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GewerbesteuerVolle gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Standmieten von Imbissbuden

Abo-Inhalt01.04.20243 Min. LesedauerVon Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

| Der BFH hat klargestellt, dass im Reisegewerbe tätige Betreiber von Imbissbuden die Aufwendungen für ihre Standflächen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzurechnen müssen (BFH 12.10.23, III R 39/21, Abruf.-Nr. 238453). |

Sachverhalt

Die X-GmbH erbrachte an ständig wechselnden Orten gastronomische Leistungen in Form von zubereiteten Speisen. Für ihre Verkaufsstände mietet sie für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Die zu verkaufenden Speisen bereitet die X-GmbH in den Ständen zu. Hierfür erforderliche Betriebsmittel wie Wasser und Strom stellen die Vermieter zur Verfügung.

Das FA sah in dem Entgelt für die Anmietung der Standflächen „Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ und rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Hälfte des Entgelts hinzu (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG). Der BFH gab dem FA Recht.

Rechtliche Würdigung

Die hälftige Hinzurechnung der Mieten für die Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern beruht auf der Überlegung, dass ein Gewerbetreibender, der das angemietete unbewegliche Wirtschaftsgut als Anlagevermögen selbst bilanzieren würde, dieses bei der Ermittlung des Gewerbesteuerertrags miteinbeziehen müsste. Dieser Gewerbetreibende soll nicht schlechter gestellt werden als ein Gewerbetreibender, welcher das unbewegliche Anlagevermögen von einem – nicht der Gewerbesteuer unterliegenden – fremden Dritten anmietet und die Mietaufwendungen als steuermindernden Aufwand geltend machen kann. Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist also darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (fiktives Anlagevermögen). Dies ist bei der X-GmbH der Fall, denn sie bereitet auf den angemieteten Standflächen Speisen und Getränke zu, erfüllt also ihren gewerblichen Zweck.

Der Annahme von fiktivem Anlagevermögen steht nicht entgegen, dass die Standplätze von der X-GmbH regelmäßig nur für kurze Zeit, für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen, angemietet wurden. Als Reisegewerbetreibende orientiert sich die X-GmbH daran, dass sie ihre Verkaufsstände möglichst häufig auf umsatzstarken Standplätzen aufstellen kann, um möglichst viel Umsatz zu generieren. Daher waren die „Standmieten“ bei der Ermittlung des Gewerbeertrags konsequenterweise hälftig hinzuzurechnen.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil fügt sich gut in die bisherige, mittlerweile bereits umfangreiche BFH-Rechtsprechung zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ein. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird fiktives Anlagevermögen regelmäßig bejaht, wenn Anmietungen zwar nur für kurze Zeit, aber regelmäßig erfolgen und der Betrieb auf die ständige Verfügbarkeit der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist, wie z. B. bei kurzfristiger Anmietung von häufig wechselnden Saalbauten im Falle eines Konzertveranstalters (BFH 8.12.16, IV R 24/11).

Fiktives Anlagevermögen hat der BFH hingegen z. B. bei der Anmietung von Messestandflächen im Fall eines Produktionsunternehmens ohne Direktvertrieb verneint. Hier argumentiert der BFH, dass die Standmieten Teil der Herstellungskosten der vom Gewerbetreibenden hergestellten Produkte sind und nicht Vertriebskosten. In diese Kategorie fallen z. B. Aufwendungen für Messestände eines Maschinenbauherstellers, der seine Produkte (Maschinen) nur für insgesamt wenige Tage im Jahr auf den dafür vorgesehenen Fachmessen präsentiert und dafür nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen ist, sondern vergleichbare Messestandplätze an verschiedenen Orten gegeneinander austauschen kann.

AUSGABE: GStB 4/2024, S. 122 · ID: 49910190

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