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BerufsrechtWeiterhin keine online-Klausuren in der Fachanwaltsausbildung

Leseprobe29.04.20224164 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Köln)

| Bis zu einer möglichen FAO-Änderung durch die Satzungsversammlung wird es wohl nicht möglich sein, die drei notwendigen „schriftlichen Aufsichtsarbeiten“ nach § 4a FAO online zu absolvieren. Ein Anbieter von Fachanwaltslehrgängen ist insofern mit einer Feststellungsklage gegen die RAK Freiburg gescheitert (VG Freiburg 15.2.22, 8 K 183/21, Abruf-Nr. 228202). |

Das Fortbildungsinstitut wollte festgestellt haben, dass seine online-Klausuren (mit Erfüllung bestimmter Sicherheitsanforderungen gegen Täuschungsversuche) als Aufsichtsarbeiten der Lehrgangsteilnehmer bei einem Bestehen anerkannt werden. Das VG Freiburg bejahte zwar das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage, wies sie aber als unbegründet ab. Denn der klare Wortlaut verlange „schriftliche“ Aufsichtsarbeiten und dies seien nun einmal keine online-Klausuren. Wolle man hier etwas ändern, könne die Satzungsversammlung durchaus aktiv werden. Offen ist, ob die Satzungsversammlung dies in nächster Zeit aufgreifen wird.

AUSGABE: AK 5/2022, S. 74 · ID: 48109031

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