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GesetzesänderungenModifiziertes Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Vorsorgepauschale ist jetzt an Beitragssätze angepasst
| Um zumindest die unstrittigen Änderungen noch im Jahr 2023 verabschieden zu können, wurde kurzerhand das Kreditzweitmarkförderungsgesetz auf Bereiche erweitert, die bis dahin Teil des Wachstumschancengesetzes waren. Das Ergebnis: Steuerrechtliche Änderungen. Und so wurde in dem Zug auch die Vorsorgepauschale an die Beitragssätze angepasst. |
Hintergrund | Über die in § 39b EStG verankerte Vorsorgepauschale werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt. Der Grund: Ein dem Arbeitnehmer nach § 10 EStG zustehender Sonderausgabenabzug soll sich bereits unterjährig und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd auswirken. Die Vorsorgepauschale umfasst – bei in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern – u. a. einen Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung.
Bereits 2023 wurde § 55 Abs. 3 SGB XI mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) dahingehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind reduziert – und zwar um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Ab dem 01.01.2024 wurde nun die Vorsorgepauschale an die reduzierten Beitragssätze angepasst. Dadurch wird die Reduzierung auch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt und die Vorsorgepauschale entsprechend in Abzug gebracht.
AUSGABE: LGP 2/2024, S. 30 · ID: 49886348