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Elektronischer RechtsverkehrGrundbuch- und Registersachen müssen in Schleswig-Holstein seit dem 1.4.22 wieder durchsuchbar sein

Leseprobe05.04.20224622 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Dirk Matthis, Berlin)

| Für die Einreichung von elektronischen Dokumenten in Grundbuch- und Registersachen in Schleswig-Holstein gelten seit dem 1.4.22 wieder strengere Anforderungen an die Durchsuchbarmachung. |

Für die ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit ist zwar das frühere Erfordernis der Durchsuchbarmachung von elektronischen Dokumenten zum 1.1.22 in der ERVV und ERVB 2022 entfallen. In Schleswig-Holstein ist dieser Formzwang für Grundbuch- und Registersachen dagegen durch eine Änderung der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV SH 2019) zum 1.4.22 wieder eingeführt worden.

Die ERVV SH 2019 gilt nach § 1 Abs. 1 für die Übermittlung elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen, Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- und Schiffsregistersachen, soweit sie in die Zuständigkeit der Gerichte des Landes Schleswig-Holstein fallen. § 3 S. 2 der ERVV SH 2019 bestimmt: „Das elektronische Dokument ist, soweit technisch möglich, in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln.“ (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s6280).

AUSGABE: AK 5/2022, S. 75 · ID: 48158167

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