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Europäische VerpackungsverordnungDie neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) – jetzt Vorbereitungen treffen
| Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR“ will die EU u. a. Abfall reduzieren, EU-Vorgaben harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt fördern. Die EU-Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben. Die Dokumentationspflichten der PPWR werden zunehmend zum Compliance-Risiko für Unternehmen – bei Nichteinhaltung drohen strenge Sanktionen. |
1. Hintergrund und Zielsetzung der PPWR
Die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (20.12.94, ABl. L 365 vom 31.12.94, www.iww.de/s12521) regelt seit rund 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der EU. In Deutschland wird sie derzeit durch das Verpackungsgesetz (VerpackG, 5.7.17, BGBl I 17, 2234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.23, BGBl I 23, Nr. 294) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat am 27.2.23 den Vorschlag für eine neue EU-Verpackungsverordnung auf EU-Ebene veröffentlicht. Der EU-Umweltrat hat im Dezember 2024 abschließend formell zugestimmt.
Die neue Verordnung (PPWR – Verordnung [EU] 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.24 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung [EU] 2019/1020 und der Richtlinie [EU] 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, ABl. L vom 22.1.25, www.iww.de/s12519) ist 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung am 11.2.25 in Kraft getreten. Die PPWR ist grundsätzlich ab dem 12.8.26 anzuwenden.
Merke | Als EU-Verordnung gilt die PPWR in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit gleichem Inhalt, bedarf also – anders als die bislang geltende EU-Verpackungsrichtlinie – keiner nationalen Umsetzungsakte. Der Nachteil sind unterschiedliche Umsetzungsgeschwindigkeiten. Mit der neuen Verordnung ist eine europaweite Harmonisierung der bisher bestehenden nationalen Verpackungsgesetze verbunden, die nun angepasst werden müssen. |
Als Teil des European Green Deals aktualisiert die PPWR den EU-Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist. Darüber hinaus legt die PPWR Ziele fest, wie viel des in Umlauf befindlichen Verpackungsmaterials recycelt werden muss und wie hoch der Recyclinganteil der Verpackungen selbst sein soll.
2. Wer ist von der PPWR betroffen?
Die neue PPWR gilt sowohl für in der EU ansässige Unternehmen als auch für Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen. Die in der PPWR vorgesehenen Maßnahmen gelten hierbei für inländische und für importierte Produkte gleichermaßen. Die PPWR hat insbesondere Auswirkungen auf den Handel, die Verpackungswirtschaft und die Konsumgüterindustrie. Art. 3 PPWR definiert dabei erstmals eine vollständig neue Systematik für die beteiligten Akteure, die neue Verpackungen in der EU in Verkehr bringen und Altverpackungen zurücknehmen:
- Erzeuger (Art. 3 Abs. 13a und b) ist eine natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder fertigen lässt. Er ist vor allem für die Konformität der Verpackungen unter seinem Regime verantwortlich und muss für verschiedene Teilverpflichtungen aus der Verpackungsverordnung ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
- Lieferant (Art. 3 Abs. 16) ist eine natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert. Er hat insbesondere Informationspflichten über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Verpackungen, damit der Erzeuger mit diesen Informationen das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen kann.
- Importeur (Art. 3 Abs. 17) ist jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Ihm obliegen in erster Linie Sorgfaltspflichten (Due Diligence) in Bezug auf die eingeführten Verpackungen, z. B. hinsichtlich der Konformität, der Kennzeichnung und des Vorhandenseins bestimmter Dokumentationen.Importeur obliegen in erster Linie Sorgfaltspflichten (Due Diligence)
- Hersteller (Art. 3 Abs. 15) ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Erstinverkehrbringung von Transport-, Service-, oder Primärproduktionsverpackungen im Sitzland
- Erstinverkehrbringung von Produkten in anderen als den vorgenannten Verpackungen (hier vor allem Verkaufs- und Umverpackungen)
- Direktvertrieb von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen sowie verpackten Produkten an Endabnehmer in einem EU-Mitgliedstaat von einem anderen Land aus (EU oder Nicht-EU)
- Auspacken verpackter Produkte, ohne der Endabnehmer dieser Produkte zu sein, es sei denn, ein Dritter erfüllt die oben genannten Herstellerkriterien für diese Produkte
- Bevollmächtigter (Art. 3 Abs. 19) ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers aus der Product Compliance, also zur Konformität der Verpackungen, gemäß der PPWR wahrzunehmen.Bevollmächtigter erfüllt Pflichten des Erzeugers aus der Product Compliance
- Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR, Art. 3 Abs. 20) ist eine natürliche oder juristische Person, die in dem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt des Mitgliedstaats in Verkehr bringt, dort aber nicht selbst niedergelassen ist, und im Auftrag des Herstellers Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Eine Registrierung sowie die Übernahme der Folgepflichten aus der EPR ist in den Ländern der EU künftig nur noch möglich, wenn dort entweder eine ordentlich eingerichtete Niederlassung existiert oder ein Bevollmächtigter (EPR) benannt wurde.Bevollmächtigter erfüllt Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung
- Vertreiber (Art. 3 Abs. 18) ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt in der Handelskette an andere Wiederverkäufer oder Endabnehmer weiter vertreibt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
- Endvertreiber (Art. 3 Abs. 21) ist die natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte an den Endabnehmer liefert („letztes Glied in der Kette“).
