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GesetzgebungSteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG und Gestaltungsmöglichkeiten

Abo-Inhalt01.07.202418 Min. Lesedauer von Prof. Dr. Alois Th. Nacke, Richter am BFH, Hannover

| Seit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I 22, 2294) ist mit § 3 Nr. 72 EStG eine neue Steuerbefreiungsvorschrift in der Welt. Danach sind bestimmte Photovoltaikanlagen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen. Die Neuregelung gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften – und über § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch für Körperschaften. Die neue Vorschrift macht es möglich, durch entsprechende Gestaltungen in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Die Praxis zeigt allerdings auch, dass sich unerwünschte Rechtsfolgen ergeben können, wenn wir einen Fall des § 3 Nr. 72 EStG haben. Insbesondere im Zusammenhang mit § 7g EStG und § 3c EStG ergeben sich Fragen, die noch nicht endgültig geklärt sind. |

1. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und Gestaltungsmöglichkeiten

Zweck der Neuregelung ist in erster Linie, die Betreiber von Photovoltaikanlagen im Privatbereich von steuerlichen Pflichten zu entlasten und den Betrieb solcher Anlagen zu erleichtern. Dies wird daran deutlich, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG im Zusammenhang mit der Nullbesteuerung für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage gem. § 12 Abs. 3 UStG n. F. steht. In der Vergangenheit war es für den Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage zur Optimierung der steuerlichen Behandlung noch erforderlich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Vorsteuer aus der Investition zu erlangen. Mit der Neuregelung ist ein solcher Verzicht überflüssig und zudem die einkommensteuerliche Erfassung der Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage abgeschafft worden.

1.1 Gesetzliche Regelungen

Die Neuregelung gilt rückwirkend bereits ab dem VZ 2022 (Art. 43 Abs. 1 JStG 2022). Sie ist daher für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.21 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 EStG). Da die Rückwirkung steuerlich grundsätzlich von Vorteil ist (abgesehen von Fragen, die einen bereits geltend gemachten IAB betreffen, siehe unter 2.7), bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Probleme. Von der Besteuerung befreit werden soll die Besteuerung von Einnahmen und Entnahmen aus mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen kleinerer Photovoltaikanlagen. § 3 Nr. 72 EStG unterscheidet zwischen der Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern bzw. nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilien mit einer Einheit, Garagengrundstücke, § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a EStG) und bei sonstigen Gebäuden (§ 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. b EStG).

In der Fallgruppe a) werden Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung lt. Marktstammdatenregister bis max. 30 Kilowatt-Peak (kWp) steuerfrei gestellt. Bei Fallgruppe b) werden Anlagen begünstigt, wenn die Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit 15 kWp nicht überschreitet. Begünstigt sind auch dachintegrierte und Fassadenphotovoltaikanlagen (BMF 17.7.23, BStBl I 23, 1494, Rz. 3). Nachdem im Gesetzgebungsverfahren bei Fallgruppe b) noch vorgesehen war, dass es sich um „überwiegend zu Wohnzwecken genutzte“ Gebäude handeln musste, hat man im Finanzausschuss diese Einschränkung gestrichen. Damit sind auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden begünstigt.

Merke | Diese sachlich bestimmte Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen in den Buchstaben a und b ist – und dies ist für die Praxis von großer Bedeutung – personenbezogen zu bestimmen. Nach § 3 Nr. 72 S. 1 Hs. 2 EStG darf die Gesamtrechnung 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht übersteigen. Die Personenbezogenheit ist nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 72 S. 1 Hs. 2 EStG zu entnehmen. Gleichwohl geht die Verwaltung davon aus. Dies ergibt sich aus der in Rz. 12 und 13 dargelegten Prüfung in zwei Schritten, nämlich der objektbezogenen und der subjektbezogenen Prüfung.

1.2 Beispiele und Gestaltungsmöglichkeiten

Die im BMF-Schreiben vom 17.7.23 enthaltenen Beispiele verdeutlichen nicht gerade, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaften und sonstige eng verbundene Gemeinschaften können durch geschickte Gestaltungen steuerfreie Einnahmen erzielen. Dies machen folgende Beispiele deutlich.

