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InvestitionsabzugsbetragEffekte der vorgezogenen Abschreibung: Wie vorteilhaft ist der Investitionsabzugsbetrag?

Abo-Inhalt04.07.20258 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Peter Hoberg, Ilvesheim

| Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG soll kleinere Unternehmen entlasten, indem spätere Abschreibungen auf bestimmte Investitionen bereits vorzeitig steuerlich wirksam werden. Dies kann als vorgezogene Abschreibung verstanden werden. In diesem Beitrag soll anhand von Beispielrechnungen untersucht werden, wie stark der Anreiz aus betriebswirtschaftlicher Sicht tatsächlich ist – über das erste Jahr hinaus bis zum Nutzungsende. Mit einer Tabelle werden dann die Daten des Beispiels auf andere Parameterkonstellationen erweitert. |

1. Grundlagen

Vorgezogene Abschreibungen in den ersten Jahren führen zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerzahlungen, wodurch möglichst viele Unternehmen zu Investitionen angeregt werden sollen. Durch die Verschiebung der Steuerzahlungen in die Zukunft wird die Liquidität gestärkt. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, z. B.:

  • Der Gewinn des Vorjahrs betrug maximal 200 TEUR.
  • Begünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Der private Nutzungsanteil muss unter 10 % liegen, was insbesondere bei Pkws zu Problemen führen kann.
  • Die Höchstgrenze für den Abzugsbetrag beträgt 200 TEUR.
  • Der Investitionsabzugsbetrag darf maximal 50 % der Investition betragen.
  • Er kann maximal drei Jahre vor der Anschaffung eingesetzt werden.
  • Der Investitionsabzugsbetrag kann auch auf fünf Jahre verteilt werden.

Im Normalfall (gleiche Steuersätze) erfolgt die Inanspruchnahme zu Beginn in voller Höhe. Etwas anderes kann für Unternehmen gelten, die keine Kapitalgesellschaften sind. Hier sind die Grenzsteuersätze der Eigentümer relevant. Die vorgezogene Abschreibung mindert bereits im Antragsjahr (t = 1) den zu versteuernden Gewinn (steuerliche Bemessungsgrundlage [BG]) und nicht erst im Jahr der Investition.

Bei einer Investitionssumme von 100 TEUR ergibt sich der in Tabelle 1 dargestellte Abschreibungsverlauf. Dabei wird angenommen, dass die Investition am Ende des zweiten Jahres (t = 2) wirksam wird. Das Jahr ist durch den Index „2“ in der Einheit „EUR2“ abgebildet (vgl. zu dieser Darstellungsform Hoberg [2018], S. 468 ff.). Der Abzugsbetrag kann dann bereits zwei Jahre früher wirksam werden, nämlich in t = 0, sodass zwei Jahre zwischen dem Ansetzen des Investitionsabzugsbetrags und der Auszahlung liegen. Im oberen Kasten ist die übliche lineare Abschreibung von 20 % bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren dargestellt, die in Zeile 1 angegeben ist. Aufgrund des abschreibungsfähigen Betrags von 100 TEUR ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 20 TEUR, außer im Anfangsjahr (eine Monatsabschreibung) und im Endjahr (elf Monatsabschreibungen). Im unteren Kasten der Tabelle 1 ist der Abschreibungsverlauf unter Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags dargestellt. Hier werden bereits zu Beginn 50 TEUR wirksam (Zeile 7). Die folgenden Abschreibungen werden jedoch durch diesen Vorlauf geringer. Dies zeigt sich auch in Zeile 9, die den Vorsprung der Abschreibungen für den Investitionsabzugsbetrag zeigt. Der Vorsprung steigt zunächst steil an, nimmt aber im Laufe der Nutzungsdauer wieder ab, bis er schließlich am Ende der Laufzeit aufgebraucht ist.

