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SteuererklärungenESt-Erklärungen 2024 optimal meistern: Die Top 7 im privaten Bereich
| Jedes Jahr gibt es eine Flut an Steueränderungen, die bei der Erstellung der Steuererklärungen berücksichtigt werden müssen. Hier gilt es in erster Linie, nicht den Überblick zu verlieren. Den Leitfaden für die Jahresabschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen 2024 finden Sie unter iww.de/gstb/downloads. Dieser Beitrag bringt die sieben wichtigsten Neuerungen für die ESt-Erklärung 2024 auf den Punkt. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundfreibetrag auf dem Prüfstand
- 2. Neuerungen für Kinder in der Steuererklärung
- 3. Aktuelles zu Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
- 4. Zur energetischen Gebäudesanierung
- 5. Neuerungen für Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug
- 6. Ein paar Infos zu den Kapitaleinkünften
- 7. Verweis zu Vermietungseinkünften
1. Grundfreibetrag auf dem Prüfstand
Auf den letzten Drücker hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums vom 2.12.24 (BGBl I 24 Nr. 386) den Grundfreibetrag rückwirkend ab 1.1.24 auf 11.784 EUR erhöht. Allerdings könnte die Höhe nochmals angepasst werden, da der BFH (und ggf. anschließend das BVerfG) prüft, ob die Höhe ausreichend und damit verfassungsgemäß ist (Rev. III R 26/24). Schließlich erreicht der Grundfreibetrag nicht einmal das Niveau des Bürgergeldes. Aufgrund der offenen Rechtslage ergehen Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorläufig (BMF 25.11.24, IV D 1 – S 0338/19/10006/001).
2. Neuerungen für Kinder in der Steuererklärung
Im Bereich steuerlicher Vergünstigungen für Kinder sind folgende aktuelle Neuerungen und Gerichtsentscheidungen interessant:
- Kindergeld wird rückwirkend nur für sechs Monate ausgezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG). Diese Regelung wurde als verfassungsgemäß eingestuft (BFH 22.9.22, III R 21/21). Klargestellt wurde nun noch, dass die Ausschlussfrist ab Antragseingang zu laufen beginnt, auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs kommt es nicht an (BFH 25.4.24, III R 27/22).Abgesegnet: Kindergeld nur rückwirkend für sechs Monate
- Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch erfolgen (§ 67 EStG). Nach Ansicht des BFH ist jedoch auch ein Antrag per E-Mail formwirksam (BFH 12.10.23, III R 38/21).
- Kindergeld gibt es nicht nur für eigene Kinder, sondern z. B. auch für die des Ehe- oder Lebenspartners. Dieser Anspruch erlischt nicht durch Trennung der Partner oder dem zeitweisen Auszug des Kindes aus dem Haushalt des Stiefelternteils (FG Baden-Württemberg 4.8.23, 13 K 254/23, rkr.). Letztlich soll das (Stief-)Elternteil Kindergeld erhalten, das dem Kind Unterhalt gewährt, es in seinen Haushalt aufgenommen und in seine Familie integriert hat.
- Kindergeld kann es auch für Pflegekinder geben. Anspruchsberechtigt ist aber immer nur ein Berechtigter. Pflegeeltern sind erst ab dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme gegenüber den leiblichen Eltern vorrangig kindergeldberechtigt. Kindergeld gibt es aber nicht schon im Monat der Haushaltsaufnahme, sondern erst ab dem Folgemonat (BFH 18.1.24, III R 5/23).Zeitpunkt der Berücksichtigung als Pflegekind
- Noch nicht geklärt ist die Frage, wann es für ein in einem Drittland studierendes Kind Kindergeld gibt. Die Frage steht und fällt mit der Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes in der elterlichen Wohnung – in Abgrenzung zu einem Aufenthalt lediglich mit Besuchscharakter (Rev. BFH III R 32/23).