Beispiele: Objekte mit einer Einheit

  • 1. Die Eheleute EM und EF betreiben getrennt jeweils eine Photovoltaikanlage auf ihrem gemeinsamen Einfamilienhaus mit Garage und Carport. Die Photovoltaikanlagen haben jeweils eine Bruttoleistung nach dem Marktstammregister von 25 kWp.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): Auf dem Einfamilienhaus mit Garage und Carport betreiben EM und EF jeweils eine Anlage, die die 30-kWp-Grenze nicht übersteigt. 2. Schritt (subjektbezogene Prüfung): Da EM und EF jeweils die Grenze von 100 kWp nicht überschreiten, sind beide Anlagen (Gesamtleistung 50 kWp steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG.
  • 2. EM und EF betreiben im Beispiel 1 zusammen die Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von 50 kWp.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): Auf dem Einfamilienhaus mit Garage und Carport betreiben die Eheleute EM und EF als Mitunternehmerschaft eine Anlage, die die 30-kWp-Grenze übersteigt. Da A und B als Mitunternehmerschaft eine Anlage betreiben, deren Leistung oberhalb von 30 kWp beträgt, ist die Anlage bereits nach dem 1. Schritt der Prüfung nicht steuerbefreit.
  • 3. Die Brüder A und B betreiben jeweils zwei Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern, die jeweils eine Bruttoleistung nach dem Marktstammregister von 25 kWp umfassen. Jetzt beabsichtigen sie, zusammen eine Anlage auf einer gewerblichen Immobilie (ein Supermarkt) mit einer Leistung von 120 kWp zu betreiben.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): A und B betreiben jeweils auf Einfamilienhäusern eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils 25 kWp. Damit überschreiten sie die Grenze von 30 kWp nicht.
  • Als Mitunternehmerschaft wollen sie eine Anlage von 120 kWp auf einer Gewerbeimmobilie mit einer Einheit betreiben. Damit überschreiten sie die Grenze von 30 kWp. Zwischenergebnis: Die Anlage der Mitunternehmerschaft aus A und B ist bereits nach dem 1. Schritt der Prüfung nicht steuerbefreit. 2. Schritt (subjektbezogene Prüfung): A und B betreiben jeweils Anlagen mit einer Gesamtleistung von 50 kWp, sodass diese Anlagen steuerbefreit sind. Die Anlage der Mitunternehmerschaft wird nicht in die Gesamtrechnung aufgenommen, da diese von einer Mitunternehmerschaft betrieben wird (BMF 17.7.23, BStBl I 23, 1494, Rz. 16).

Beachten Sie | Im Beispiel 3 könnten A und B auf der gewerblichen Immobilie jeweils eine Anlage mit maximal 30 kWp betreiben. Damit wäre objektbezogen die Grenze eingehalten (30 kWp bei einem Einfamilienhaus und einer Gewerbeimmobilie) und subjektbezogen auch (25 + 25 + 30 = 80 kWp unter 100 kWp). Die Mitunternehmerschaft aus A und B könnte dann noch eine Anlage mit maximal 30 kWp betreiben. A und B könnten m. E. auch eine weitere Mitunternehmerschaft gründen, um die restlichen 30 kWp abzudecken. Dieses Vorgehen darf allerdings keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO darstellen. Ein solcher wäre m. E. zu verneinen, wenn z. B. eine dritte Person Mitgesellschafter wird.