Tabelle 1: Abschreibungen ohne und mit Investitionsabzugsbetrag bei zwei Jahren
Abschreibbarer Betrag: 100 TEUR
Zeile
Jahr
1234567

1

AfA linear %

0,0 %

0,0 %

1,7 %

20,0 %

20,0 %

20,0 %

20,0 %

18,3 %

2

Absolut (in TEUR)
00

1,7

20,0

20,0

20,0

20,0

18,3

3

Kum. (in TEUR)
00

1,7

21,7

41,7

61,7

81,7

100

4

Abzugsbetrag

50 %

5

AfA 5 Jahre

0,8 %

10 %

10 %

10 %

10 %

9,2 %

6

Verringerung BG

50 %

0 %

0,8 %

10 %

10 %

10 %

10 %

9,2 %

7

Absolut (in TEUR)

50

0

0,8

10,0

10,0

10,0

10,0

9,2

8

Kum. (in TEUR)

50

50

50,8

60,8

70,8

80,8

90,8

100

9

Kum. Differenz (in TEUR)

50

50

49,2

39,2

29,2

19,2

9,2

0,0

2. Kalkulation der Vorteilhaftigkeit

Es soll nun ermittelt werden, ob der Anreiz durch die frühere Abschreibung aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichend ist. Um die einzelnen Effekte gut nachvollziehen zu können, wird das Instrument des Vollständigen Finanzplans (VoFi) eingesetzt (vgl. z. B. Götze, S. 126 oder Varnholt/Hoberg/Wilms/Lebefromm, S. 58 ff.). Für jede Zahlungsart und für die steuerlichen Sachverhalte werden in den folgenden Tabellen eigene Zeilen verwendet. Der Grenzsteuersatz wird zunächst mit 30 % angenommen, was für viele Kapitalgesellschaften zutreffend sein dürfte. Später werden auch andere Steuer- und Zinssätze analysiert.

Wie in Steuerkalkulationen üblich, wird unterstellt, dass die Steuerzahlung bzw. ihre Änderung jeweils zum Ende des Steuerjahrs relevant wird. Diese Annahme ist nicht realistisch, weil in der Praxis schon vorher Abschlagszahlungen geleistet werden müssen. Der Investitionsabzugsbetrag sollte dann frühzeitig in der Steuerhochrechnung berücksichtigt werden. Der frühzeitige Anfall von Steuervorauszahlungen kann durch Zuschläge auf den Steuersatz gelöst werden (vgl. Hoberg [2013], S. 76 f.).

2.1 VoFi mit linearer Abschreibung

Für die Kalkulation wird ein Fremdkapitalzinssatz von 5 % vor Ertragssteuern angenommen, der nach Steuern von 30 auf 3,5 % fällt. Die Investition soll Ende des zweiten Jahres im Dezember stattfinden. Damit ergibt sich für den Fall linearer Abschreibungen der folgende VoFi:

Tabelle 2: VoFi ohne Investitionsabzugsbetrag
Fremdkapitalzinssatz: 5 %
Zinssatz at: 3,5 %
Grenzsteuersatz: 30 %
Zeitpunkt
31.12.00
31.12.01
31.12.02
31.12.03
31.12.04
31.12.05
31.12.06
31.12.07

