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Digitalisierung / VertragsarztrechtKarte vergessen? Wissenswertes zur neuen elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB)
| Seit Oktober 2024 besteht bei Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB), wenn ein Versicherter seine Gesundheitskarte vergessen hat oder die Karte nicht eingelesen werden kann, z. B. aufgrund eines Defekts. Auch Krankenhausärzte, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, können in diesem Rahmen auf die eEB zurückgreifen. Die eEB soll die bisherige Ersatzbescheinigung in Papierform ersetzen. Mittels der eEB können die Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, direkt in das Patientenverwaltungssystem (PVS) übernommen werden, wenn das PVS die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt. |
Was ist die eEB?
Die eEB wurde zum 01.10.2024 in Anlage 4a in den Bundesmantelvertrag–Ärzte (BMV–Ä) aufgenommen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist der mit dem sog. Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024) neu eingeführte § 291 Abs. 9 SGB V. Danach können die Versicherten, wenn sie Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen, über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche online einen Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Leistungserbringer anfordern. Der Versicherungsnachweis wird dann über ein sicheres Übermittlungsverfahren – über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) – an den Leistungserbringer übermittelt. Die Einzelheiten – u. a. auch die Regelung, dass die Nutzung der eEB ab dem 01.07.2025 für Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtend ist – sind in der Anlage 4a zum BMV-Ä (bei der KBV online unter iww.de/s12140) geregelt.
Wie wird die eEB angefordert?
Grundsätzlich ist die eEB vom Versicherten bei der Krankenkasse anzufordern. Dafür teilt der Versicherte über eine von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellende Online-Benutzeroberfläche der Krankenkasse die KIM-Adresse des Arztes mit. Der Arzt kann den Versicherten dabei unterstützen, indem er die KIM-Adresse per QR-Code zur Verfügung stellt. Die Krankenkasse übermittelt sodann die auf der eGK gespeicherten Daten des Patienten als eEB an die KIM-Adresse.
Behandelt ein ermächtigter Arzt einen ihm bekannten Patienten ohne persönlichen Kontakt, beispielsweise telefonisch oder telemedizinisch, so können auch die Versichertenstammdaten über die eEB verwendet werden.
Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll es zudem möglich sein, dass die eEB im Auftrag des Versicherten vom Arzt bei der Krankenkasse angefordert wird. Da in diesem Fall der Datenaustausch direkt zwischen der Praxis und der Krankenkasse abläuft, sollte die Einwilligung des Versicherten in die Anforderung der eEB eingeholt und dokumentiert werden.
Und wenn keine elektronische eEB ausgestellt werden kann?
Wenn weder die eGK noch eine eEB oder eine papiergebundene Ersatzbescheinigung vorliegen, bleibt es bei der Abrechnung im Ersatzverfahren auf Grundlage der bisherigen Regelungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Die Patientendaten – also
- die Bezeichnung der Krankenkasse,
- der Name, Vorname und das Geburtsdatum des Versicherten,
- die Versichertenart,
- die Postleitzahl des Wohnorts sowie
- nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer –
sind in diesem Fall unter Rückgriff auf Unterlagen in der Patientendatei oder aufgrund von Angaben des Versicherten zu erheben und der Patient hat das Bestehen des Versicherungsschutzes mittels seiner Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Wird die elektronische Gesundheitskarte oder die eEB im Verlauf des Quartals nachgereicht, ist die Abrechnung auf dieser Basis zu erstellen.
Nach Ablauf von zehn Tagen darf die Behandlung dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden, wenn er bis dahin keine elektronische Gesundheitskarte oder Ersatzbescheinigung vorgelegt hat. Die Vergütung ist dem Patienten jedoch vom Arzt zu erstatten, wenn der Patient vor Quartalsende eine Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegt, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war.
Auch bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensmonat, die noch keine elektronische Gesundheitskarte haben, werden die Patientendaten im Ersatzverfahren erhoben und der Versicherungsschutz mittels Unterschrift der Eltern bestätigt. Im Notfall kann direkt das Ersatzverfahren angewendet werden.
Fazit | Ab dem 01.07.2025 ist die Nutzung der eEB im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtend! Beachten sollten alle Leistungserbringer, dass, wenn sie eine eEB direkt bei der Krankenkasse anfordern, sie vorher die Einwilligung des Patienten einholen und dokumentieren müssen. Kann eine Ersatzbescheinigung weder elektronisch noch in Papierform zur Verfügung gestellt werden, bleibt es bei den bisherigen Regelungen zum Ersatzverfahren. |
- Die vertragsärztliche Versorgung: die persönliche Ermächtigung des Chefarztes (CB 01/2021, Seite 6)
AUSGABE: CB 3/2025, S. 16 · ID: 50304680