Beispiele: Objekte mit mehreren Einheiten

  • 4. Die Eheleute EM und EF haben ein Mehrfamilienhaus (drei Mietwohnungen). Sie betreiben auf dem Mehrfamilienhaus gemeinsam eine Photovoltaikanlage mit 35 kWp.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): Auf dem Mehrfamilienhaus mit drei Einheiten betreiben die Eheleute EM und EF als Mitunternehmerschaft eine Anlage, die die 45-kWp-Grenze (3 × 15 kWp pro Einheit) nicht übersteigt. 2. Schritt (subjektbezogene Prüfung): Da die 100-kWp-Grenze nicht überschritten wird, kann die Anlage steuerfrei betrieben werden.
  • 5. A und B errichten gemeinschaftlich eine Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung nach dem Marktstammregister von 60 kWp auf einem Objekt, in dem drei Gewerbeeinheiten untergebracht sind.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): Auf dem Objekt mit drei Einheiten betreiben A und B als Mitunternehmerschaft eine Anlage, die die 45-kWp-Grenze (3 × 15 kWp pro Einheit) übersteigt. Damit steht bereits nach dem ersten Schritt fest, dass die Anlage nicht steuerfrei betrieben werden kann.
  • 6. Wie Beispiel 5, nur betreiben A und B jeweils getrennt eine eigene Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von 30 kWp.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): Auf dem Objekt mit drei Einheiten betreiben A und B jeweils getrennt eine Anlage, die die 45-kWp-Grenze (3 × 15 kWp pro Einheit) nicht übersteigt. 2. Schritt (subjektbezogene Prüfung): Da die 100-kWp-Grenze jeweils bei A und B nicht überschritten wird, kann die Anlage steuerfrei betrieben werden.

Beachten Sie | Im Beispiel 6 zeigt sich, dass die Steuerpflichtigen durch eine entsprechende Gestaltung den steuerlichen Vorteil des § 3 Nr. 72 EStG erreichen können. Die Beispiele 1 bis 6 lassen sich auch kombinieren, sodass individuell angepasste Gestaltungen möglich sind. Zu beachten bleibt aber das Damoklesschwert des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO (s. oben).

1.3 Die subjektbezogene Grenze von 100 kWp

Sollte durch eine Anlage von mehreren i. S. d. § 3 Nr. 72 S. 1 EStG oder durch eine Einzelanlage die Grenze von 100 kWp überschritten werden, so folgt aus der (Gesamt-)Rechnung, dass alle Anlagen vollumfänglich nicht nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind (BMF 17.7.23, BStBl I 23, 1494, Rz. 17; Dorn/Isinger, DB 23, 1830; a. A. Schiffers/Seifert, DStZ 23, 122). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut. Zwar ist die Formulierung „insgesamt höchstens“ für eine Auslegung in die eine oder andere Richtung offen. Eine Regelung im Sinne eines Freibetrags, die beinhalten müsste, welche Anlagen bei Überschreiten der Gesamtleistungsgrenze von der Ertragsbesteuerung befreit werden sollen (z. B. Wahlrecht des Steuerpflichtigen), enthält die Vorschrift aber nicht. Die Vorschrift dient vielmehr der Vereinfachung und der Entlastung der Finanzbehörden. Dem würden Überlegungen zu einem Freibetrag entgegenstehen (s. auch Argumentation bei Gragert, NWB 23, 2479).

Beachten Sie | Da bereits nach Ansicht des BMF Anlagen, die die objektbezogene Grenze überschreiten, nicht in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze einberechnet werden, kann der Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft durch entsprechende Heraufsetzung der Bruttoleistung Kilowatt-Peak über den maßgeblichen Wert bei Anschaffung erreichen, dass diese Anlage aus der Gesamtrechnung herausfällt und damit die anderen Anlagen steuerfrei bleiben. Dies sieht auch das BMF so. Denn es kommt auch eine Änderung des Leistungsumfangs nach dem Marktdatenstammregister in Betracht, um die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Änderung zu erreichen (s. BMF 17.7.23, BStBl I 23, 2494, Rz. 18).

