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LohnsteuerbescheinigungenÜbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung: BMF zur Ermittlung der Identifikationsnummer

Abo-Inhalt 30.01.2024 4 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| Arbeitgeber sollen die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen beim Betriebsstättenfinanzamt erfragen können, auch wenn keine entsprechende Vollmacht/Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt. Da die gesetzliche Umsetzung im Wachstumschancengesetz aussteht, hat das BMF nun das Vorgehen im Verwaltungswege präzisiert. |

Steuer-ID und die Abfrage beim Betriebsstättenfinanzamt

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitgeber für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ihrer Arbeitnehmer die Steuer-ID anstelle der e-Tin verwenden müssen (vgl. § 41b Abs. 1 S. 2 EStG).

Es gibt jedoch Fälle, in denen dem Arbeitgeber die Steuer-ID des Arbeitnehmers nicht vorliegt, sodass die Lohnsteuerbescheinigung nicht übermittelt werden kann. Daher wollte der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine Regelung schaffen, die es den Arbeitgebern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer-ID beim Betriebsstättenfinanzamt zu erfragen, auch wenn keine entsprechende Vollmacht/Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt.

BMF trifft Regelungen im Vorgriff auf gesetzliche Ergänzung

Da das Wachstumschancengesetz im Jahr 2023 nicht mehr verabschiedet wurde, setzt das BMF dies nun im Vorgriff auf eine gesetzliche Ergänzung des § 39 Abs. 3 EStG im Verwaltungswege um. Damit können die Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2023 bis zum 29.02.2024 übermitteln (BMF, Schreiben vom 22.01.2024, Az. IV C 5 – S 2295/21/10001 :001, Abruf-Nr. 239294).

Mitteilung an Arbeitgeber auf Antrag

  • Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt teilt dem Arbeitgeber auf formlose schriftliche Anfrage die Steuer-ID des Arbeitnehmers mit, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und versichert, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Steuer-ID bisher nicht mitgeteilt hat.
    • Der Antrag muss Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers enthalten.
    • Der Arbeitnehmer hat seine Steuer-ID auch dann pflichtwidrig nicht mitgeteilt, wenn er der Aufforderung des Arbeitgebers ohne Begründung nicht nachkommt. Sprich: Der Arbeitgeber muss die Steuer-ID beim Arbeitnehmer angefragt haben, um die obige Regelung anwenden zu dürfen.
  • Das Betriebsstättenfinanzamt teilt dem Arbeitgeber in diesen Fällen die Steuer-ID auch dann mit, wenn sie dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist.
  • Auch in anderen Fällen kann der Arbeitgeber die Zuteilung bzw. die Mitteilung der Steuer-ID des Arbeitnehmers beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, allerdings benötigt er hierzu eine Vollmacht des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 3 S. 2 und 4 EStG, § 80 Abs. 1 AO). Dies gilt z. B. wenn für 2022 noch keine Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln war.

Verschuldet keine Steuer-ID und die Folgen

Teilt der Arbeitnehmer die Steuer-ID schuldhaft nicht mit und kann sie der Arbeitgeber nicht nach obigen Grundsätzen erhalten (z. B. wegen fehlender Vollmacht), ist auch ein Abruf der ELStAM nicht möglich. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer dann nach der Steuerklasse 6 ermitteln (§ 39c Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG). Dies betrifft insbesondere:

  • Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer Steuer-ID zugeschickt wurden, die diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben,
  • Arbeitnehmer – insbesondere auch aus dem Ausland –, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre Steuer-ID bisher nicht mitgeteilt haben.
  • Wichtig | Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, bei denen ein Freibetrag (z. B. für Werbungskosten) zu berücksichtigen ist, ist der ELStAM-Abruf derzeit noch nicht möglich. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer weiterhin eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das gleiche gilt wenn der Arbeitslohn nach einem DBA steuerfrei gestellt oder der Lohnsteuerabzug gemindert oder begrenzt wird. Das kann z. B. bei beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern aus Norwegen, Spanien, der Türkei oder den Niederlanden der Fall sein.
  • Zahlungen an Sterbegeldempfänger,
  • Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Unverschuldet keine Steuer-ID und die Folgen

Nur wenn der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Steuer-ID nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber diese aufgrund von technischen Störungen nicht abrufen kann, darf für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde gelegt werden (vgl. § 39c Abs. 1 S. 2 EStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 08.11.2018 (Az. IV C 5 – S 2363/13/10003-02, Abruf-Nr. 205513) gilt dies bei technischen Schwierigkeiten bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM oder bei einer verzögerten Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt.

Ausgabe: 02/2024, S. 31 · ID: 49888930

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