- Immer wieder landen Fälle vor Gericht, in denen es um die Abgrenzung zwischen einer Erst- und Zweitausbildung geht. Die Unterscheidung ist wichtig, da bei einer Zweitausbildung nur Kindergeld zusteht, wenn nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Insbesondere ein Masterstudium, das auf einem Bachelor aufbaut, muss zeitnah aufgenommen werden, damit es noch zur mehraktigen Erstausbildung zählt. Aufgepasst werden muss, wenn in der Wartezeit bis zum Master-Studienplatz ein freiwilliges soziales Jahr und/oder ein Studentenjob mit mehr als 20 Wochenstunden zwischengeschoben wird – für diesen Fall ging der BFH nicht mehr von einer einheitlichen Erstausbildung aus (BFH 12.10.23, III R 10/22). Allein die sofort nach Abschluss des Bachelors der Kindergeldkasse geäußerte Absicht, ein Masterstudium fortzusetzen, reichte nicht aus.Vorsicht vor zu langen Unterbrechungen
- Unterschiedliche Tendenzen gibt es bei Finanzgerichten zum Thema, ob nach Abschluss einer Ausbildung zum Rettungssanitäter noch ein unbegrenzter Kindergeldanspruch besteht, für den es nicht auf einen Hinzuverdienst ankommt. Das FG Niedersachsen beschäftigte sich mit einer Tochter, die mehrere Ausbildungen begonnen hatte, dann eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin zwischenschob und in diesem Beruf auch befristet für monatlich 2.000 EUR netto in Vollzeit für 3,5 Monate angestellt war. Die Familienkasse ging vom Abschluss einer Erstausbildung aus und hob die Kindergeldfestsetzung in der anschließenden Wartezeit auf einen Studienplatz wegen der Vollerwerbstätigkeit auf. Das FG sah das anders und gewährte Kindergeld auch für den Zeitraum der Vollerwerbstätigkeit (FG Niedersachsen 30.1.24, 8 K 134/23, Rev. BFH III R 7/24). Auch die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Nürnberg sahen keinen „Verbrauch“ der Erstausbildung bei einer nur wenige Wochen oder Monate dauernden Ausbildung (FG Rheinland-Pfalz 14.8.23, 4 K 1946/21, Rev. BFH III R 14/24; FG Nürnberg 9.1.23, 3 K 782/22, Rev. BFH III R 12/24).Viele Verfahren zu Rettungssanitätern
- Beachten Sie | Anders hat das FG Münster entschieden (6.6.24, 13 K 1080/23 Kg): Die für den Bereich der Werbungskosten erforderliche Mindestausbildungsdauer von zwölf Monaten gelte nicht für das Kindergeldrecht, deshalb sei durch eine Rettungssanitäterausbildung die Erstausbildung verbraucht. Das letzte Wort darüber hat auch hier der BFH (Rev. II R 22/24).
- Welche Anforderungen an das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz zu stellen sind, ist noch immer eine Frage, die die Gerichte beschäftigt. Anhängig ist zurzeit noch ein Verfahren, in dem ein Kind parallel zwei Ausbildungswege verfolgte und bei dem es darum ging, ob es sich dabei noch um eine kindergeldberechtigende Orientierungsphase handelte. Zudem stand die Frage im Raum, ob die Ausbildungsbereitschaft bis zur Aufnahme des Studiums hinreichend nachgewiesen werden konnte (Rev. BFH III R 43/22)?Kriterium „ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz“
- Ist ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten und ist die Behinderung vor Vollendung seines 25. Lebensjahres eingetreten, haben die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Dazu hat der BFH jüngst entschieden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhat auch erfüllt ist, wenn das Kind in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, weil es aufgrund seiner Behinderung rechtswidrige Taten begangen hat (BFH 30.1.24, III R 42/22).Ist ein Kind wegen Behinderung nicht imstande zum Selbstunterhalt?
- Ob Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes – wie vom FG Münster entschieden – tatsächlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (da es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handele), muss der BFH klären (NZB VI B 35/23). Insofern sollten die Kosten zumindest geltend gemacht und bei Ablehnung mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.
- Auch Zahlungen an einen Schul-Förderverein, der die Gelder zur Deckung der Betriebskosten an einen Schulträger weiterleitet, sollten in der Steuererklärung als Schulgeld geltend gemacht werden (anh. BFH X R 27/23).
- Kinderbetreuungskosten kann nach aktueller Rechtslage ein Elternteil steuerlich nur dann als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG), wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört. Ob diese Gesetzesvorgabe evtl. verfassungswidrig ist, prüft das BVerfG (2 BvR 1041/23 im Anschluss an BFH 11.5.23, III R 9/22).
- Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in 2024 unverändert 4.260 EUR beträgt (plus 240 EUR für jedes weitere Kind), gibt es ein interessantes Urteil zum „paritätischen Wechselmodell“, wenn also das Kind zu annähernd gleichen Teilen in beiden Haushalten lebt: Grds. kann der Entlastungsbetrag nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Erfüllen beide die Voraussetzungen, steht den Eltern vordergründig ein Wahlrecht zu, wer den Entlastungsbetrag erhalten soll. Ohne Wahl wird er bei dem Elternteil berücksichtigt, der Kindergeld erhält. Der BFH hält die Zuordnung des Entlastungsbetrags zu nur einem Elternteil auch beim Wechselmodell für verfassungsgemäß (BFH 10.7.24, III R 1/22).Keine Aufteilung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehendemöglich
3. Aktuelles zu Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
- Für Spenden und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurden die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.25 verlängert (BMF 4.12.24, IV D 5 – S 2223/19/10003 :030).
- Für freiwillige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sollte unabhängig von den Höchstbeträgen der volle Sonderausgabenabzug beantragt werden, da hierzu noch ein Verfahren anhängig ist (BFH X R 10/20).Einspruch unter Hinweis auf Revision X R 10/20 prüfen
- Beiträge an Solidarvereine zur Erlangung von Krankenversicherungsschutz sind als Sonderausgabe absetzbar, wenn sich ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf Leistungen im Krankheitsfall ergibt. Für Beiträge an den Solidarverein zur Pflegevorsorge wurde hingegen ein Abzug verneint (FG Münster 1.3.24, 11 K 820/19).
- Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ist noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig, bei der die zumutbare Eigenbelastung wieder einmal auf dem Prüfstand steht (BVerfG 2 BvR 1554/23). Da Steuerbescheide in diesem Punkt nicht mehr vorläufig ergehen (BMF 25.11.24, IV D 1 – S0338/19/10006 :001), sollte man den vollen Kostenabzug beantragen und über ein Einspruchsverfahren mit Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Bescheide offenhalten.Vollen Kostenabzug beantragen und Bescheide offenhalten
- Zum Nachweis von Krankheitskosten wurde in einem aktualisierten Verwaltungsschreiben der Umgang mit E-Rezepten geregelt (BMF 26.11.24, IV C 3 – S 2284/20/10002 :005). Danach muss auch der Name der steuerpflichtigen Person aus dem Beleg ersichtlich sein. Für 2024 gibt es eine Nichtbeanstandungsregel.
- Ansonsten sind im Bereich von außergewöhnlichen Belastungen folgende Rechtsentwicklungen für 2024 interessant:
Im Bereich der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) ist ein Urteil aus 2024 interessant: Die Steuerermäßigung für den Lohnanteil in Handwerkerleistungen setzt voraus, dass man vom Handwerker eine Rechnung hat und die Zahlung auf sein Bankkonto überwiesen wurde. Für eine freiwillige Abschlagszahlung ohne Aufforderung durch den Handwerksbetrieb gibt es noch keine Steuerermäßigung (FG Düsseldorf 18.7.24, 14 K 1966/23 E, rkr.). Im Streitfall wurde zum Jahresende eigenmächtig eine Abschlagszahlung überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im nächsten Jahr durchgeführt und auch erst dann abgerechnet wurden.
Beachten Sie | Vorauszahlungen könnten nur dann zur Steuerermäßigung berechtigen, wenn sie marktüblich und sachgerecht sind.
4. Zur energetischen Gebäudesanierung
Für Investitionen in bestimmte, begünstigte energetische Maßnahmen (aufgelistet in § 35c Abs. 1 S. 3, 4 EStG) am eigengenutzten Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist, gibt es eine Steuerermäßigung von je 7 % in den ersten beiden Jahren (höchstens je 14.000 EUR) und von 6 % im dritten Jahr (höchstens 12.000 EUR). Grundvoraussetzung für den Erhalt der Steuerermäßigung ist eine entsprechende Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster, das für 2024 neu aufgelegt wurde (BMF 6.2.24, IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006). Für 2025 wurden bereits neue Musterbescheinigungen vorgegeben; in dem dazu erschienenen BMF-Schreiben aktualisiert die Finanzverwaltung auch insgesamt ihre Anwendungsregelungen zu § 35c EStG (BMF 23.12.24, IV C 1- S 2296-c/20/10003 :008).
