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Blitzlicht MandatspraxisAnerkenntnis im Stufenverfahren
| Stufenverfahren auf Auskunft und Zahlung sind gängige Praxis. Ist ein Unterhaltspflichtiger erst einmal mit einem Stufenverfahren überzogen, wird er oft versuchen, wenigstens der Kostenlast zu entkommen. |
Beispiel |
Der unterhaltsberechtigte Sohn S hat den unterhaltspflichtigen Vater V außergerichtlich vergeblich aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Der S lässt ein Stufenverfahren einleiten, um nach Auskunftserteilung seine Unterhaltsansprüche zu beziffern. Der V erkennt unter Verwahrung gegen die Kostenlast den bezifferten Unterhalt an und lässt vortragen, er sei nach Auskunftserteilung und vor Bezifferung nicht aufgefordert worden, Unterhalt in anerkannter Höhe zu zahlen. Muss der S nach Auskunftserteilung den gewünschten Unterhalt außergerichtlich noch einmal beziffern bevor er in die Zahlungsstufe übergeht? |
Selbst wenn ein Unterhaltspflichtiger regelmäßig und pünktlich den Unterhalt in voller Höhe zahlt, wird gleichwohl für den Unterhaltsberechtigten das sog. Titulierungsinteresse bejaht. Grund: Der Unterhaltspflichtige kann seine Zahlungen jederzeit einstellen, der Unterhaltsberechtigte ist aber auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen (BGH FamRZ 98, 1165 f.).
Merke | Der Unterhaltsberechtigte muss aber vor der Verfahrenseinleitung den Unterhaltspflichtigen auffordern, i. H. d. freiwilligen Zahlungen einen Titel für die Zukunft zu erstellen. Nur dann hat er Veranlassung, ein Verfahren einzuleiten. |
In Unterhaltssachen erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, § 243 FamFG. S. 2 Nr. 4 der Norm verweist für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses auf § 93 ZPO. Sofortig ist ein Anerkenntnis aber nur, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (Kühn in: Schulte- Bunert/Weinreich, FamFG, 7. Auf., § 243 Rn. 12; dazu auch Viefhues, FuR 19, 697 und 20, 21). Hat der Antragsgegner durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, der Antragsteller werde ohne Verfahren nicht zu seinem Recht kommen, ist daher kein sofortiges Anerkenntnis mehr möglich. Der Antragsteller muss bei einer Stufenklage nach abgeschlossener Auskunftsstufe vor Übergang in die Leistungsstufe auch nicht mehr zur Zahlung auffordern, um bei einem Anerkenntnis die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden (OLG Bamberg in einem Zivilverfahren NJW 20, 2649 ff.).
Lösung |
Dem V nützt es nichts, wenn er anerkennt und die Kostenfolge mit der Argumentation vermeiden will, ohne Bezifferung nach Auskunftserteilung habe er keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gegeben. Entscheidend ist allein sein vorgerichtliches Verhalten der Auskunftsverweigerung. Wer den Unterhaltspflichtigen vertritt, der außergerichtlich geforderte Auskünfte nicht erteilen will, muss darauf hinweisen, dass dieser im Verfahren der Kostenlast kaum noch entgehen kann.(St) |
AUSGABE: FK 10/2023, S. 167 · ID: 47096160