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Blitzlicht MandatspraxisGehörsverletzung bei Abtrennung
| Beim Scheidungsverbundverfahren ist die Abtrennung nach § 140 FamFG die Ausnahme, sie erfolgt durch gesonderten Beschluss. Vor der Entscheidung über die Abtrennung muss das Gericht den Beteiligten rechtliches Gehör gewähren. Was gilt, wenn dies nicht geschieht? |
Beispiel |
In einem laufenden Scheidungsverbundverfahren beantragt ein Beteiligter in der Folgesache Güterrecht die Abtrennung, der entsprechende Schriftsatz wird der anderen Seite mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zugestellt. Bereits am Tag nach dieser Zustellung, also vor Ablauf der Stellungnahmefrist, erlässt das Gericht einen Abtrennungsbeschluss. Kann der Anwalt des betroffenen Beteiligten dagegen vorgehen? |
Die Abtrennung erfolgt stets von Amts wegen. Sie ist nicht antragsgebunden, außer in den Fällen des § 140 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 FamFG. Vor der Abtrennung muss das Gericht rechtliches Gehör gewähren (BGH FamRZ 86, 898).
Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, gilt in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG über § 113 FamFG § 321a ZPO (Markwardt in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl., § 140 FamFG Rn. 21).
Nach § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO findet keine Gehörsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung statt. Die Entscheidung über die Abtrennung findet in einem gesonderten, nicht selbstständig anfechtbaren Beschluss statt. Erfolgt sie zu Unrecht, liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. Diese kann mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss angegriffen werden. Das Beschwerdegericht ist aufgerufen, das Verbundverfahren an die erste Instanz zurückzuweisen (Weber in: Keidel FamFG, 19. Aufl., § 142 Rn. 4).
Lösung |
Im Beispiel ist dem Beteiligten durch die verfrühte Entscheidung des Familiengerichts kein rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist er in unzulässiger Weise in seinen Rechten verletzt. Auf seine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss hin muss das Beschwerdegericht das Verbundverfahren an das Familiengericht zurückverweisen. (St) |
- Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren 2. Aufl., Rn. 1001 ff.
AUSGABE: FK 10/2023, S. 166 · ID: 49493195