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UmsatzsteuerKeine Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund strafrechtlicher Einziehung von Bestechungsgeldern

Abo-Inhalt23.01.20242 Min. Lesedauer

| Zahlungen, die im Rahmen der strafrechtlich angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten an die Landesjustizkasse geleistet werden, führen nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (7.3.23, 2 K 2150/21; Rev. BFH: XI R 6/23) nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG. |

Im Streitfall war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die gezahlten Bestechungsgelder der Umsatzsteuer unterliegen. Es ging vielmehr darum, dass der Kläger nicht einsah, dass er die erhaltenen Bestechungsgelder trotz erfolgter Rückzahlung weiterhin zu versteuern hatte. Nach Auffassung des FG ist diese auf den ersten Blick als ungerecht empfundene Folge jedoch mit dem Umsatzsteuerrecht vereinbar.

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage durch eine – wie auch immer geartete – Rückabwicklung des gegenseitigen Austauschverhältnisses zwischen Leistendem und Leistungsempfänger sei nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen des § 17 UStG vorgesehen. Dieser Mechanismus greife in den Fällen nicht, in denen nach Erbringung einer Leistung und nach Erhalt der Gegenleistung Letztere das Vermögen des Leistenden wieder verlasse, ohne dass der Leistungsempfänger das gezahlte Entgelt wiedererlange.

Praxistipp | Ungeachtet der noch vom BFH zu klärenden umsatzsteuerlichen Problematik sollte der steuerliche Berater die andersgeartete einkommensteuerliche Beurteilung beachten: Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind.

AUSGABE: GStB 2/2024, S. 38 · ID: 49859526

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