1

Investition (in TEUR)
00

-100

2

Projekt-Cashflow

-100

3

Kreditzinsen

0,0

0,0

−5,0

−4,8

−4,7

−4,6

−4,4

4

Guthabenzinsen

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

5

Cashflow vor Steuern
0

0,0

−100,0

−5,0

−4,8

−4,7

-4,6

−4,4

6

Investitionsabzugsbetrag
0

7

Restabschreibung 5 Jahre

0,0

−1,7

−20,0

−20,0

−20,0

−20,0

−18,3

8

Restwert

0,0

100,0

80,0

60,0

40,0

20,0

1,7

9

Abschreibungen gesamt
0

0,0

−1,7

−20,0

−20,0

−20,0

−20,0

−18,3

10

Bemessungsgrundlage
0

0,0

−1,7

−25,0

−24,8

−24,7

−24,6

−22,8

11

Ertragssteuern (+ Erstattung)
0

0,0

0,5

7,5

7,5

7,4

7,4

6,8

12

Steuersatz

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

13

Cashflow nach Steuern

0,0

−99,5

2,5

2,6

2,7

2,8

2,4

14

Finanzierung

15

  • Kapitalaufnahme
0

0,00

99,50

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

16

  • Kapitalrückzahlung
0

0,00

0,00

−2,52

−2,61

−2,70

−2,79

−2,39

17

  • Zinssatz

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

18

„Geldanlage“

19

  • Kapitalanlage
0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

20

  • Kapitalrückfluss
0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

21

  • Zinssatz

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

22

Bestandsgrößen

23

  • Restfinanzierung
0

0,0

99,5

97,0

94,4

91,7

88,9

86,5

24

  • Guthaben
0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

25

Barwertsumme

−68,0 TEUR0 = Belastung zum Startzeitpunkt 31.12.00

Im Normalfall ohne Investitionsabzugsbetrag beginnt die Betrachtung mit der Investition von 100 TEUR2 nach zwei Jahren. Wegen der Aktivierung ist somit am Ende des zweiten Jahres eine Monatsabschreibung i. H. v. 20/12 = 1,7 TEUR2 in Zeile 7 zu berücksichtigen. Dies führt zu einer kleinen Steuererstattung, sodass die Schulden leicht von 100 TEUR2 auf 99,5 TEUR2 (Zeile 23) fallen.

In den folgenden Jahren sind Fremdkapitalzinsen zu zahlen (Zeile 3). Zusammen mit den steuerlichen Abschreibungen von 20 TEUR ergeben sich negative Bemessungsgrundlagen, sodass die Steuerlast des Unternehmens reduziert wird (Zeile 11). Damit entsteht jeweils am Jahresende ein kleiner positiver Cashflow, sodass sich die Restfinanzierung in Zeile 23 etwas reduziert.

Nach Ablauf der fünfjährigen Nutzungsdauer verbleibt zum 31.12.07 eine Restschuld i. H. v. 86,5 TEUR. Um diese auf den Entscheidungszeitpunkt 31.12.00 zu beziehen, erfolgt eine Abzinsung über sieben Jahre mit dem Zinssatz nach Steuern (at), sodass sich eine Barwertsumme von -68,0 TEUR ergibt. Dies ist die Belastung nach Steuern durch das Investitionsprojekt, wenn kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann.

2.2 VoFi mit Investitionsabzugsbetrag

In ähnlicher Weise wird der VoFi für den Fall der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags berechnet:

Der große Unterschied liegt im ersten Jahr (erste Spalte), in dem bei Nutzung des Investitionsabzugsbetrags eine negative Bemessungsgrundlage entsteht (Zeile 10), die zu einer vorübergehenden Steuerreduktion von 15 TEUR führt (Zeile 11):

Tabelle 3: VoFi mit Investitionsabzugsbetrag (zwei Jahre Abstand)
Fremdkapitalzinssatz: 5 %
Zinssatz at: 3,5 %
Grenzsteuersatz: 30 %
Zeitpunkt
31.12.00
31.12.01
31.12.02
31.12.03
31.12.04
31.12.05
31.12.06
31.12.07

1

Investition (in TEUR)
0

−100

2

Projekt-Cashflow

−100

3

Kreditzinsen

0,0

0,0

−4,2

−4,2

−4,2

−4,2

−4,2

4

Guthabenzinsen

0,8

0,8

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

5

Cashflow vor Steuern
0

0,8

−99,2

−4,2

−4,2

−4,2

−4,2

−4,2

6

Investitionsabzugsbetrag

−50

7

Restabschreibung 5 Jahre

0,0

−0,8

−10,0

−10,0

−10,0

−10,0

−9,2

8

Restwert

50

50,0

49,2

39,2

29,2

19,2

9,2

0,0

9

Abschreibungen gesamt

−50

0,0

−0,8

−10,0

−10,0

−10,0

−10,0

−9,2

10

Bemessungsgrundlage

−50

0,8

−0,1

−14,2

−14,2

−14,2

−14,2

−13,3

11

Ertragssteuern (+ Erstattung)

