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Elektronischer Rechtsverkehr beA muss auch unterwegs kontrolliert werden
| Ein Anwalt, der zu einem bereits am Vortag aufgehobenen Termin anreist, erhält keine Reisekosten erstattet, wenn ihm die Abladung am Vortag über das beA zugegangen ist, er das beA jedoch nicht mehr abgerufen hatte. |
. 239180
Nach dem LG München I (11.10.23, 15 0 7223/23, Abruf-Nr. 239180) hätte er sein beA – auch mobil – kontrollieren müssen, sodass es sein Argument, er habe sich bereits rund 1 1/2-Stunden vor der Übermittlung der Terminsladung auf Reisen begeben, nicht hat gelten lassen. Es sei schon fernliegend, anzunehmen, dass ein Anwalt für einen Termin am Folgetag nach 15.00 Uhr in München am Vortrag schon vor 9.00 Uhr von Lübeck aus starte, da eine Anreise per Flugzeug oder Zug am Terminstag möglich gewesen wäre.
Mit kurzfristigen Nachrichten ist zu rechnen Merke | Nach Ansicht des OLG muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass entweder innerhalb seiner Kanzlei oder durch ihn selbst mobil das beA regelmäßig abgerufen wird. Dem OLG ist dabei sicher zuzugeben, dass gerade im zeitlichen Zusammenhang mit Terminen zur mündlichen Verhandlung mit kurzfristigen Nachrichten zu rechnen ist. Im konkreten Fall galt das umso mehr, als es Anhaltspunkte dafür gab, dass die mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Diese Sichtweise muss dann mit Einführung der passiven Nutzungspflicht des eBO für Inkassodienstleister entsprechend herangezogen werden |
AUSGABE: FMP 2/2024, S. 20 · ID: 49860951