- Endabnehmer (Art. 3 Abs. 23) ist jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher (B2C) oder als beruflicher Endabnehmer (B2B) im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht weiter vertreibt.
- Verbraucher (Art. 3 Abs. 22) ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen (B2C).
3. Von Unternehmen zu beachtende Anforderungen
3.1 Konformität von Verpackungen
Mit Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung sind auch die wesentlichen Regelungen zur Konformitätsbewertung von Verpackungen gemäß den Art. 5 bis 12 sowie 24 und 27 der PPWR in Kraft getreten. Die spezifischen Übergangsfristen ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Artikel.
3.2 Stoffbeschränkung und Beschränkung von Gefahrenstoffen (Art. 5)
Es gelten Beschränkungen für bestimmte Stoffe, darunter Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Die Grenzwerte für diese Stoffe liegen kumulativ bei maximal 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, werden zudem Grenzwerte für PFAS (polyfluorierte Alkylsubstanzen) festgelegt, die ab dem 12.8.26 gelten (Art. 5 Abs. 5).
3.3 Recyclingfähigkeit (Art. 6)
Es wird neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen geben (Art. 6 Abs. 2). Für eine recyclinggerechte Gestaltung wird die EU-Kommission bis 2028 Kriterien und Leistungsmerkmale festlegen (Art. 6 Abs. 4). Für großmaßstäbliches Recycling wird die EU-Kommission bis 2030 Methoden zur Bewertung entwickeln. Außerdem wird sie Durchführungsrechtsakte für Verfahren zur Kontrolle entlang der Produktkette einführen (Art. 6 Abs. 5). Eineinhalb Jahre nach der Einführung der entsprechenden Rechtsakte müssen die Entsorgungstarife für Verpackungsmaterial gestaffelt werden; Ausnahmen sind in Art. 6 Abs. 11 formuliert.
Die neuen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, die einen Mindestanteil von 70 % recycelbarer Materialien vorschreiben, treten ab dem 1.1.30 in Kraft. Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch bis zu fünf Jahre lang in Umlauf gebracht werden. Verpackungen müssen ab dem 1.1.35 für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. Ab diesem Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen nicht konformer innovativer Verpackungen nicht mehr zulässig. Eine recyclinggerechte Gestaltung von mindestens 80 % ist ab dem 1.1.38 erforderlich.
3.4 Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7)
Für Kunststoffverpackungen werden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vorgeschrieben. Dabei sind – vorbehaltlich der in Art. 7 Abs. 4 und 5 enthaltenen Ausnahmen – zwei Stufen vorgesehen:
Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil | ||
Ab dem 1.1.30 (Art. 7 Abs. 1) | Ab dem 1.1.40 (Art. 7 Abs. 2) | |
Bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil | 30 % | 50 % |
Bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET | 10 % | 25 % |
Bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
Bei anderen als den vorstehend genannten Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
3.5 Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Art. 8)
Die EU-Kommission prüft bis 2027 die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen und legt dann Gesetzgebungsvorschläge zu Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vor.
3.6 Kompostierbarkeit von Verpackungen (Art. 9)
Folgende Verpackungen müssen ab 2027 kompostierbar sein:
- Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke
- Aufkleber an Obst und Gemüse
3.7 Minimierung von Verpackungen (Art. 10)
Gewicht und Volumen von Verpackungen sollen künftig auf das für die Funktion notwendige Mindestmaß reduziert werden. Die Anforderungen an die Minimierung von Volumen und Gewicht gelten ab 2030.
3.8 Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Art. 11)
Verpackungen gelten als wiederverwendbar, wenn sie den Bedingungen der PPWR genügen. Dies gilt ab Geltungsbeginn (Art. 11 Abs. 1), also ab 12.8.26.
Beachten Sie | Für die Gastronomie greift ab dem 12.2.27 eine Wiederbefüllungspflicht. Diese gilt zunächst nur für vom Kunden mitgebrachte Behältnisse. Ab 12.2.28 müssen wiederverwendbare Behältnisse zur Verfügung gestellt werden.
3.9 Wiederverwendungssysteme (Art. 26 bis 28)
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Anreize für die Rückgabe schaffen und sicherstellen, dass Wiederverwendungssysteme vorhanden sind (Art. 26 Abs. 1). Ab Geltungsbeginn sind wiederverwendbare Verpackungen in ein Wiederverwendungssystem zu integrieren. Das System und die Verpackungen müssen zusätzlich mit den Anforderungen des Art. 27 übereinstimmen. Außerdem gilt dann die Förderung der Einrichtung von Wiederverwendungs- und Befüllungssystemen (Art. 28).
3.10 Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Verpackungen (Art. 29)
Die PPWR definiert neue Ziele für die Wiederverwendung. Bis 30.6.27 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt für die Berechnung der Ziele und legt folgende Quoten fest, die je nach Verpackungsart gelten und gestaffelt ab 2030 und 2040 in Kraft treten:
Wiederverwendungsziele | ||
Ab 2030 | Ab 2040 | |
Verkaufs- und Umverpackungen (B2C) | 40 %; 100 % (B2B) | 70 % |
Umverpackungen in Form von Kisten | 10 % | 25 % |
Getränkeverpackungen | 10 % | 40 % |
Beachten Sie | Für bestimmte Verpackungsarten gibt es Ausnahmen (Art. 29 Abs. 4, Abs. 7, Abs. 10 ff.).
3.11 Informations- und Hinweispflichten (Art. 12, 13, 28, 32, 44, 55)
Ab Geltungsbeginn muss über das Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs auf der Verpackung informiert werden. Ab 2026 ist auch ein QR-Code auf Verpackungen erforderlich.
Ab 2028 sind Angaben zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, zum Rezyklatanteil und zur Wiederverwendbarkeit auf der Verpackung sowie die Markierung der Verpackungsmaterialien auf Abfallbehältern erforderlich. Ab 2030 sind zusätzlich Angaben über enthaltene besorgniserregende Stoffe auf der Verpackung notwendig.
Mit Inkrafttreten der PPWR sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, Endabnehmer über die Möglichkeit der Wiederbefüllung zu informieren. Ab 2027 müssen zudem Hinweise zur Nutzung mitgebrachter Essens- und Trinkbehälter im Take-away-Bereich bereitgestellt werden (Art. 28, Art. 32).
Ab 2027 sind Hersteller erstmals dazu verpflichtet, Mengendaten gemäß der Systematik der PPWR an die zuständigen nationalen Behörden der Vertriebsländer zu übermitteln (Art. 44). Ab 2028 haben Hersteller die Pflicht, Endabnehmer über die ordnungsgemäße Sammlung von Verpackungen und Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu informieren (Art. 55). Für Hersteller, die pro Jahr maximal zehn Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen, sieht die PPWR Erleichterungen vor (Art. 44 Abs. 8).
3.12 Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Art. 24, 25)
Ab dem 1.1.30 dürfen bestimmte Verpackungsformate (Anhang V zur PPWR) unter gewissen Bedingungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Art. 25). Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel darf maximal 50 % betragen (Art. 24).
3.13 Erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 44, 45)
Ab 2027 treten in den EU-Mitgliedstaaten neue Anforderungen zur EPR in Kraft. Hersteller sind dann verpflichtet, sich in den bis dahin eingerichteten Herstellerregistern zu registrieren. Haben Hersteller keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat, müssen sie dort einen Bevollmächtigten benennen, der sie im Rahmen der EPR vertritt. Die Kosten für die Umsetzung der EPR tragen die Hersteller. Online-Marktplätze müssen die EPR-Konformität der auf ihren Plattformen tätigen Hersteller prüfen, bevor diese ihre Produkte anbieten dürfen.
Beachten Sie | Die EPR ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen PPWR, die eine finanzielle Beteiligung von Herstellern und Vertreibern von in Verkehr gebrachten Verpackungen vorsieht. Dieser Beitrag soll die Kosten für das Sammeln, die Sortierung und das Recycling decken sowie Anreize für die Verwendung recyclingfähiger Verpackungen schaffen.
3.14 Reduzierung von Verpackungsabfällen (Art. 43)
Verpackungsabfälle sollen wie folgt reduziert werden (Art. 43 Abs. 1):
- 2030: Mindestens 5 %
- 2035: Mindestens 10 %
- 2040: Mindestens 15 %
3.15 Pfand- und Rücknahmesysteme (Art. 50)
Ab 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern eingerichtet sein. Beim Verkauf dieser Produkte ist ein Pfand zu erheben (Art. 50 Abs. 1). Alle Pfand- und Rücknahmesysteme müssen die Mindestkriterien gemäß Anhang X der PPWR erfüllen.
3.16 Recyclingziele (Art. 52)
65 % aller Verpackungsabfälle müssen ab 2026 recycelt werden. Zudem gelten spezifische Mindestquoten für einige der enthaltenen Materialien. Das Recyclingziel steigt ab 2030 auf 70 % für sämtliche Verpackungsabfälle, daneben werden die Mindestvorgaben für einzelne Materialarten erhöht (Art. 52 Abs. 1).
4. Compliance-Risiken für Unternehmen nehmen zu
Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, also insbesondere auf die Verpackungswirtschaft, den Handel und die Konsumgüterindustrie. Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen. Dies kann bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden müssen und dass die Umstellung auf recycelbare Stoffe und die Anpassung der Produktionsprozesse zu höheren Kosten führt. Investitionen in neue Technologien und Maschinen können notwendig sein, um die zukünftigen Standards der PPWR zu erfüllen.
Merke | Diese Veränderungen erfordern im Unternehmen eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden, gleichzeitig aber wettbewerbsfähig zu bleiben. |
Mit der neuen PPWR werden Verpackungen somit auch zu einem Compliance-Risiko für Unternehmen:
- Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt die Betriebe für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht. So können u. a. die Einrichtung von Rücknahmesystemen und Partnerschaften mit Recyclingunternehmen notwendig werden.
- Darüber hinaus müssen Verpackungen künftig eindeutig gekennzeichnet werden, um ihre Recyclingfähigkeit und ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Dies erfordert zusätzliche Ressourcen für die Entwicklung und Implementierung neuer Etiketten und Informationssysteme.
- Zu den Compliance-Risiken gehört schließlich auch, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden jährlich über die Erreichung der in Art. 29 PPWR genannten Wiederverwendungsziele Bericht erstatten müssen (Art. 31 PPWR).
Die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften kann zu erheblichen Sanktionen führen. Bis zum 12.2.27 erlassen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 68 PPWR Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei Verstößen gegen die Art. 24 bis 29 gehören Geldbußen zu den Sanktionen. Unternehmen müssen durch regelmäßige Audits und Überprüfungen sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, und sich intensiv mit den neuen Regelungen auseinandersetzen sowie ihre Verpackungsstrategien entsprechend anpassen.
Gleichzeitig steigt die Menge an verpackter Ware aus Nicht-EU-Staaten, die nur stichprobenartig auf die Einhaltung dieser und anderer Vorschriften kontrolliert wird. Diese Wettbewerbsverzerrung stößt bei den betroffenen Unternehmen und Branchen auf großes Unverständnis, da sie immer mehr sanktionsbewehrten Aufwand im heimischen Markt betreiben müssen. Die PPWR bedeutet somit erhebliche zusätzliche bürokratische Hürden für die betroffenen Unternehmen und Wirtschaftszweige.
5. Geltung der PPWR und nächste Umsetzungsschritte
Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12.8.26. Allerdings werden einige Definitionen und Vorgaben schon vorher verbindlich, sodass sich Unternehmen bereits jetzt vorbereiten sollten. Am 12.8.26 tritt auch die derzeit geltende Verpackungsrichtlinie 94/62/EG weitgehend außer Kraft, wobei auch hier einige Übergangsfristen zu beachten sind. Die ersten Pflichten, die für Hersteller, Importeure und Produzenten besonders relevant sind, gelten ab folgenden Zeitpunkten:
- Februar 2025
- Einführung neuer Rollen, insbesondere des Erzeugers (= Produzent von leeren und befüllten Verpackungen) und des Importeurs (= Einführer in die EU)
- Neue Definition für wiederverwendbare Verpackungen
- Ende 2025
- Stufenweise Vorgabe strengerer Recyclingquoten
- August 2026
- Stoffbeschränkungen in Verpackungen
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Vorgaben zu Umweltaussagen über Verpackungen
- Konformitätsbewertung und -erklärung zu Verpackungen
- Neue Pflichten für Importeure von Verpackungen (in die EU aus Drittstaaten)
- Neue Sorgfaltspflichten für Händler von Verpackungen und verpackten Produkten
- Neue Sorgfaltspflichten für Fulfilment-Dienstleister
- Voraussichtlich 2. Halbjahr 2026
- Neue EPR-Pflichten für die Länder, Hersteller (nationale Erstinverkehrbringer), Marktplätze und Rücknahmesysteme
- Pflicht zur Stellung eines (EPR-)Bevollmächtigten durch Hersteller in Vertriebsländern ohne eigene Niederlassung
Weitere Pflichten folgen vor allem ab 2028 (darunter neue Kennzeichnungsvorgaben) und ab 2030.
- DIHK-Merkblatt „Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) 2025“: www.iww.de/s12520
- DIHK-Broschüre „Verpackungsregeln in Europa“: www.iww.de/s12344
AUSGABE: BBP 4/2025, S. 96 · ID: 50332355