FeedbackAbschluss-Umfrage

KapitalgesellschaftenDarlehen mit unsicherer Rückzahlung: Zeitpunkt der Annahme einer vGA beim Gesellschafter

Abo-Inhalt29.10.20242 Min. Lesedauer

| Im Streitfall ging es unter anderem um die steuerliche Beurteilung der Auskehrung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung als vGA beim Gesellschafter. Das FA hatte das Darlehensverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung steuerlich nicht anerkannt und bereits im Jahr der Auskehrung des Darlehens eine vGA angenommen. Das FG Düsseldorf (28.10.22, 1 K 465/19 E,AO, Rev. BFH: VIII R 10/24) hat diese Sichtweise bestätigt und klargestellt, dass alleine die Erfassung und Verbuchung von Zahlungen an die nahestehende Person des Gesellschafters in der Bilanz und Buchhaltung der GmbH im Rahmen eines Aktivtauschs (Zugang einer Darlehensforderung, Abgang auf dem Bankkonto) der Erfassung einer vGA nicht entgegensteht. |

Im Streitfall stand nach der Überzeugung des Senats bereits bei Vornahme der Zahlungen an die nahestehende Person fest, dass die GmbH die Beträge nicht zurückerhalten würde. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte der dem Gesellschafter nahestehenden Person in deren finanzieller Situation – am Rande der Insolvenzreife – keine Zahlungen in Millionenhöhe zukommen lassen, ohne sich entsprechende Sicherheiten geben zu lassen. Das Vorgehen der GmbH hielt damit einem Fremdvergleich nicht stand.

Praxistipp | Ganz aktuell hat der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen. Da der Kläger diese auch eingelegt hat, wird der BFH nun höchstrichterlich klären können, ob eine vGA bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden kann, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ob bereits bei der Ausreichung des Darlehens ein Zufluss und damit eine vGA beim Gesellschafter anzunehmen ist.

AUSGABE: GStB 11/2024, S. 385 · ID: 50205518

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte