Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2022 abgeschlossen.
UmgangsrechtUmgangsbeschluss verpflichtet Jugendamt nicht
| Der BGH hat klargestellt, dass gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten i. S. v. § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden kann. Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Verfahrensbeteiligter war. |
Sachverhalt
Abruf-Nr. 224519
Das AG entzog den Eltern (vorläufig) u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das 2017 geborene Kind (K) und übertrug dies dem Kreisjugendamt (JA, Antragsgegner) als Ergänzungspfleger. K befindet sich in einer Pflegefamilie. Durch Beschluss erwirkten die Eltern einen wöchentlichen Umgang in den Räumlichkeiten des JA unter Begleitung eines JA-Mitarbeiters des JA. Wegen eines Ansteckungsrisikos mit dem Coronavirus sagte das JA die Termine ab. Die Mutter (M) hat beim AG ein Ordnungsgeld gegen das JA festsetzen lassen. Die Beschwerde des JA dagegen war erfolgreich. Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt (BGH 9.6.21, XII ZB 513/20, Abruf-Nr. 224519).
Entscheidungsgründe
Nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG kann ein Ordnungsgeld nur gegen die Person oder Behörde festgesetzt werden, die Verpflichtete der Umgangsregelung ist (BGH 19.2.14, XII ZB 165/13, FamRZ 14, 732 Rn. 13 ff.). Soweit das JA nach der Umgangsregelung Räume und Mitarbeiter als Umgangsbegleiter zur Verfügung stellt, gehört dies nicht zum vollstreckbaren Inhalt des Beschlusses. Das AG kann das JA insoweit nicht verpflichten mitzuwirken. Nach § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB muss sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren bereit erklären mitzuwirken (BVerfG FamRZ 15, 1686 Rn. 5). Das JA kann sein Einverständnis auch jederzeit widerrufen.
Ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen das JA auf Mitwirkung bei den Umgangskontakten kann im familiengerichtlichen Verfahren nicht durchgesetzt werden. Der umgangsberechtigte Elternteil hat aber ein aus § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich – auch im Eilverfahren – einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe darauf, bezüglich des Umgangsrechts beraten und unterstützt zu werden.
Aus der Verfahrensbeteiligung als Ergänzungspfleger folgt nichts anderes (BGH 19.2.14, XII ZB 165/13, FamRZ 14, 732 Rn. 20). Vollstreckbare Mitwirkungspflichten beim Umgang können sich nur aus den gesetzlichen Aufgaben des JA ergeben. Sie müssen einen Bezug zum Verfahrensgegenstand haben und vollstreckungsfähig sein, §§ 88 ff. FamFG. Die Umgangsbegleitung zählt nicht dazu.
Relevanz für die Praxis
Familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden sind ausgeschlossen (BVerwG 16.6.21, 6 AV 1.21 u. a., FK 21, 145). M kann daher nur neben dem verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz eine Abänderung nach § 54 FamFG anregen, um die Frage der Umgangsbegleitung neu prüfen zu lassen.
AUSGABE: FK 2/2022, S. 23 · ID: 47621801