15

−0,2

0,0

4,3

4,3

4,3

4,3

4,0

12

Steuersatz

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

13

Cashflow nach Steuern

15

0,5

−99,2

0,1

0,1

0,1

0,1

−0,2

14

Finanzierung

15

  • Kapitalaufnahme
0

0,00

83,7

0,00

0,00

0,00

0,00

0,17

16

  • Kapitalrückzahlung
0

0,00

0,00

−0,07

−0,07

−0,08

−0,08

0,00

17

  • Zinssatz

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

18

„Geldanlage“

19

  • Kapitalanlage

−15

−0,5

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

20

  • Kapitalrückfluss
0

0,0

15,5

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

21

  • Zinssatz

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

5,0 %

22

Bestandsgrößen

23

  • Restfinanzierung
0

0,0

83,7

83,6

83,5

83,5

83,4

83,6

24

  • Guthaben

15

15,5

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

25

Barwertsumme
−65,7 TEUR0 = Belastung zum Startzeitpunkt 31.12.00

Durch die Steuerverschiebungen liegt die Restfinanzierung am 31.12.02 mit 83,7 TEUR2 deutlich unter der Berechnung ohne Investitionsabzugsbetrag, die eine Restfinanzierung von 99,5 TEUR2 (Tabelle 2) ausweist. Allerdings sinkt dieser Vorteil, da gemäß Zeile 13 die periodischen Cashflows aufgrund der geringeren Abschreibungen kleiner sind. Als Nettoeffekt bleibt nur eine Verschiebung der Steuerzahlungen in spätere Perioden. Der Vorteil besteht also lediglich in einem zinslosen Steuerkredit.

Auch in diesem Fall wird die offene Restfinanzierung in Zeile 25 wieder auf den Startzeitpunkt bezogen: 65,7 TEUR. Der rein finanzielle Vorteil beträgt also nur 2,3 TEUR, was 2,3 % der Investitionssumme entspricht. Dies ist sicherlich nicht hoch genug, um Investitionen auszulösen. Wenn das Unternehmen für sein Fremdkapital noch weniger als die angenommenen 5 % bezahlt, wird der Vorteil noch geringer. Die Tabelle im nächsten Abschnitt zeigt dies. Allerdings bleibt eine Liquiditätshilfe in den ersten Jahren.

3. Verallgemeinerung mit Tabellen

Das obige Beispiel gilt für die angenommenen Parameter, insbesondere die Zins- und Steuersätze. Diese können jedoch je nach Unternehmen und Situation andere Werte annehmen. Um dies zu berücksichtigen, wurde eine Tabelle entwickelt, die die Kalkulationen zusammenfasst. In der Horizontalen sind die Steuersätze dargestellt, in der Vertikalen die Zinssätze für das Fremdkapital.

Tabelle 4: Prozentualer Vorteil durch den Investitionsabzugsbetrag für verschiedene Steuer- und Zinssätze
Relevanter Steuersatz
FK- Zinssatz
vor
Steuern

0 %

15 %

20 %

30 %

40 %

45 %

50 %

1 %

0,0

0,3

0,4

0,5

0,6

0,6

0,6

2 %

0,0

0,6

0,7

1,0

1,1

1,2

1,2

3 %

0,0

0,9

1,1

1,5

1,7

1,7

1,8

4 %

0,0

1,1

1,4

1,9

2,2

2,3

2,3

5 %

0,0

1,4

1,7

2,3

2,7

2,8

2,8

6 %

0,0

1,6

2,0

2,7

3,2

3,3

3,4

7 %

0,0

1,8

2,3

3,1

3,6

3,8

3,9

8 %

0,0

2,0

2,6

3,5

4,1

4,3

4,4

9 %

0,0

2,3

2,9

3,8

4,5

4,7

4,8

10 %

0,0

2,4

3,1

4,2

4,9

5,2

5,3

Für die Daten des Beispiels mit einem Steuersatz von 30 % und einem Zinssatz von 5 % vor Steuern ergibt sich selbstverständlich wieder ein Vorteil von 2,3 %. Die Vorteile steigen leicht, wenn die Steuersätze höher liegen. Höhere Zinssätze wirken sich jedoch stärker aus, was damit zu erklären ist, dass die Wirkung des Investitionsabzugsbetrags im Wesentlichen auf einer Verschiebung von Steuerzahlungen beruht. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die Höhe des Vorteils sehr begrenzt bleibt, selbst wenn die vollen drei Jahre ausgenutzt werden.

