Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 09.01.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2025 abgeschlossen.
GmbH-GeschäftsführerFinanzverwaltung erneuert steuerliche Grundsätze zur Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
| Die finanzielle Gesamtausstattung von Geschäftsführern sorgt in der steuerlichen Praxis immer wieder für Diskussionsstoff mit der Finanzverwaltung. Der Vorwurf, dass im jeweiligen Einzelfall gegen den Fremdvergleichsgrundsatz verstoßen wurde, ist leider kein Einzelfall. Dieser kann sodann die praktischen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach sich ziehen. Dies ist insbesondere bei gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension zu befürchten – nach aktueller Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist hier zumindest Vorsicht geboten. |
Zum Hintergrund
Der BFH hat bereits früh entschieden (5.3.08, I R 12/07; 23.10.13, I R 60/12), dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden. Der BFH stellte hierbei aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie der Deckung des Versorgungsbedarfs dienen und folglich regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus der aktiven Tätigkeit gezahlt werden.
Ausscheiden des Begünstigten aber nicht zwingend vorausgesetzt |
In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grds. verlangen,
- entweder das Einkommen aus der fortbestehenden aktiven Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder
- den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben,
bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (BFH 15.3.23, I R 41/19).
Auszahlung von Geschäftsführergehalt und Pension führt regelmäßig zur vGA
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umfasst:
- Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,Kriterien einer verdeckten Gewinnausschüttung
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Gewinnbetrags (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG) auswirkt und
- nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerlich grds. nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer vGA. In der Auszahlungsphase führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – hingegen bisher zu einer vGA, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird (BMF 18.9.17, IV C 6 – S 2176/07/10006).
Grundsätze gelten für monatliche Pension und für Einmalzahlung |
Aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zur finanziellen Gesamtausstattung
Aus Anlass der aktuellen Rechtsprechung des BFH (15.3.23, I R 41/19) hat die Finanzverwaltung ein neues BMF-Schreiben zur finanziellen Geschäftsführer-Gesamtausstattung, u. a. zur steuerlichen Behandlung bei gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension, veröffentlicht (vgl. BMF 30.8.24, IV C 2 – S 2742/22/10003 :009).
Wird demnach nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines (hypothetischen) Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet. Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (R 8.5 Abs. 2 KStR) liegt regelmäßig keine vGA vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.
Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze. Die Auflösung der Pensionsrückstellung steht der Annahme einer vGA insoweit nicht entgegen. Eine vGA ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.
Beachten Sie | Soweit der BFH (15.3.23, I R 41/19) die Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, ist dem – vor allem aus Gründen der bei GGf nicht möglichen Überprüfung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit – nicht beizupflichten. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird insoweit festgehalten. Die aktualisierte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
AUSGABE: GStB 1/2025, S. 8 · ID: 50233652