 den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bis zu 49,99 Prozent ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat zu erbringen und dem Sozialversicherungsrecht des Staates zu unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Das Rahmenübereinkommen gilt aber nur, wenn es der Wohnstaat des Beschäftigten und der Staat des Arbeitgebers unterzeichnet haben. Seit Inkrafttreten sind zwei neue Unterzeichner hinzugekommen. |

Mit In-Kraft-Treten des Rahmenübereinkommens am 01.07.2023 sind Deutschland, die Schweiz, Österreich, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Tschechien, Liechtenstein, die Slowakei, Finnland, Norwegen, Frankreich, Polen, Spanien, Portugal, Malta, Kroatien und Schweden dem Übereinkommen beigetreten. Zum 01.09.2023 ist Slowenien hinzu gekommen und zum 01.01.2024 Italien.

Praxistipps |
  • Bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen, die für grenzüberschreitende Sachverhalte auf Basis der bisherigen bilateralen Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland und Slowenien bzw. zwischen Deutschland und Italien geschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Allerdings nur, wenn sich keine gravierenden Änderungen am Sachverhalt ergeben oder ein neuer Antrag auf Anwendung des Multilateralen Rahmenübereinkommens genehmigt wurde.
  • Aktuell sind dem Rahmenübereinkommen erst 20 von insgesamt 32 Staaten (EU/EWR/Schweiz) beigetreten. Das führt dazu, dass weiterhin die Beurteilung des Sozialversicherungsrechts bei Telearbeit individuell zu prüfen ist.

Ausgabe: 03/2024, S. 52 · ID: 49921072

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