Beispiele

  • 7. A betreibt auf drei Gewerbeimmobilien jeweils eine Anlage mit 30 kWp. Auf einer weiteren Gewerbeimmobilie errichtet er eine Anlage mit 20 kWp.
  • Lösung: 1. Schritt (objektbezogene Prüfung): Die objektbezogene Grenze von 30 kWp hat A eingehalten. 2. Schritt (subjektbezogene Prüfung): A überschreitet mit seiner Gesamtleistung (3 × 30 + 20 =110 kWp) die 100-kWp-Grenze. A könnte durch Installation einer 35-kWp-Anlage statt einer 30-kWp-Anlage erreichen, dass die 35-kWp-Anlage wegen Überschreitens der 30-kWp-Grenze nicht in die Gesamtberechnung hineinfällt. Damit hätte er erreicht, dass die drei anderen Anlagen (2 × 30 kWp und 20 kWp) unterhalb der 100-kWp-Grenze liegen und damit steuerfrei bleiben. Nur die 35-kWp-Anlage wäre steuerpflichtig.
  • 8. Wie Beispiel 7, nur wird eine der 30-kWp-Anlagen von A und seiner Ehefrau B betrieben.
  • Lösung: Die 100-kWp-Grenze gilt subjektbezogen jeweils für den Steuerpflichtigen bzw. für die Mitunternehmerschaft. Da die eine 30-kWp-Anlage nicht vom Steuerpflichtigen A betrieben wird, wird sie bei ihm nicht in die Gesamtrechnung einbezogen. Sie wäre auch bei einer Mitunternehmerschaft aus A und B steuerfrei, da sie schon die für Gewerbeimmobilien (eine Einheit) geltende Grenze von 30 kWp nicht überschreitet. Mit dem Beispiel 8 wird erreicht, dass alle Anlagen des A steuerfrei sind.

Beachten Sie | Für die Praxis ist bedeutsam, dass eine bisher schädliche Überschreitung der 100-kWp-Grenze nicht in Beton gegossen ist. Durch eine spätere Vergrößerung der Anlage von 30 kWp auf z. B. 32 kWp kann eine steuerschädliche Anlage entstehen, die dann bzgl. der weiteren Anlagen zu einer Einhaltung der 100-kWp-Grenze führt. Davon geht auch das BMF aus, wenn es spätere „Änderungen der maßgeblichen Leistung der Photovoltaikanlage“ berücksichtigt (s. BMF 17.7.23, BStBl I 23, 1494, Rz. 18).

1.4 Zusammenfassung: Stellschrauben bei der Gestaltung

Das BMF weist zutreffend darauf hin, dass die subjektbezogene Sichtweise streng durchzuhalten ist. Die Beteiligung eines Steuerpflichtigen oder einer Mitunternehmerschaft an einer anderen Mitunternehmerschaft, die eine Photovoltaikanlage betreibt, führt nicht zur Hinzurechnung von Anteilen an dieser Mitunternehmerschaft (siehe BMF 17.7.23, BStBl I 23, 1494, Rz. 16; Dorn/Isinger, DB 23, 1830).

Beispiel

  • 9. A betreibt mehrere an sich steuerfreie Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Garagenhöfen mit einer Gesamtleistung von 90 kWp. Daneben ist er an einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft beteiligt, die eine an sich steuerfreie Anlage mit 50 kWp auf einer Gewerbeimmobilie mit mehreren Einheiten betreibt.
  • Lösung: 2. Schritt (subjektbezogene Prüfung): Die Gesamtleistung des A bleibt mit 90 kWp unter der 100-kWp-Grenze. Ein fiktiver Anteil von 25 kWp an der Leistung der Anlage der Mitunternehmerschaft ist nicht bei ihm hinzuzurechnen.

Das BMF hat eigentlich selbst alle möglichen Stellschrauben für die Gestaltung in Rz. 18 und Rz. 16 seines Anwendungsschreibens vom 17.7.23 benannt, mit denen man (von Anfang an bzw. später) erreichen kann, dass die Grenzwerte im 1. Schritt oder im 2. Schritt der Prüfung eingehalten werden:

  • Die Photovoltaikanlage wird unterschiedlichen Personen zugeordnet (z. B. dem Ehegatten, einem Verwandten, einer Mitunternehmerschaft, einer anderen Mitunternehmerschaft – s. BMF 17.7.23, Rz. 16).
  • Die maßgebliche Leistung der Photovoltaikanlage wird verändert bzw. so bestimmt, dass die Gesamtleistungsgrenze von 100 kWp nicht überschritten wird (s. Rz. 18 des BMF-Schreibens).
  • Die Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten (Fälle des Buchstabens b) werden geändert bzw. so bestimmt, dass die Photovoltaikanlage die sich dadurch ergebende erhöhte objektbezogene Grenze nicht überschreitet (s. Rz. 18 mit Beispiel).

