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UmsatzsteuerKein ermäßigter Steuersatz bei Leistungsbündel aus kombinierter Nutzung von Sportschwimmbad und Sauna
| Mit Urteil vom 23.5.23 (5 K 3/22) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass sich ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen dürfte. Dies hat zur Folge, dass das Paket „Schwimmen und Saunieren“ mit seinen Leistungskomponenten „Sport“ und „Erholung“ umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln und mit dem Regelsteuersatz zu besteuern ist. |
Geklagt hatte die Betreiberin eines Schwimmbads (Sportschwimmbecken und Multifunktionsbecken) und einer Sauna. Die Klägerin war der Auffassung, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna stelle bei qualitativer und quantitativer Betrachtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, nämlich der Nutzung des Schwimmbads, dar. Somit seien sämtliche Umsätze aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG zu unterwerfen. Das FG sah das jedoch anders.
Urteil für alle Mandanten relevant, die solche Leistungsbündel anbieten Praxistipp | Die rechtskräftige Besprechungsentscheidung dürfte für alle Betreiber von Schwimmbädern relevant sein, die neben der Überlassung der Nutzung eines Schwimmbades weitere Leistungen in einem (Vertrags-)Bündel anbieten, die über „klassische“ Nebenleistungen wie Nutzung der Dusch- und Umkleidekabinen hinausgehen. Die vom FG herausgearbeiteten Grundsätze zur Bestimmung einer einheitlichen Leistung sollten darüber hinaus bei allen Mandanten, die Leistungsbündel anbieten, beachtet werden. Insbesondere sollten Mandanten auf die Gefahr eines Verlusts des ermäßigten Steuersatzes hingewiesen werden, wenn begünstigte Leistungen mit solchen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, kombiniert werden. |
AUSGABE: GStB 8/2024, S. 271 · ID: 50073586