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MandatsverhältnisDatenschutz: Mandanten warten zu lassen, kann teuer werden

Leseprobe27.10.20228039 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen, Urteil eingesendet von RA, FA VersR, FA MedizinR Dr. Martin Riemer, Brühl)

| Mandanten haben einen Anspruch, von ihrem Anwalt umfassend unterrichtet zu werden. Beantwortet ein Anwalt eine Datenfrage erst nach neun Monaten, kann er nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO schadenersatzpflichtig sein. Der Mandant darf das Mandatsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens kündigen und einen neuen Anwalt beauftragen. Damit entfällt der Anspruch des Erstanwalts auf die Gebühren für seine bisherigen Tätigkeiten (OLG Köln 14.7.22, 15 U 137/21, Abruf-Nr. 231799). |

Der beauftragte Rechtsanwalt muss ein Mandat grundsätzlich zügig bearbeiten. Dazu gehört u. a.: Der Anwalt muss Mandanten fortlaufend (über den Verfahrensstand) unterrichten, vor allem wenn es um erhebliche Forderungen geht (z. B. um Schmerzensgeld, Erwerbsschäden wegen verzögerten Berufseinstiegs, Haushaltsführungsschäden, mögliche Sachschäden). Bezüglich des ordnungsgemäßen Führens der Handakte gelten die Vorgaben aus § 50 Abs. 1 BRAO: Die Handakte muss die Tätigkeit des Anwalts zutreffend abbilden. Nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO muss der Anwalt als Verantwortlicher binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Datenauskunft die Auskünfte erteilen. Verstöße gegen solche Auskunftspflichten begründen einen Ersatzanspruch.

Weiterführende Hinweise
  • Anwaltsfehler: Was deckt die Berufshaftpflicht?, AK 19, 76
  • Der frühe Vogel … verscherzt sich die Entschädigung, AK 18, 214

AUSGABE: AK 11/2022, S. 181 · ID: 48531108

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