2. Besonderheiten

2.1 Sonderfall Liebhabereianlagen

Die ertragsteuerlichen Gewinne einer kleinen Photovoltaikanlage waren in der Vergangenheit häufig gering. Das BMF ermöglichte daher aus Vereinfachungsgründen bereits vor 2022 eine Freistellung von der Besteuerung, indem es die Option zur Liebhaberei ermöglichte.

Es stellt sich daher die Frage, wie diese Anlagen, die wegen Liebhaberei nicht besteuert werden, im Hinblick auf die Neuregelung zu behandeln sind. Die Sichtweise des BMF ist in diesem Zusammenhang eindeutig. Die genannten Grenzwerte 30/100 kWp sind nach seiner Auffassung nur auf Anlagen bezogen, die unter § 3 Nr. 72 EStG fallen. Anlagen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits wegen Liebhaberei nicht als Einkunftsquelle herangezogen wurden (z. B. insbesondere aufgrund eines Antrags nach BMF 29.10.21, BStBl I 21, 2202), fallen aus der Rechnung heraus. Das BMF weist zu Recht in seinem BMF-Schreiben vom 17.7.23 in Rz. 3 darauf hin, dass in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 72 EStG nur Anlagen fallen, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dies entspricht der Dogmatik, da § 3 EStG nur Anlagen steuerfrei stellt, die bereits steuerbar sind.

Bis zum 31.12.23 konnten Anlagenbetreiber, die eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 10 kWp betrieben, noch den Antrag auf Vereinfachung wegen Liebhaberei für Altanlagen (vor dem 1.1.22) nach dem BMF-Schreiben vom 17.7.23 (Rz. 30) stellen bzw. einen abgelehnten Antrag erneut stellen.

Beispiel

  • 10. Die Eheleute EM und EF betreiben eine Liebhabereianlage (Vereinfachungsregelung nach Antrag vom 10.10.23) auf ihrem Einfamilienhaus, die sie bereits 2021 angeschafft haben (10 kWp). Sie errichten 2022 zusätzlich eine an sich steuerbefreite Anlage mit 30 kWp auf einem weiteren Gebäude mit einer gewerblichen Einheit.
  • Lösung: 2. Schritt (subjektbezogene Grenze): In die Gesamtberechnung geht nur die Anlage mit 30 kWp ein, da nur diese mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

2.2 Marktstammdatenregister

Für die Frage, welche Leistung die Photovoltaikanlage erbringt, ist allein die Leistung nach dem Marktstammdatenregister maßgebend. Betreibt der Steuerpflichtige eine sog. gedrosselte Anlage, ist diese gedrosselte Leistung daher nicht zu beachten. Der Begriff „peak“ steht für den dem Marktstammdatenregister gemeldeten Spitzenwert, den die Anlage leisten kann.

2.3 Verwendung des Stroms

Unerheblich ist, wie der Strom verbraucht wird. Damit sind auch Einnahmen aus Anlagen steuerfrei, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird (BT-Drs. 20/3879, 87).

2.4 Beispiele für die betroffenen Personen

Steuerfrei ist – so das BMF in seinem Anwendungsschreiben (Rz. 1) – der Betrieb von Anlagen, die eine „natürliche Person“ betreibt. Damit sind Privateigentümer von Immobilien, Privatvermieter von Immobilien und Privatmieter einer Dachfläche gemeint. Erfasst werden weiter „Mitunternehmerschaften“. Hierzu gehören z. B. Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietungsunternehmen in Form einer Personengesellschaft und Betreiber einer Photovoltaikanlage in Form einer Personengesellschaft. Des Weiteren kommen als betroffene Personen „Körperschaften“ in Betracht – wie z. B. eine GmbH, eine Wohnungsgenossenschaft oder eine Immobilien AG (s. BT-Drs. 20/3879, 87).

2.5 Begünstigung von Nebengebäuden bei Mehrfamilienhäusern

Unter Buchst. a fallen auch „Nebengebäude“. Gemeint sind insoweit z. B. eine Garage, ein Carport oder ein Gartenhaus. Diese Miterfassung gilt m. E. auch im Fall des Buchst. b, sodass auch bei Mehrfamilienhäusern diese Nebengebäude zu berücksichtigen sind. Diese Begünstigung dürfte sich aus dem Gesetzeszweck wie auch aus Art. 3 GG herleiten lassen.

