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Neue Eckdaten beachtenGeringfügige Beschäftigungen
Am 1. Januar 2005 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen und andere maßgebende Rechengrößen für die Sozialversicherung. Nachfolgend finden Sie die Eckdaten für 2005.
Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen steigen um 50 Euro für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bzw. um 37,50 Euro (Kranken- und Pflegeversicherung). Für 2005 ergeben sich folgende Grenzen:
Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen:
- Eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte und Pflichtversicherte in der GKV und
- eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für in einer privaten Krankenkasse (PKV) Versicherte.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die damalige Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 40.500 Euro) überschritten hatten und privat krankenversichert waren (§ 6 Abs. 7 S. 1 SGB V). Es handelt sich dabei um eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die aus Gründen des Vertrauensschutzes an das Niveau der am 31. Dezember 2002 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze anknüpft.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt 2005 unverändert. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zum 1. Januar 2005 um 0,25 Prozent. Der Zuschlag muss allein vom Arbeitnehmer getragen werden. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der November-Ausgabe (Seite 192).
Beachten Sie: Zum 1. Juli 2005 soll der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer um weitere 0,9 Prozent erhöht werden (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz). Im Gegenzug sollen Krankenkassen den Beitragssatz um 0,9 Prozent senken. Unterm Strich zahlen Arbeitnehmer dann 0,45 Prozent mehr. Die Arbeitgeber werden um 0,45 Prozent entlastet.
Privat versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber. Der maximale Zuschuss errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt bzw. der Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres und dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragsatz vom 1. Januar des Vorjahrs. Der für 2005 maßgebliche Beitragssatz zum 1. Januar 2004 betrug 14,3 Prozent.
Die Bezugsgrößen bleiben 2005 unverändert. Ursache ist die geringe Lohnentwicklung im Jahr 2003 und die gesetzliche Rundungsregelung.
Beachten Sie: Soweit die Bezugsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt für alle Bundesländer einheitlich der Wert für die alten Bundesländer.
Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 345 Euro nicht übersteigt (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße). Weil die Bezugsgröße 2005 unverändert bleibt, gilt das gleichermaßen für die Einkommensgrenze bei der Familienversicherung.
- Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt unverändert bei 400 Euro.
- Die Geringverdienergrenze für Azubis in Höhe von 325 Euro monatlich bleibt ebenfalls bestehen.
- Der für die Berechnung der Sozialabgaben in der Gleitzone erforderliche Faktor F beträgt weiterhin 0,5952.
- Verzichten geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und stocken ihre Beiträge auf, muss ein Mindestbeitrag gewährleistet sein. Dieser Mindestbeitrag beträgt im Jahr 2005 weiterhin 30,23 Euro monatlich.
Unser Service: Alle Rechengrößen und Grenzwerte finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Arbeitshilfen und Checklisten".
AUSGABE: LGP 12/2004, S. 210 · ID: 111016