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UmsatzsteuerPhotovoltaikanlagen: Rückforderung von Umsatzsteuer auf Teilzahlungen vor 2023

Abo-Inhalt29.01.20253 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Seit dem 1.1.23 gilt für die Lieferung und die Installation einer PV-Anlage umsatzsteuerlich bekanntlich ein Nullsteuersatz. Voraussetzung ist, dass die Anlage nicht mehr als 30 kWp Leistung hat oder auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (§ 12 Abs. 3 UStG). Was aber gilt, wenn eine Anlage vor dem 1.1.23 bestellt wurde, Anzahlungen oder Teilzahlungen inklusive Umsatzsteuer geleistet wurden, die Anlage aber erst in 2023 fertiggestellt wurde? Kann in einem solchen Fall die bereits gezahlte Umsatzsteuer vom ausführenden Unternehmer zurückverlangt werden? Das AG München hat dies kürzlich eindeutig bejaht (AG München 5.6.24, 158 C 24118/23). |

Sachverhalt

Der Kläger beauftragte am 15.7.22 ein Unternehmen mit der Installation einer PV-Anlage, einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 EUR zzgl. 3.021 EUR Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.9.22 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.22 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.2.23, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.3.23 wurden diese Mängel beseitigt, am 8.5.23 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die PV-Anlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte. Er verklagte das Unternehmen auf Rückzahlung der Umsatzsteuer. Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Entscheidungsgründe

Die Installation der PV-Anlage unterlag bereits dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG. Der Leistungsempfänger wollte eine betriebsfertige PV-Anlage erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kam es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer PV-Anlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen. Eine Montage- oder Werklieferung gilt als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der PV-Anlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. Vorliegend fällt die (konkludente) Abnahme der PV-Anlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 8.5.23 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest. Somit ist keine Umsatzsteuer entstanden und der Kläger kann diese vom Unternehmen zurückfordern (AG München, PM vom 25.11.24).

Relevanz für die Praxis

Wie erwähnt fällt für die Lieferung einer PV-Anlage seit dem 1.1.23 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Auch die Lieferung eines Batteriespeichers und der wesentlichen Komponenten, beispielsweise des Wechselrichters, unterliegt dem Nullsteuersatz. Was aber gilt, wenn eine PV-Anlage bereits im Jahr 2022 zum Teil in Betrieb genommen wurde, doch der Batteriespeicher erst im Jahr 2023 installiert wurde? Diese Frage hatte der Abgeordnete Fritz Güntzler (CDU/CSU) an die Bundesregierung gerichtet.

Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautete: „Bei gleichzeitiger Anschaffung einer PV-Anlage und eines Stromspeichers liegt umsatzsteuerrechtlich eine Sachgesamtheit vor. Der Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG ist auf diese einheitliche Leistung dann anzuwenden, wenn sie nach dem 31.12.22 ausgeführt worden ist. Werklieferungen werden dabei grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Sofern der Batteriespeicher nicht zusammen mit einer PV-Anlage, sondern als einzelner Gegenstand erworben worden und im Jahr 2023 geliefert worden ist, unterliegt die Lieferung des Batteriespeichers dem Nullsteuersatz“ (Antwort vom 27.4.23, BT-Drucks. 20/6608, S. 16 f.; vgl. auch BMF-Schreiben vom 30.11.23, BStBl I 23, 2085, Rz. 6).

AUSGABE: GStB 2/2025, S. 45 · ID: 50268003

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