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ReparaturkostenDie neuen BGH-Urteile zum Werkstattrisiko sind veröffentlicht – Das sind die Folgen für Werkstätten

Abo-Inhalt31.01.2024150 Min. Lesedauer

| Der BGH hat in seiner Pressemitteilung vom 16.01.2024 die Kerninhalte der fünf aktuellen Entscheidungen zum Werkstattrisiko als Ausprägungsform des subjektbezogenen Schadenbegriffs öffentlich gemacht. Drei Urteile betreffen Fälle, bei denen der Geschädigte die Erstattung restlicher Reparaturkosten einklagt, sich dabei die Rechtsfigur des Werkstattrisikos zunutze machen möchte, aber selbst die Rechnungsdifferenz noch nicht an die Werkstatt bezahlt hat. Für Werkstätten ergeben sich aus den BGH-Urteilen folgende Konsequenzen und Handlungsempfehlungen: |

Klagt der Geschädigte als Kunde der Werkstatt seine Ansprüche auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten ein, wird im Falle der erfolgreichen Durchsetzung das restliche Geld nicht wie bisher vom Anwalt des Geschädigten an die Werkstatt weitergeleitet, sondern nach Ende des Rechtsstreits direkt vom Versicherer an die Werkstatt bezahlt werden (BGH, Urteile vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22, Abruf-Nr. 239193, Az. VI ZR 253/22, Abruf-Nr. 239194 und Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195).

Praxistipp | Die Werkstatt sollte den Geldeingang an den bearbeitenden Anwalt des Geschädigten melden, damit letzterer die Kontrolle und Übersicht behält.

AUSGABE: ASR 2/2024, S. 2 · ID: 49876671

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