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Arbeitnehmer-SparzulageArbeitnehmer-Sparzulage 2024 lukrativer denn je – so können Arbeitgeber unterstützen

Abo-Inhalt 16.01.2024 4 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Bislang profitieren von der Arbeitnehmer-Sparzulage vorwiegend Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Doch das hat sich ab 2024 geändert. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde die Einkommensgrenze für die Zulage kräftig angehoben, sodass auch Arbeitnehmer mit einem mittleren Einkommen die staatliche Förderung nutzen können. LGP zeigt, wie die meisten Arbeitnehmer profitieren und beleuchtet darüber hinaus, wie Arbeitgeber zusätzlich unterstützen können. |

Das ist die Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Einzahler ist also der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Das eingezahlte Geld erhält nach Ablauf der Vertragszeit jedoch der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.

Dabei wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht vom Arbeitgeber gewährt. Vielmehr hat der Arbeitnehmer mit seiner Einkommensteuererklärung ganz oben auf dem Mantelbogen beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen, setzt das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Diese beträgt je Steuerpflichtigem

  • 1. bei der Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen neun Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten, sowie
  • 2. bei der Beteiligung am Produktivkapital (z. B. Aktien oder Beteiligungen über einen Fondssparplan) 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten,

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die staatliche Zulage maximal 123 Euro (470 Euro x 9 Prozent + 400 Euro x 20 Prozent) je Arbeitnehmer und Jahr.

Wichtig | Für Bausparverträge kann zusätzlich die Wohnungsbauprämie beantragt werden. Diese Prämie beläuft sich auf zehn Prozent der Einzahlungen – maximal 70 bzw. 140 Euro (Ehegatten) pro Jahr. Zu den begünstigten Einzahlungen zählen jedoch nicht vermögenswirksame Leistungen, für die bereits ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Zudem wird die Wohnungsbauprämie nur dann gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen höchstens 35.000 Euro bzw. 70.000 Euro (Ehegatten) beträgt.

Einkommensgrenze für Arbeitnehmer-Sparzulage angehoben

Damit das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage festsetzt, ist eine feste Einkommensgrenze einzuhalten. Deshalb durfte das Einkommen für die Arbeitnehmer-Sparzulage in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) bisher maximal 17.900 Euro bzw. bei Ehegatten 35.800 Euro nicht übersteigen. Bei der Variante 2 (Produktivkapital, z. B. Aktien) lag die Grenze bei einem Einkommen von 20.000 bzw. 40.000 Euro (Ehegatten). Beide Grenzen wurden ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 Euro (Ehegatten) angehoben. Deshalb profitieren ab 2024 auch Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen.

Beispiel 1

Arbeitnehmerin A erhält 2024 einen Bruttolohn von 3.000 Euro (= netto in Steuerklasse I: 2.051,42 Euro). Sie schließt einen Vertrag für einen begünstigten VL-Aktienfonds ab und bittet ihren Arbeitgeber, monatlich 30 Euro einzuzahlen.
Lösung: Der Arbeitgeber überweist A künftig nur 2.021,42 Euro. Die restlichen 30 Euro zahlt er in den VL-Aktienfonds ein. Bis 2023 wäre der ledigen A keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, da ihr Einkommen voraussichtlich die Grenze von 20.000 Euro überschritten hätte. Da die Grenze ab 2024 40.000 Euro beträgt, kann A ab 2024 die Sparzulage beim Finanzamt beantragen. Diese beträgt 72 Euro [(12 x 30 Euro) x 20 %] und wird A nach Ablauf der für VL-Verträge vorgesehenen Sperrfrist (i. d. R. sieben Jahre) ausgezahlt.

Zusätzliche Unterstützung durch Arbeitgeber möglich

Arbeitgeber können dazu übergehen, Arbeitnehmern mit begünstigten VL-Verträgen einen Gehaltszuschuss zu gewähren. Dieser Zuschuss stellt zwar steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar, überzeugt jedoch oft den ein oder anderen Arbeitnehmer, sich für einen VL-Sparvertrag zu entscheiden.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag festgelegt, dass Arbeitnehmer mit einem VL-Sparvertrag (egal ob Bausparvertrag oder Beteiligung am Produktivkapital) einen Lohnzuschuss von mtl. brutto 20 Euro erhalten.
Lösung: Durch den VL-Aktienfondsvertrag von A erhöht sich ihr Bruttolohn auf 3.020 und ihr Nettolohn auf 2.062,79 Euro (bisher 2.051,42 Euro). Vom Nettolohn erhält A 2.032,79 Euro ausgezahlt; 30 Euro zahlt der Arbeitgeber in den VL-Aktienfonds. A kann wie im Ausgangsfall beim Finanzamt eine Arbeitnehmer-Sparzulage von jährlich 72 Euro beantragen. Vorteil für A: Ihr ausbezahlter Nettolohn sinkt zwar um monatlich 18,63 Euro (jährlich 223,56 Euro). Dafür spart sie über den VL-Vertrag jährlich 432 Euro (360 Euro Einzahlungen über den Arbeitgeber + 72 Euro vermögenswirksame Leistungen). Zwar kann A auf dieses Guthaben erst nach Ablauf der Sperrfrist von regelmäßig sieben Jahren zugreifen – dennoch steigert sich der Vermögensaufbau von A deutlich – und sie erlangt einen finanziellen Nettovorteil von jährlich 208,44 Euro (432 Euro ./. 223,56 Euro).

Ausgabe: 02/2024, S. 44 · ID: 49854081

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