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Erhaltungsaufwand„Erhaltungsrücklage“ bei Wohnungseigentümergemeinschaften erst bei tatsächlicher Verausgabung abziehbar?
| Nach Auffassung des FG Köln (21.6.23, 2 K 158/20; Rev. BFH: IV R 19/23) muss ein bilanzierender, betrieblich beteiligter Wohnungseigentümer, der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geleistet hat, seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. Ein gewinnwirksamer Sofortabzug der Beiträge scheidet aus. |
Für Eigentümer, die aus einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, sind die entsprechenden Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung (die seit Neufassung des WEG im Jahr 2020 gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG „Erhaltungsrücklage“ heißt) ebenfalls nicht sofort steuerwirksam abziehbar. Ein Werbungskostenabzug erfolgt erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verausgabung bei Instandhaltungsmaßnahmen (BFH 21.10.05, IX B 144/05, BFH/NV 06, 291). Erst bei Verausgabung kann beurteilt werden, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.
Frage nach einem Sofortabzug nochmals aufgeworfen |
AUSGABE: GStB 7/2024, S. 235 · ID: 50059662