2.6 Nicht nur neue Photovoltaikanlagen werden erfasst

§ 3 Nr. 72 EStG gilt auch für Bestandsanlagen. Denn die Neuregelung ist generell für Einnahmen aus Anlagen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG vorgesehen, ohne dass es auf eine bestimmte Anschaffung oder Herstellung ankommt. Dies zeigt auch die rückwirkende Anwendungsregelung für den VZ 2022, die im Finanzausschuss aufgenommen wurde.

2.7 § 3c Abs. 1 EStG

Soweit Aufwendungen im Zusammenhang stehen mit steuerfreien Einnahmen, können diese nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG). Hier stellt sich die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn ein Gewerbetreibender eine Photovoltaikanlage z. B. auf dem Dach seines Gewerbebetriebes betreibt. Ist die Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit und verwendet er den Strom für sein Unternehmen oder veräußert ihn, könnte § 3c Abs. 1 EStG zu beachten sein. Veräußert er den Strom an Dritte, kann er die Aufwendungen nach § 3c Abs. 1 EStG unzweifelhaft nicht mehr steuerlich geltend machen. Verwendet er den Strom für sein Unternehmen, dann kommt es darauf an, ob der Betrieb der Photovoltaikanlage ein eigener Betrieb ist oder Teil des anderen Betriebs des Steuerpflichtigen (s. hierzu BFH 15.9.10, X R 21/08, BFH/NV 11, 235; 15.9.10, X R 22/08, BFH/NV 11, 238).

Handelt es sich um einen Betrieb, dann ist darüber hinaus fraglich, ob überhaupt Einnahmen i. S. d. § 3c EStG gegeben sind. Einnahmen i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung alle Wirtschaftsgüter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG zufließen. Dies wäre hier aber gerade nicht der Fall.

Beachten Sie | Das BMF geht einen anderen Weg. Es ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen sich eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen befindet, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb von unter § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Anlagen ist, ein Abzug der Aufwendungen erfolgen kann. Das BMF macht aber die Einschränkung, dass bis zur Höhe der Einnahmen und Entnahmen i. S. v. § 3 Nr. 72 EStG das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG gelten soll (BMF 17.7.23, BStBl I 23, BStBl I 23, 1994, Rz. 24; zur Kritik s. auch v. Beckerath in: Kirchhof/Seer, § 3 Rz. 208). Soweit es sich um Photovoltaikanlagen handelt, für die bereits vor 2022 Aufwendungen entstanden sind, bleibt es aber beim Betriebsausgabenabzug (s. BFH 13.12.12, BStBl II 13, 203; Levedag in: Schmidt, § 3 Nr. 72, Rz. 239).

2.8 Überlassung an Mitunternehmerschaft

Ist der Betreiber einer Photovoltaikanlage Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft und verkauft er den Strom an diese Mitunternehmerschaft, so können sich daraus negative Konsequenzen ergeben. Die Photovoltaikanlage wird gewerblich betrieben und – unterstellt, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG liegen vor –, sind die Einnahmen aus dem Verkauf bei dem Betreiber steuerfrei. An sich dürfte bei der Mitunternehmerschaft § 3c Abs. 1 EStG hinsichtlich der Aufwendungen für den Strombezug nicht anwendbar sein, weil diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit bei der Mitunternehmerschaft steuerfreien Einnahmen stehen. Allerdings ist bei Überlassung von mehr als 50 % des Stroms von Sonder-BV für den Betreiber auszugehen, sodass § 3c Abs. 1 EStG wohl insgesamt zur Anwendung kommen dürfte (s. im Einzelnen auch zu den umsatzsteuerlichen Folgen Kratzsch, PFB 23, 320).

