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WettbewerbsrechtGenehmigung des Heimversorgungsvertrags einer Konkurrenzapotheke ist nicht anfechtbar
| Apotheker können sich bei der Anfechtung der behördlichen Genehmigung eines von einem anderen Apotheker abgeschlossenen Heimversorgungsvertrags nicht auf § 12a Apothekengesetz (ApoG) berufen, der die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung regelt. Die Vorschrift ist nicht dem Schutz konkurrierender Wettbewerber zu dienen bestimmt (Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Urteil vom 18.11.2024, Az. 7 A 2014/23). |
Sachverhalt
Eine Apothekerin ging gegen die Genehmigung eines Vertrags zur Versorgung der Bewohner eines Pflegeheims mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vor, den ein konkurrierender Apotheker mit einem Seniorenzentrum abgeschlossen hatte. Dieses Seniorenzentrum hatte einen solchen Heimversorgungsvertrag mit der Apothekerin zuvor gekündigt und das Kündigungsschreiben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den neuen Vertrag vorgelegt. Die Apothekerin klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Das VG wies ihre Klage jedoch ab. Da die Apothekerin nicht selbst Adressatin des angegriffenen Genehmigungsbescheids war, habe sie die Verletzung einer sie als Dritte schützenden Vorschrift darlegen müssen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Wortlaut des § 12a ApoG lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass die Norm Marktzugangsinteressen von Mitbewerbern oder allgemein dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt sei. Ihrem Zweck nach solle die Vorschrift im öffentlichen Interesse eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Darüber hinaus diene sie konkret allenfalls dem Schutz von Heimbewohnern und -personal.
Anmerkung
Die Apothekerin konnte ihre Klagebefugnis auch nicht auf das Grundrecht der freien Berufsausübung stützen, das dem Gericht zufolge zwar die Teilhabe am Wettbewerb sichert, aber grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz gewährt. Das Grundgesetz verleihe grundsätzlich kein Recht zur Abwehr des Marktzutritts weiterer Konkurrenten oder zur Beibehaltung bestimmter Wettbewerbsbedingungen.
Dem ist zuzustimmen. Dass Heimversorgungsverträge aufgekündigt und mit anderen Apotheken neu abgeschlossen werden, unterfällt dem allgemeinen Wettbewerbsrisiko. Der mit der Kündigung des eigenen Versorgungsvertrags einhergehende wirtschaftliche Nachteil liegt gerade nicht in der Genehmigung eines (weiteren) Heimversorgungsvertrags begründet. Ob und mit welcher Apotheke ein Heim einen Versorgungsvertrag abschließt, entscheidet einzig der Heimträger (und nicht die Behörde).
AUSGABE: AH 4/2025, S. 15 · ID: 50309747