Zudem ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der durchführende Betrieb neben der Bescheinigung eine detaillierte Rechnung ausstellt und diese unbar an den Leistungserbringer überwiesen wird.
Beachten Sie | Die Steuerermäßigung gibt es erst dann, wenn die Maßnahme abgeschlossen und der Rechnungsbetrag vollständig überwiesen ist. Ratenzahlungen sind nicht begünstigt (BFH 13.8.24, IX R 31/23). Auch wenn Teilleistungen abgerechnet werden, gibt es die Steuerermäßigung erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahmen.
5. Neuerungen für Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug
5.1 Fahrtkosten
Nutzt ein Arbeitnehmer sein Privatauto für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann er die Entfernungspauschale absetzen. Prinzipiell gilt dafür die kürzeste Straßenentfernung. Für den Ansatz einer längeren Strecke muss diese verkehrsgünstiger sein und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt werden (§ 9 Abs. 1. Nr. 4 S. 4 EStG). Offensichtlich verkehrsgünstiger bedeutet, dass die Arbeitsstelle über die längere Strecke trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller erreicht wird. Allein die Umgehung stauträchtiger Ampelschaltungen und Innenstadtfahrten akzeptierte das FG Niedersachsen nicht (3.4.24, 9 K 117/21, rkr.).
Wird ein Dienstwagen benutzt, muss für die private Nutzung in der Regel ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten oder ein von ihm an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt können den geldwerten Vorteil mindern. Allerdings mindern nur solche selbst gezahlten Kosten den geldwerten Vorteil, die unmittelbar und zwangsläufig mit dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Das betrifft insbesondere Kosten für Treib- und Hilfsstoffe sowie Versicherung, Steuer und Garagenmiete. Diesen Kosten ist gemeinsam, dass sie sich nicht einzelnen Fahrten zuordnen lassen bzw. unabhängig vom beruflichen oder privaten Anlass der Fahrt entstehen.
Beachten Sie | Es muss sich um Kosten handeln, die zu den Gesamtkosten für den Pkw gehören und vom geldwerten Vorteil bzw. der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dem Arbeitnehmer persönlich entstehende Aufwendungen führen nicht zu einer Minderung. So schloss der BFH insbesondere vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragene Kosten für Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Kosten bzw. Abschreibung eines privaten Fahrradträgers von einer Minderung aus (BFH 18.6.24, VIII R 32/20).
Eine Besonderheit in Sachen Fahrtkosten gibt es für Arbeitnehmer, die einen geleasten Privatwagen für Dienstreisen nutzen und diese Fahrten mit einem individuellen Kilometersatz abrechnen: Bei der Ermittlung dieses Kilometersatzes sind die gesamten Fahrzeugkosten pro Jahr zu ermitteln und mit dem Nutzungsanteil der dienstlichen Fahrten abziehbar. Nun hat der BFH seine Rechtsauffassung zu einer Leasing-Sonderzahlung geändert: War diese bisher bei Zahlung sofort abziehbar, muss sie nun periodengerecht auf die Leasingdauer verteilt werden. Das soll darüber hinaus auch z. B. für einen zusätzlichen Satz Reifen gelten (BFH 21.11.24, VI R 9/22).
Und hier noch eine letzte Neuerung in Sachen „Fahrt- bzw. Übernachtungskosten“: Berufskraftfahrer, die im Lkw übernachten, können seit 2024 pauschal 9 EUR pro Nacht absetzen (bisher 8 EUR, § 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG).
5.2 Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
Der BFH hat klargestellt, dass die Zweitwohnsteuer nur begrenzt im Rahmen des monatlichen Höchstbetrags von 1.000 EUR bzw. 12.000 EUR im Jahr und nicht darüber hinaus als sonstige notwendige Mehraufwendungen abgesetzt werden kann (BFH 13.12.23, VI R 30/21). Noch offen ist die Frage, ob Stellplatzkosten separat vom Höchstbetrag abgezogen werden können (Rev. VI R 4/23). Zwei Finanzgerichte haben hierzu bislang positiv entschieden (FG Mecklenburg-Vorpommern 21.9.22, 3 K 48/22; FG Saarland 20.5.20, 2 K 1251/17).
