SozialversicherungArbeitgeber trägt Verantwortung für richtige SV-Meldung
| Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten, so das LSG Nordrhein-Westfalen. |
In einer Gemeinschaftspraxis war eine medizinische Fachangestellte (MFA) beschäftigt (durchschnittlich zwei Stunden pro Woche, rd. 80 Euro pro Monat). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Praxis bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Arbeitgeberin entrichtete für die MFA Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die DRV Beiträge zur Sozialversicherung nach. Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite Beschäftigung sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dies sahen auch die Gerichte so, zuletzt das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.10.2023, Az. L 8 BA 194/21, Abruf-Nr. 239546).
Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung ist durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.
Ausgabe: 03/2024, S. 53 · ID: 49904874
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