Sozialversicherung
Arbeitgeber trägt Verantwortung für richtige SV-Meldung
LohnsteuerberechnungLohnsteuer bei steuerfreiem DBA-Lohn: LStH 2024 klarstellend mit zwei Berechnungsvarianten
| Nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) hat die Lohnsteuerberechnung für bestimmte grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmergruppen nach der Tages- statt der Monatslohnsteuertabelle zu erfolgen. Das hat zu Anwendungsfragen geführt. Die Finanzverwaltung hat nun in den Lohnsteuerhinweisen 2024 klarstellend zwei Berechnungsvarianten zugelassen. |
Das sind die Spielregeln für die Lohnsteuerberechnung
Bei der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Lohnzahlungszeitraum ermitteln; das ist der Zeitraum, für den er den Arbeitslohn zahlt. Ist der Arbeitnehmer den ganzen Monat beschäftigt und erhält er den Arbeitslohn für den ganzen Monat wird die Lohnsteuer nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums auch Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat. Daher wird z. B. bei Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Übergang zum Elterngeldbezug im Laufe eines Monats der entsprechend niedrigere Arbeitslohn nach der Monatslohnsteuertabelle versteuert.
Bei der Berechnung geht man davon aus, dass jeder Monat 30 Tage hat. Das Lohnabrechnungsprogramm rechnet gemäß § 39b Abs. 2 EStG den Monatslohn mit dem Faktor 12 auf einen Jahreslohn hoch, ermittelt die Lohnsteuer nach der Jahrestabelle und setzt 1/12 der Jahreslohnsteuer als einzubehaltende Lohnsteuer an. Bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Arbeitslohn mit 360/7 und bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ist der Tagesarbeitslohn mit 360 zu vervielfältigen, um nach obigen Schema die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.
LStR 2023: Berechnung nach der Tageslohnsteuertabelle
Nach einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2023 gilt seit 2023 Folgendes: Wenn der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, sind bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums nur die Tage zu zählen, an denen der Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat. Das gilt z. B.,
- 1. wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach einem DBA in Deutschland steuerfrei ist oder
- 2. wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer seine Arbeit nur an einzelnen Tagen in einem Monat in Deutschland ausübt.
In diesen Fällen kommt es zu einem täglichen Lohnzahlungszeitraum (d. h. Anwendung der Tageslohnsteuertabelle). Dadurch wird die einzubehaltende Lohnsteuer höher. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer Abgeltungswirkung hat, führt die geänderte Berechnung zu einer höheren Belastung (mehr dazu in LGP 2/2023, Seite 47 → Abruf-Nr. 48965713).
Wichtig | Die geänderte Berechnung ist nur für laufenden Arbeitslohn anzuwenden. Bei sonstigen Bezügen (z. B. anteiliger Jahresbonus, Weihnachtsgeld, etc.) bleibt es bei der Versteuerung nach der Jahrestabelle.
Lohnsteuerhinweise 2024 mit zwei Berechnungsvarianten
Für die Unternehmen hat die geänderte Lohnsteuerrichtlinie zu vielen Anwendungsfragen geführt. Z. B. war nicht klar, wie der auf die in Deutschland steuerpflichtigen Tage entfallende anteilige Monatsarbeitslohn in einen Tagesarbeitslohn umzurechnen ist. Die Finanzverwaltung hat nun in den Lohnsteuerhinweisen 2024 folgende zwei Berechnungsvarianten zugelassen:
- a) Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen berücksichtigt.
- b) Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage wird vom Arbeitgeber konkret berücksichtigt, an welchen Tagen der Arbeitnehmer sich in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage). Der Arbeitnehmer hat dies glaubhaft zu machen.
Beispiel | ||||||
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro ist in einem Monat mit 30 Kalendertagen an zwölf Tagen im Ausland und an acht Tagen in Deutschland tätig (insgesamt 20 Arbeitstage). Der Arbeitslohn ist somit in Höhe von 6.000 Euro (12/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuerfrei und in Höhe von 4.000 Euro (8/20 des Arbeitslohns) steuerpflichtig. | ||||||
FAZIT | Variante a) ist wohl einfacher zu administrieren. Variante b) ist günstiger, wenn der Arbeitnehmer viele Inlandsaufenthaltstage hat, kann aber nur angewendet werden, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, wo sich der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen aufhält, was vermutlich nicht immer der Fall ist. |
Ausgabe: 03/2024, S. 59 · ID: 49872709
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