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SteuertickerNeues aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt29.01.20258 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

| Im „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. In diesem Beitrag geht es u. a. um neue Details zur Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten und zum Thema Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen. |

1. Vermietung und Verpachtung: Vorfälligkeitsentschädigung und Verkauf des Sicherungsobjekts

Das FG Niedersachsen hat sich mit Urteil vom 30.10.24 (3 K 145/23, Abruf-Nr. 245166) zur Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert, wenn ein Sicherungsobjekt infolge Verkaufs wegfällt.

1.1 Der Entscheidungssachverhalt

Der zu entscheidende Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur ESt veranlagt. Sie erzielen Einkünfte aus VuV aus insgesamt fünf Vermietungsobjekten.
  • Die Objekte X1 und X2 wurden in 2013 erworben. Die Anschaffungskosten wurden fremdfinanziert (X1: 200.000 EUR; X2: 195.000 EUR).
  • Den Klägern gehörte auch die Immobilie Z, die zunächst selbst bewohnt und anschließend vermietet wurde. Diese Immobilie diente als Zusatzsicherheit für die Finanzierungsdarlehen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Objekte X1 und X2. In 2020 veräußerten die Kläger die Immobilie Z.
  • Im Zuge der Veräußerung lösten sie auch die beiden Darlehen im Zusammenhang mit den Objekten X1 und X2 ab. Hintergrund: Die Bank war nicht bereit, den Wegfall des Sicherungsobjekts Z hinzunehmen oder durch eine andere Sicherheit zu ersetzen. Die Vorfälligkeitsentschädigungen nebst Bearbeitungsgebühr von rd. 9.000 EUR wurden als WK bei den Einkünften aus VuV angesetzt. Und das letztlich mit Erfolg.

1.2 Entscheidung des FG Niedersachsen

Mit Urteil vom 30.10.24 hat das FG Niedersachsen einen Werbungskostenabzug der strittigen Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen. Das FG stellt zunächst klar, dass maßgeblich für den Abzug von Schuldzinsen (hierzu zählt auch eine Vorfälligkeitsentschädigung) der „auslösende Moment“ sei; und Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von bislang vermieteten Immobilien würden durch die Veräußerung ausgelöst (Rz. 20). Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit weiterhin vermieteten Objekten seien zudem als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren (Rz. 21).

Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen mittels Abschlusses einer Änderungsvereinbarung hat sich an der Veranlassung der Darlehen und der durch sie verursachten Kosten nichts geändert (Rz. 25). Unerheblich ist, dass die Vorfälligkeitsentschädigung durch den Wunsch der Kläger auf Ablösung der beiden Darlehen ausgelöst wurde und dieser Wunsch durch den (geplanten) Verkauf des als Sicherheit dienenden Objekts erwuchs. Denn die beiden Darlehen standen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem veräußerten Objekt.

Praxistipp | Im Entscheidungsfall wurde das Sicherungsobjekt und nicht das jeweilige Vermietungsobjekt veräußert. Das FG Niedersachsen ließ demgemäß einen Werbungskostenabzug für die Vorfälligkeitsentschädigung zu, obwohl durch den erzielten Veräußerungserlös die Schuldentilgung der bisherigen Darlehen erfolgte. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die entstandenen Bearbeitungskosten.

2. Ferienwohnungen: Neues zur Einkunftserzielungsabsicht

Mit Schreiben vom 8.10.04 (BStBl I 04, 933) hat sich das BMF eingehend zur Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert. Behandelt wird mit diesem Schreiben auch die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Ferienwohnungen, die ausschließlich vermietet werden und solchen, die zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt werden.

Bei einer Vermietung in Eigenregie spielen die tatsächlichen Vermietungstage eine wesentliche Rolle: Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen (siehe BFH 26.10.04, IX R 57/02 und zur ortsüblichen Vermietungszeit: BFH 26.5.20, IX R 33/19).

2.1 Offene Frage

Zu entscheiden war aktuell die Frage der Prüfung einer Einkunftserzielungsabsicht in zwei Veranlagungsjahren bei ausschließlicher Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Die Überschusserzielungsabsicht sollte geprüft werden, weil in den beiden Streitjahren die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 % unterschritten wurde.

