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ProzessrechtVorsicht bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Abo-Inhalt29.01.2024272 Min. Lesedauer

| Ein Anwalt, der sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet, ist nicht ohne Weiteres der richtige Adressat einer anschließenden einstweiligen Verfügung. |

Nach Ansicht des OLG Nürnberg (24.10.23, 3 U 965/23) sei nur die Zustellung direkt an die Partei korrekt. Nachdem vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wurde, wurde die ohne Anhörung des Schuldners erlassene einstweilige Verfügung unmittelbar dem Schuldner, nicht aber seinen vorgerichtlichen Anwälten zugestellt. „Richtig so“, entschied das OLG und hat den Einwand des Schuldners zurückgewiesen, mangels Zustellung an seine Bevollmächtigten in der Monatsfrist sei die Verfügung nicht vollzogen.

Praxistipp | Nach Ansicht des OLG belegte der vorgerichtliche Hinweis der Bevollmächtigten des Schuldners auf ihre Zustellbevollmächtigung nicht, dass diese auch für das gerichtliche Verfahren zustellungsbevollmächtigt sind. Das war nämlich so explizit nicht ausgeführt.

Das kann man aber auch anders sehen, wie eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.12.00 (3 U 171/00) zeigt. Wer hier also kein Risiko eingehen will, stellt an beide zu.

AUSGABE: FMP 2/2024, S. 21 · ID: 49860952

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