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CBChefärzteBrief

VergütungTarifeinigung zwischen MB und VkA: Auch Chefärzte können betroffen sein

Abo-Inhalt05.02.20254 Min. LesedauerVon RAin Victoria Hahn, und Hannah Vaupel, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Nach langen Sondierungen haben der Marburger Bund (MB) und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) eine Einigung in der Tarifrunde 2024/25 erzielt. Die angekündigten Streiks und Arbeitskampfmaßnahmen sind damit abgewendet. Rund 61.000 Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern sind von der Tarifeinigung betroffen. Das Ergebnis sei, so der Verhandlungsführer der VKA, Dirk Köcher, ein „Gesamtpaket, das sowohl den berechtigten Interessen der Ärztinnen und Ärzte als auch der schwierigen wirtschaftlichen Situation der kommunalen Krankenhäuser Rechnung trägt“. Ein Schwerpunkt der Sondierungen lag insbesondere auf der Aufwertung von Nacht- und Schichtarbeit. |

Wichtig | Die Laufzeit der Tarifeinigung beträgt 30 Monate, mithin bis zum 31. Dezember 2026.

Die fünf wesentlichen Punkte der Tarifeinigung

Die Tarifeinigung zwischen MB und VKA umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte:

1. Entgelte werden stufenweise erhöht

Die Einigung sieht eine stufenweise Erhöhung der Entgelte der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA vor:

  • Die Arztgehälter werden rückwirkend zum 01.07.2024 um 4,0 Prozent erhöht.
  • Eine weitere Erhöhung um 2,0 Prozent erfolgt ab dem 01.08.2025.
  • Des Weiteren werden ab dem 01.06.2026 die Entgelte um zusätzliche 2,0  Prozent angehoben.

Entsprechend steigen auch Bereitschaftsdienstentgelte, der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst und kinderbezogene Entgeltbestandteile an.

Beispiel: Entgelttabelle Ärzte EG I, Stufe 1 und EG IV, Stufe 2
Entgeltgruppe (EG)Bisheriges Entgelt Entgelt ab dem 01.07.2024Entgelt ab dem 01.08.2025Entgelt ab dem 01.06.2026
Arzt EG I, Stufe 1
5.288,32 Euro
5.499,85 Euro
5.609,85 Euro
5.722,05 Euro
Arzt EG IV, Stufe 2
11.019,20 Euro
11.459,97 Euro
11.689,17 Euro
11.922,95 Euro

2. Zeitraum für Nachtarbeit wird ausgeweitet

Der Zeitraum für Nachtarbeit wird zum 01.07.2025 erweitert auf 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (zuvor: 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr). Der Anspruch auf Zusatzurlaub orientiert sich auch an diesem erweiterten Zeitraum. Ferner wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit von bisher 15 Prozent auf 20 Prozent erhöht.

3. Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit entfällt

Der ursprünglich vom MB geforderte Systemwechsel in der Schicht- und Wechselschichtarbeit konnte zwar nicht durchgesetzt werden. Geeinigt wurde sich dennoch auf eine spürbare Besserung der bisherigen Regelungen zum 01.07.2025.

Faktisch entfällt die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit. Künftig erhalten Ärztinnen und Ärzte lediglich zwei unterschiedliche Zulagen, unabhängig von der Regelmäßigkeit der Arbeit in Schichten. Die Zulagen betragen:

  • für Schichtarbeit 210 Euro monatlich
  • für Wechselschichtarbeit 315 Euro monatlich

Zum 01.01.2026 wird die Zulage für Schichtarbeit erneut erhöht auf 315 Euro monatlich. Die Angleichung der Bezahlung hebt faktisch auch die Differenzierung zwischen Schicht- und Wechselschichtarbeit auf. Im Rahmen der Zusatzurlaubsregelung entfällt zudem das Erfordernis eines Zusammenhangs der Schichten gem. § 28 I TV-Ärzte/VKA. Dies hat zur Folge, dass die Zusatzurlaubsansprüche für Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit zukünftig unabhängig von etwaigen Unterbrechungen entstehen, sobald die dafür notwendigen Monate geleistet wurden.

4. Bestehende Dienstplanregelungen werden ausgeweitet

Die bestehenden Dienstplanregelungen für den Bereitschaftsdienst in § 10 XI TV-Ärzte/VKA werden zum 01.07.2025 auf Vollarbeit, Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit ausgeweitet. Danach muss der Dienstplan spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt werden. Andernfalls erhöht sich das Entgelt für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 10 Prozent. Eine notwendige Änderung bestehender Dienstpläne bleibt zwar möglich. Erfolgt diese jedoch weniger als drei Tage vor Dienstantritt, wird das Entgelt für jeden betroffenen Dienst um 10 Prozent erhöht.

5. Zuschlag für Arbeit an Samstagen steigt auf 20 Prozent

Ab dem 01.07.2025 wird der Zeitzuschlag für Ärztinnen und Ärzte für Arbeit an Samstagen zwischen 13 und 20 Uhr auf 20 Prozent erhöht. Dies gilt nicht, wenn es sich dabei um Schicht- oder Wechselschichtarbeit handelt.

Inwieweit sind Chefärztinnen und Chefärzte betroffen?

Grundsätzlich gilt der Tarifvertrag nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, sofern deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind gem. § 1 II TV-Ärzte/VKA. Vielfach wird in Chefarztverträgen jedoch eine Dynamisierung des Grundgehalts entsprechend dem TV-Ärzte/VKA vereinbart. Gleichermaßen finden sich vielfach Regelungen, wonach Dienste, die Chefärzte leisten, nach der tariflichen Regelung abgegolten werden. In diesen Fällen profitieren auch Chefärztinnen und Chefärzte von der Gehaltssteigerung. Es sollte daher im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die entsprechenden Anpassungen umgesetzt wurden. Andernfalls ist unter Beachtung etwaiger Ausschlussfristen die Nachzahlung einzufordern.

AUSGABE: CB 3/2025, S. 14 · ID: 50303556

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