4. Probleme des Investitionsabzugsbetrags

Neben der geringen Wirkung sind weitere Probleme des Investitionsabzugsbetrags zu beachten. Unternehmen, die keine Gewinne erwirtschaften, profitieren nur geringfügig von den Steuerverschiebungen, da sie kaum Steuern zahlen. Und das sind oft gerade die kleinen Unternehmen kurz nach der Gründung, die eigentlich der Förderung bedürfen. Und wenn die Inhaber ihre Gewinne über ihre eigene Steuererklärung deklarieren, haben sie in der Gründungsphase häufig niedrige Grenzsteuersätze, sodass sogar der gegenteilige Effekt eintreten kann, wenn das Geschäft in den Folgejahren besser läuft und höhere Steuersätze wirksam werden.

Auch der administrative Aufwand ist zu berücksichtigen. Nach der Analyse der Spielregeln des Investitionsabzugsbetrags und einer eventuellen Beantragung muss der Investitionsabzugsbetrag jedes Jahr administriert werden. Wenn kleine Unternehmen dann noch externe Hilfe in Anspruch nehmen müssen, kann der Verwaltungsaufwand schnell den Nutzen übersteigen. Zudem besteht die Gefahr der Rückabwicklung, wenn sich Investitionspläne zerschlagen, was wiederum einen hohen internen und ggf. externen Aufwand nach sich ziehen würde.

Fazit | Mit dem Investitionsabzugsbetrag haben kleine Unternehmen die Möglichkeit, Steuerzahlungen in die Zukunft zu verschieben. Dadurch wird die Liquidität in den ersten Jahren verbessert, allerdings in abnehmender Höhe, da die Abschreibungen in den Folgejahren geringer ausfallen als ohne Investitionsabzugsbetrag. Ist das Unternehmen nicht auf die Liquiditätshilfe angewiesen, sind die Vorteile über die gesamte Laufzeit sehr gering, da die zunächst nicht gezahlten Steuern später zu einem großen Teil nachgezahlt werden. Je nach zeitlicher Struktur liegen die Vorteile häufig bei 2 % der förderfähigen Investitionssumme (vgl. Tabelle 4). Nur selten können 5 % erreicht werden.
Dem steht ein erheblicher Aufwand sowohl im Unternehmen als auch bei den Beratern gegenüber, der in den meisten Fällen den Vorteil deutlich übersteigen dürfte. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Grenzsteuersatz in der Periode, in der der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, wesentlich höher ist als in den Folgeperioden. Dann kann es zu echten Steuerersparnissen kommen und nicht nur zu Steuerverschiebungen. Eine effektive Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ist mit wenigen Ausnahmen jedoch nicht zu erwarten. Mitnahmeeffekte werden überwiegen und die Bürokratie wird weiter zunehmen.
Weiterführende Hinweise
  • Götze, U.: Investitionsrechnung, Modelle und Analyse zur Beurteilung von Investitionsvorhaben, 7. Auflage, Berlin/Heidelberg 2014
  • Hoberg, P. (2013): Investitionsrechnung und Steuerzahlungszeitpunkte, Der Betrieb, 66. Jg., 3/2013, S. 76 – 77
  • Hoberg, P. (2018): Einheiten in der Investitionsrechnung, WISU, 47. Jg., 4/2018, S. 468 – 474
  • Varnholt, N., Hoberg, P., Wilms, S., Lebefromm, U.: Investitionsmanagement – Betriebswirtschaftliche Grundlagen und Umsetzung mit SAP S/4HANA®, 2. Auflage, Berlin/Boston 2023

AUSGABE: BBP 7/2025, S. 180 · ID: 50329133

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