2.9 Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

2.9.1 IAB für steuerbefreite Anlagen

Wird nach dem 31.12.21 eine Photovoltaikanlage i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG installiert, so ist der IAB rückgängig zu machen, da wegen der Steuerbefreiung keine steuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte erzielt werden und somit keine betriebliche Nutzung erfolgt (s. auch BMF 17.7.23, Rz. 19; FG Köln 14.3.24, 7 V 10/24, Beschwerde eingelegt, Az. BFH: III B 24/24 (AdV); a. A. Strahl in: KÖSDI 23, 23129). Wurde z. B. ein IAB bereits 2020 in Anspruch genommen und die Photovoltaikanlage im Sommer 2021 in Betrieb genommen, so dürfte der IAB rückgängig zu machen sein, denn die Anlage wird „nicht mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahrs fast ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte“ genutzt.

Es stellt sich in diesen Fällen aber die Frage, ob eine Billigkeitsregelung in Betracht kommt. Meines Erachtens sind diese Fälle vergleichbar mit der Ausübung des Liebhaberei-Wahlrechts bei Photovoltaikanlagen. Hier hat das BMF eine Billigkeitsregelung insoweit zugelassen, als jemand, der von dem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, den Investitionsabzugsbetrag nicht nach § 7g Abs. 4 EStG rückgängig zu machen hat (BMF 29.10.21, BStBl I 21, 2202, Rz. 7), obwohl die betriebliche Tätigkeit eines Liebhabereibetriebs einkommensteuerlich unbeachtlich ist (BFH 11.10.17, X R 2/16, BFH/NV 18, 421, Rz. 20 und Reddig in HHR EStG KStG, § 7g EStG Rz. 23). Insoweit dürfte die Sachlage vergleichbar sein. Es bleibt daher zu hoffen, dass das BMF auch im Hinblick auf § 3 Nr. 72 EStG eine entsprechende Billigkeitsregelung erlässt.

Vonseiten des BMF sollen in diesen Fällen aber die Regelungen zu den IAB nach § 7g EStG angewandt werden. Nach Rz. 20 des Anwendungsschreibens des BMF vom 17.7.23 (i. V. m. BMF 15.6.22, BStBl I 22, 945, Rz. 24 bis 26) sind bei Photovoltaikanlagen, soweit sie sich im Betriebsvermögen eines Betriebs befinden, die Regelungen zu den IAB nach § 7g EStG weiterhin anzuwenden.

Beispiel

  • 11. Der Steuerpflichtige hat 2021 einen IAB nach § 7g EStG für eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen seines Unternehmens geltend gemacht.
  • Lösung: Hier sind die Regelungen zu den IAB nach § 7g EStG weiterhin anzuwenden.

Im Folgenden werden mehrere Beispiele zu der Frage dargestellt, ob der IAB in anderen Fällen rückgängig zu machen ist.

Beispiele

  • 12. (IAB wurde im VZ 2021 geltend gemacht): Der Steuerpflichtige hat für das Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 20 kWp geltend gemacht. Er beabsichtigt im Jahr 2023 nun die Investition zu tätigen (steuerfreie Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG).

  • Lösung: Der Steuerpflichtige hat den IAB rückgängig zu machen, da es zu einer betrieblichen Nutzung nicht gekommen ist (S. BMF 17.7.23, BStBl I 23, 1494, Rz. 19 zweiter Spiegelstrich).
  • 13. (IAB wurde im VZ 2020 geltend gemacht und die Investition erfolgte 2021): Der Steuerpflichtige hat für das Jahr 2020 einen IAB für eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 20 kWp geltend gemacht. Er hat im Jahr 2021 die Investition getätigt. 2021 lieferte er Strom an einen Stromversorger.

  • Lösung: Der IAB ist rückgängig zu machen, da es zu einer betrieblichen Nutzung „im folgenden Wirtschaftsjahr“ (2022) nicht gekommen ist.

2.9.2 IAB für nicht steuerbefreite Anlagen

Wurde ein IAB vor 2022 nach § 7g EStG für eine Photovoltaikanlage geltend gemacht, die nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fallen würde (z. B. eine Anlage, die objektbezogen die 30-kWp-Grenze nach Buchst. a übersteigt), bleibt es bei der Anwendung des § 7g EStG. Deshalb sollte der Berater entscheiden, ob nicht eine solche Anlage zunächst realisiert wird. Damit würde der steuerliche Vorteil der Stundung durch den § 7g EStG erhalten bleiben. Welche gestalterischen Überlegungen sich daraus ergeben können, zeigt folgendes Beispiel.