Fälle, in denen Kinder im Mehrgenerationenmodell noch bei den Eltern und aus beruflichen Gründen bzw. zu Ausbildungs- oder Studienzwecken auch auswärts wohnen, landen immer wieder vor Gericht. So ist noch ein Verfahren anhängig, ob bei einem volljährigen Kind ein eigener Hausstand im elterlichen Bauernhaus vorliegt (Rev. BFH VI R 12/23).
Beachten Sie | Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort so weit auseinanderliegen, dass ein tägliches Aufsuchen nicht zumutbar ist. Bei einer Entfernung von nur 30 km und einer Fahrtzeit mit dem Dienstwagen von max. 55 Min. hat das FG Münster keinen doppelten Haushalt anerkannt (6.2.24, 1 K 1448/22 E, rkr.).
6. Ein paar Infos zu den Kapitaleinkünften
- Für das Veranlagungsjahr 2024 haben Anleger in Investmentfonds eine Vorabpauschale zu versteuern, da der Basiszins für das Jahr 2023 (Besteuerung in 2024) positiv war. Der Basiszins beträgt 2,55 % (BMF 4.1.23, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :007), davon gelten 70 %, also 1,785 % als in 2024 zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Multipliziert man den Rücknahmepreis des jeweiligen Fonds zum 1.1.24 mit 1,785 %, kommt man auf den sog. Basisertrag. Tatsächliche Ausschüttungen sind davon abzuziehen, somit kommt die Vorabpauschale nur insoweit zum Tragen, wie die Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten. Zudem ist der Basisertrag auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen ergibt. Durch diese Begrenzung auf die tatsächliche Wertsteigerung geht die Vorabpauschale ins Leere, wenn der Rücknahmepreis eines Fondsanteils während des Jahres nicht gestiegen ist.Für Fondsanteile kommt Vorabpauschale zum Tragen
- Wer an einer Kapitalgesellschaft einen Anteil von mindestens 25 % hält oder mindestens 1 % und aktiv mitarbeitet, kann einen Antrag auf tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das kann Sinn ergeben, damit sich Werbungskosten absetzen lassen (z. B. wenn man die Beteiligung fremdfinanziert). Der Antrag bindet für die nächsten vier Veranlagungszeiträume. Die Voraussetzung – entsprechende Beteiligungshöhe – muss dabei nur im Jahr der Antragstellung vorliegen (BFH 17.7.24, VIII R 37/23). Unschädlich ist es, wenn die Beteiligungsvoraussetzung später wegfällt.Option auf tarifliche Besteuerung bei Mindestbeteiligung an KapG
- Neu in der Anlage KAP 2024 ist die Zeile 26a, in der nun erhaltene Prozess- und Verzugszinsen anzugeben sind. Die Finanzverwaltung hatte diese bereits als steuerpflichtig erachtet, dies hat der BFH nun nochmals bekräftigt (18.6.24, VIII R 32/20). Nicht steuerpflichtig ist allerdings ein Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Verbraucherdarlehen (u. a. BFH 7.11.23, VIII R 7/21 und VIII R 16/22, BFH 22.5.24, VIII R 20/22).
7. Verweis zu Vermietungseinkünften
Bei den Vermietungseinkünften gibt es zwei wichtige Gestaltungstipps:
- Beim Neuerwerb von Immobilien muss der Kaufpreis in Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden. Je höher der Anteil für das Gebäude, desto höher die Abschreibung. Lesen Sie dazu Details im Beitrag „Wichtige Neuerungen für Jahresabschlüsse und betriebliche Steuererklärungen 2024“, GStB 25, 85 ff. unter Punkt 2.2.Kaufpreisaufteilung und Abschreibungsdauer optimieren
- Lohnenswert kann auch eine Abschreibung nach einer kürzeren als der typisierenden Nutzungsdauer für Gebäude sein. Dazu finden Sie nähere Ausführungen ebenfalls im o.g. Beitrag unter Punkt 2.3.
Beachten Sie | Besonderheiten gelten für Vermieter, die ihren Mietern über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugten Strom zur Verfügung stellen. Lesen Sie dazu im o. g. Beitrag den Punkt 6.4.
- Alle wesentlichen Neuerungen haben Sie mit der „Checkliste zur Einkommensteuererklärung 2024“ im Blick, die Sie unter der Abruf-Nr. 50305507 aufrufen können.iww.de
. 50305507
AUSGABE: GStB 4/2025, S. 145 · ID: 50340451