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ArbeitgeberleistungenDoppelter Haushalt: Fallen Energiekosten unter die 1.000-Euro-Grenze?

Top-Beitrag Abo-Inhalt 08.01.2024 4 Min. Lesedauer Von Steuerberater Christian Herold, Herten

| Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die Kosten der Zweitwohnung vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Vorab: Ganz geklärt ist die Frage nicht. |

Diese Auffassung vertritt das BMF zur 1.000-Euro-Grenze

Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558) wie folgt Stellung: „Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist ….. ” Der Begriff „Betriebskosten” wird allerdings nicht näher definiert.

Diese Auffassung vertritt der BFH zur 1.000-Euro-Grenze

Der BFH führt in seinem Urteil vom 04.04.2019 (Az. VI R 18/17, Abruf-Nr. 209256) aus: „Nach Auffassung des Senats zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten …, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.“

In einer Entscheidung, die noch zu einer älteren Rechtslage ergangen ist, schreibt der BFH zudem (BFH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. VI R 42/15, Abruf-Nr. 196607): „Zu den Kosten der Unterkunft zählen u. a. der Mietzins – im Fall der eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Wohnung Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten – sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.“

Also scheint die Rechtslage klar zu sein: Kosten für Strom, Heizung und Warmwasser fallen unter die 1.000-Euro-Grenze. Die Energiekosten können nicht zusätzlich abgezogen werden, wenn die (Kalt-)Miete bereits 1.000 Euro erreicht. Aber:

FG Mecklenburg-Vorpommern stellt auf Bruttokaltmiete ab

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden: Es erscheine sachgerecht und entspreche dem Gesetzeszweck, zu den „Unterkunftskosten“ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das seien die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2022, Az. 3 K 48/22, Abruf-Nr. 232564, rechtskräftig).

Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/Themen/Gesellschaft und Umwelt/Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen/Bruttokaltmiete).

Das sind die Handlungsempfehlungen für Energiekosten

Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt erstattbar, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG – mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung – leider nicht ausdrücklich Stellung).

Praxistipp | Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist zwar äußerst fraglich. Aber in Zweifelsfällen sollten Arbeitgeber sich auf die Auffassung dieses Finanzgerichts berufen, wenn sie die Kosten für Energie steuerfrei erstatten, auch wenn die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird. Immerhin hat das unterlegene Finanzamt bewusst auf die Revision verzichtet, obwohl diese vom FG Mecklenburg-Vorpommern zugelassen wurde.
Weiterführender Hinweis

Ausgabe: 02/2024, S. 42 · ID: 49839964

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