FeedbackAbschluss-Umfrage

UmzugskostenNeue Umzugskostenpauschalen gelten ab 01.03.2024

Abo-Inhalt29.01.2024105 Min. Lesedauer

| Das BMF hat neue Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei beruflich veranlassten Inlandsumzügen bekannt gemacht. Sie gelten für Umzüge ab dem 01.03.2024 (BMF, Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003, Abruf-Nr. 239040). |

Ab 01.03.2024

Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder

1.286 Euro

Pauschale für sonstige Umzugsauslagen

  • verheiratet

1.607 3) Euro

  • dem verheirateten gleichgestellt 1)

964 Euro

  • ledig

964 Euro

  • sonstige mitumziehende Person 2)

643 Euro

Mitarbeiter, der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet

  • verheiratet oder ledig

193 Euro

1) z. B. verwitwet, geschieden;

2) z. B. Kinder;

3) Für den Arbeitnehmer (= Berechtigter) gilt die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert.

Weiterführender Hinweis
  • Umzugskostenpauschalen ab 01.03.2024 auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 49865505

AUSGABE: LGP 2/2024, S. 29 · ID: 49864954

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte