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Wesentliche BetriebsgrundlageSteuerfolgen des Zurückbehalts von Flächen bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs

Abo-Inhalt19.02.20252 Min. Lesedauer

| Bei der unentgeltlichen Übertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf (22.11.24, 3 K 2604/21 E) für die Frage, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, allein die funktionale Wesentlichkeit maßgeblich. Eine seit langer Zeit an einen Dritten verpachtete, für den Betrieb nicht notwendige Fläche stellt danach auch dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie mehr als 10 % der Gesamtfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausmacht. Eine solche Fläche stellt nach Auffassung des FG keinen Teilbetrieb dar. Ihre Zurückbehaltung führt zu einem laufenden Entnahmegewinn. |

Das FA hatte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung hingegen abgelehnt mit der Folge, dass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Zur Begründung führte es aus, dass die zurückbehaltene Weidefläche mit über 18,5 % der Gesamtfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle. Bei einem Flächenrückbehalt von mehr als 10 % sei keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Praxistipp | Auch wenn im Streitfall die Überschreitung der 10 %-Grenze nicht als schädlich angesehen wurde, sollte die Gestaltungsberatung diese Grenze gleichwohl im Auge behalten beim Umfang der zurückbehaltenen Flächen. Zudem ist zu beachten, dass der Entnahmegewinn nicht nach § 34 Abs. 3 EStG tarifbegünstigt ist (zur Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG bei Zurückbehalten einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung BFH 19.2.81, IV R 116/77, BStBl II 81, 566).

AUSGABE: GStB 3/2025, S. 74 · ID: 50325061

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