Beispiel

  • 14. A nimmt 2022 einen IAB für eine nicht nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage (35-kWp-Anlage auf einer Gewerbeimmobilie mit einer Einheit) in Anspruch. Im Jahr 2024 wird die Anlage errichtet. A möchte wissen, ob er die Steuerbefreiung trotzdem erlangen kann.
  • Lösung: A muss den IAB nicht rückgängig machen. A kann nach der Errichtung der Photovoltaikanlage über mehrere Wege erreichen, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für die Zukunft greift. Nach Ablauf des Jahres 2025 kann er entweder die Leistung nach dem Marktstammregister auf 30 kWp reduzieren oder z. B. aus der 35-kWp-Anlage objektbezogen zwei Anlagen erstellen (z. B. eine 20-kWp- und eine 15-kWp-Anlage), die unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Schließlich könnte er die Einheiten der Immobilie, auf der die Anlage errichtet wurde, von einer auf drei erhöhen.

3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024-E) vom 5.6.24 soll der Wortlaut des S. 1 wie folgt gefasst werden: [Steuerfrei sind 72.] „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.“

Damit soll die Unterscheidung zwischen den Fallgruppen a) und b) (siehe oben unter 1.) aufgegeben werden. Es soll danach nicht mehr darauf ankommen, ob es sich um Einfamilienhäuser bzw. nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude (Grenze 30 kWp) oder sonstige Gebäude (Grenze 15 kWp) je Wohn- und Gewerbeeinheit) handelt. Es soll nur noch entscheidend sein, dass je Wohn- oder Gewerbeeinheit die 30-kWp-Grenze nicht überschritten wird.

Die geplante Änderung soll erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.24 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 EStG-E). Damit ist geplant, die Neuregelung nicht für Altanlagen zur Anwendung kommen zu lassen. Damit werden steuerpflichtige Altanlagen nicht in die Steuerfreiheit hineinwachsen.

Beispiel

  • 15. A beabsichtigt, eine steuerpflichtige Photovoltaikanlage mit 55 kWp auf einem Gebäude mit zwei Einheiten – eine Wohneinheit und eine Gewerbeeinheit – zu installieren.
  • Lösung: A kann die Anlage nach dem JStG 2024-E von der Besteuerung freistellen, wenn er sie 2025 oder später anschafft. Da es bei der objektbezogenen Prüfung dann darauf ankommt, dass bei einem Gebäude mit zwei Einheiten (hier Wohn- und Gewerbeeinheit) die Grenze von 60 kWp nicht überschritten wird, ist das Vorhaben mit 55 kWp steuerfrei.

Beachten Sie | Die Neuregelung soll auch für Erweiterungen gelten (s. § 52 Abs. 4 EStG-E). Damit kann durch Erweiterungen an bisher steuerpflichtigen Anlagen eine steuerfreie Anlage entstehen (ebenso Seifert, NWB 24, 1505). Erforderlich ist eine Änderung im Marktstammdatenregister.

Beispiel

  • 16. Wie Beispiel 15, nur verwirklicht A die Investition in 2024 und erweitert die Anlage im Jahr 2025 geringfügig.
  • Lösung: A könnte die Anfangsverluste im Jahr 2024 geltend machen und 2025 wegen der Erweiterung zur Steuerbefreiung übergehen (ebenso Seifert, NWB 24, 1504 f.).

4. Zusammenfassung

Die Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG ermöglicht es, durch entsprechende Gestaltungen eine Steuerbefreiung zu erlangen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen aber auch, dass sich unerwünschte Rechtsfolgen ergeben können, wenn wir einen Fall des § 3 Nr. 72 EStG haben. Insbesondere im Zusammenhang mit § 7g EStG und § 3c EStG ergeben sich Fragen, die letztlich höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärt sind.

AUSGABE: GStB 7/2024, S. 246 · ID: 49988832

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