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Vermietung und VerpachtungZahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts Einkünfte aus V + V
| Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sog. Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellen (FG Hessen 22.2.24, 10 K 436/22; Rev. BFH: IX R 9/24). Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind. |
Die Klägerseite hatte den Vorgang hingegen als Rückkauf des Erbbaurechts und die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung eingestuft. Wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG komme eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft aber nicht mehr in Betracht. Das FG sah das anders. Nach der Wertung des Gerichts steht der Qualifizierung dieser Zahlungen als Einkünfte nach § 21 EStG auch nicht entgegen, dass eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Weder der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch der Begriff der Entschädigung setzten originär das Vorliegen einer Drucksituation voraus (gegen BFH 11.1.05, IX R 67/02).
Zu der Frage, ob (auch nach Rückfall des Erbbaurechts) die mit den Grundstücken zusammenhängende AfA bei den Entschädigungszahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen ist, hat das FG nicht Stellung genommen. Das Finanzamt hatte diese im gleichen Maße wie bei der früheren Verpachtung berücksichtigt; eine Verböserung kam im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
Praxistipp | Aufgrund der großen steuerlichen Auswirkung der Rechtsfrage darf man gespannt sein, zu welchen Ergebnissen der BFH im Revisionsverfahren gelangen wird. Betroffene Mandanten sollten jedenfalls darauf hingewiesen werden, dass eine Qualifikation solcher Entschädigungen als Vermietungseinkünfte in ähnlich gelagerten Fällen durchaus zu erwarten ist. |
AUSGABE: GStB 3/2025, S. 73 · ID: 50169879