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AnlagevermögenKein Betriebsausgabenabzug beim Kauf von Goldbarren zu Sicherungszwecken
| Die Anschaffungskosten für Goldbarren, mit denen hauptsächlich ein Sicherungszweck verfolgt wird, sind im Jahr der Anschaffung nach Auffassung des FG Hessen (26.6.23, 3 K 1681/17; Rev. BFH I R 50/23) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handele es sich in solchen Fällen nicht um Umlaufvermögen, sondern um Anlagevermögen. |
Das Merkmal „dauernd“ in § 247 Abs. 2 HGB ist laut Gericht nicht als reiner Zeitbegriff i. S. v. „immer“ oder „für alle Zeiten“ zu verstehen. Vielmehr sei auf die Zweckbestimmung abzustellen – und laut FG lag diese im Streitfall in der Absicherung gegen einen von vielen für wahrscheinlich gehaltenen Banken-Crash. Das Gold hat demnach – solange damit der Sicherungszweck verfolgt wird – dauernd dem Geschäftsbetrieb gedient. Dem Umstand, dass es sich wohl nur um eine relativ kurze Dauer gehandelt hätte, komme keine entscheidende Wirkung zu.
BFH-Rechtsprechung zu Vorführwagen wohl übertragbar |
AUSGABE: GStB 11/2024, S. 386 · ID: 50133435