2.2 Der Entscheidungssachverhalt

Die Klägerin vermietete eine Wohnung in den Jahren 2008 bis 2021. Seit 2016 wurde diese Wohnung in Eigenregie als Ferienwohnung an dauernd wechselnde Feriengäste vermietet. Für den VZ 2016 wurden die geltend gemachten Verluste von der Finanzverwaltung akzeptiert. In 2017 und 2018 machte die Klägerin Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend (2017 rd. 5.700 EUR und 2018 rd. 4.800 EUR). Die Finanzverwaltung verneinte die Überschusserzielungsabsicht in diesen beiden Zeiträumen.

Vermietungen in 2017
  • Vermietung an
70 Tagen an 2 Personen
  • Vermietung an
4 Tagen an 1 Person
  • Summe:
144 Übernachtungen
Vermietungen in 2018
  • Vermietung an
31 Tagen an 2 Personen
  • Vermietung an
26 Tagen an 1 Person
  • Summe:
88 Übernachtungen
  • Vermietungstage von Ferienwohnungen
  • Es kann auf die statistische Zahl der Bettenauslastung zurückgegriffen werden (Rz. 29). Die Bettenauslastung ist dann auf die Vermietungstage umzurechnen.
  • 2017 (übliche Bettenauslastung lt. Zweckverband)
  • 2.496 Betten in der Ferienregion bei 270.299 Übernachtungen. Dies ergibt eine durchschnittliche Auslastung von (270.299 ÷ 2.496 =) 108,29 Belegungstagen je Doppelzimmer.
  • 2018 (übliche Bettenauslastung lt. Zweckverband)
  • 2.518 Betten in der Ferienregion bei 273.436 Übernachtungen. Dies ergibt eine durchschnittliche Auslastung von (273.436 ÷ 2.518 =) 108,59 Belegungstagen je Doppelzimmer.
2017
  • Durchschnittliche Auslastung
108,29 Belegungstage
100,00 %
  • Tatsächliche Auslastung
72,00 Belegungstage*
66,49 %
2018
  • Durchschnittliche Auslastung
108,59 Belegungstage**
108,59 × 42/52 = 87,70
100,00 %
  • Tatsächliche Auslastung
44,00 Belegungstage*
50,17 %

2.3 Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (22.11.23, 2 K 2137/20, Rev. BFH IX R 23/24) ist die Überschusserzielungsabsicht je Veranlagungsjahr zu prüfen. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht für das streitgegenständliche Objekt in 2017 und 2018 nicht vorgelegen habe. Laut FG hat mit dem Wechsel der Vermietungsart in 2016 ein neuer Prognosezeitraum begonnen. Im Entscheidungsfall seien die laufenden Kosten derart hoch gewesen, dass mit der durch die Klägerin erhobenen Miete kein positives Ergebnis zu erreichen sei. Auch war für das FG nicht ersichtlich, dass die Klägerin wesentliche Vorkehrungen bzw. Maßnahmen getroffen habe, um mit Blick auf die laufenden Aufwendungen zumindest einer kostendeckenden und damit nicht auf Verlust gerichteten Vermietungstätigkeit nachzugehen.

2.4 Praxistipp

Die Klägerin hatte im FG-Verfahren erfolglos eingewandt, dass nicht repräsentative Vergleichswerte zugrunde gelegt worden seien, da die herangezogenen Belegungszahlen auch gut gebuchte Ferienwohnungen in unmittelbarer Nähe zu einem See berücksichtigten (s. auch BFH 26.5.20, IX R 33/19).

Der BFH wird in dem anhängigen Revisionsverfahren auch hierzu Stellung nehmen. Vergleichbare Sachverhalte sollten daher unbedingt offengehalten werden.

Festzuhalten ist aber Folgendes: Die Rückfragen im Zusammenhang mit der Einkunftserzielungsabsicht von Ferienwohnungen haben sich in jüngster Vergangenheit erhöht. Dies begründet sich auch mit der von der Finanzverwaltung seit dem VZ 2023 aufgelegten Anlage V-FeWo. Auch für das Veranlagungsjahr 2024 wurde diese Anlage wieder neu aufgelegt. Mit Fragen zur Überschusserzielungsabsicht ist weiterhin zu rechnen, falls die Wohnung – wie im Entscheidungsfall – ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird (siehe Abfragen in den Zeilen 10 bis 13 der Anlage V-FeWo).

Ein Blick in den Erklärungsvordruck 2024 (Anlage V-FeWo):

BBP-Screenshot_Finanzamt Erklärungsvordruck 2024.tif (**Besonderheit: 10 Wochen schied eine Buchbarkeit wegen technischer Schwierigkeiten (Internetportal) aus.)
Bild vergrößern
**Besonderheit: 10 Wochen schied eine Buchbarkeit wegen technischer Schwierigkeiten (Internetportal) aus.

3. Kindergeld: Erst- oder Zweitausbildung?

3.1 Streitfall vor dem FG Münster

Das FG Münster hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin als „erstmalige Berufsausbildung“ i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG einzuordnen ist. Im Streitfall absolvierte die unter 25 Jahre alte Tochter der Klägerin (tätig bei der Agentur für Arbeit) im Zeitraum Juni bis September 2021 eine gut dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Nach dem Ende der Ausbildung war sie in Vollzeit für einen Kreis als Rettungssanitäterin tätig. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 48 Stunden. Die Arbeitszeit bestand zum Teil aus Zeiten des Bereitschaftsdienstes. Ab dem 1.10.22 nahm sie dann ein Studium der Rechtswissenschaft auf.

Neben dem Studium der Rechtswissenschaft war die Tochter in einem wöchentlichen 24-Stunden-Dienst als Rettungssanitäterin tätig. Eine Arbeitszeitreduzierung auf 20 Stunden schied aus, weil die Tochter dann nicht mehr einmal wöchentlich einen 24-Stunden-Dienst hätte übernehmen können und dann 2 bis 3 Mal pro Woche eine weite Fahrt zum Tätigkeitsort hätte auf sich nehmen müssen.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2022 bis Januar 2023 mit folgender Begründung auf:

  • Die Tochter befinde sich zwar in Berufsausbildung (Jurastudium). Die Kindergeldgewährung scheide aber aus, da sich die Tochter in einer Zweitausbildung i. S. d. Kindergeldrechts befinde und mehr als 20 Stunden regelmäßig wöchentlich arbeite.
  • Sei erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habe, könne auch eine weiterführende Ausbildung als Teil der Erstausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu qualifizieren sein (BFH 3.7.14, III R 52/13, BStBl II 15, 152). Eine solche mehraktige Ausbildung liege im Entscheidungsfall jedoch nicht vor, weil der erste erworbene Abschluss nicht integraler Bestandteil des Jurastudiums sei.
  • Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin sei eine Erstausbildung; die zum Werbungskostenabzug geltende Regelung in § 9 Abs. 6 EStG (Erstausbildung bei geordneter vollzeitiger Ausbildung von mind. 12 Monaten nebst Abschlussprüfung) komme nicht analog beim Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zur Anwendung (A 20.2.4 Abs. 4 S. 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – Stand 2024).

3.2 Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster (28.8.24, 9 K 108/24 Kg,AO, Rev. BFH III R 31/24) schloss sich der Auffassung der Familienkasse jedoch nicht an und gewährte das Kindergeld für den strittigen Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023. Die fast viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin stelle keine erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG dar, weil die Legaldefinition des Begriffs der Berufsausbildung in § 9 Abs. 6 S. 2 EStG auch bei den Freibeträgen für Kinder anzuwenden sei. Für das Kind könne danach für den strittigen Zeitraum Kindergeld gewährt werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 EStG).

Praxistipp | Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollte nicht nur die Ablehnung der Gewährung des Kindergeldes, sondern auch der ESt-Bescheid der Eltern offengehalten werden, um im Falle der späteren Kindergeldgewährung von der Günstigerprüfung profitieren zu können. Denn der Kindergeldbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung (siehe KKB/Hillmoth, EStG, § 32a Rz. 20 m. w. N.). Ohne Kindergeldgewährung wären nur Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. Zudem scheidet ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mangels Gewährung von Kindergeld aus (§ 24b Abs. 1 S. 1 EStG).

AUSGABE: GStB 2/2025, S. 40 · ID: 50275360

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