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KieferorthopädieKFO-Behandlung abgeschlossen: So rechnen Sie Folgeleistungen beim GKV-Patienten ab
| Der Abschluss einer kieferorthopädischen (KFO-)Behandlung bedeutet, dass die Behandlung einschließlich der Retention i. S. d. § 29 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgeschlossen ist. Mit der Abschlusserklärung oder sechs Monate nach einem Behandlungsabbruch, können Sie definitiv keine (KFO-Leistungen mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen. Doch was tun, wenn doch noch Folgeleistungen notwendig werden? |
Vorausschauendes Handeln ist der Schlüssel
Alle Folgeleistungen nach einer abgeschlossenen oder abgebrochenen KFO-Behandlung müssen nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) privat vereinbart werden. In einer „SOS-Situation“ sind solche Leistungen problematisch. Vorausschauendes Handeln ist hier der Schlüssel:
Bei Abbruch  | Die KFO-Behandlung wurde abgebrochen und der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Nach Ablauf von sechs behandlungsfreien Monaten nach einem Abbruch trägt die Krankenkasse keine Leistungen mehr aus der KFO. Alle Maßnahmen müssen als private Leistung vereinbart werden.  | 
Bei Abschluss  | Die KFO-Therapie wurde im Sinne der Behandlungsplanung abgeschlossen. Mit der Abschlusserklärung an die gesetzliche Krankenkasse können keine weiteren Maßnahmen zulasten der GKV berechnet werden. Sollten also Maßnahmen notwendig werden, sind diese nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren und dem Patienten nach GOZ/GOÄ privat zu berechnen.  | 
Dokumentation in der Karteikarte  | Aufklärung über private Leistungen als Folge des Abbruchs/Abschlusses. Erläuterung am (Datum) mitgegeben/zugesendet.  | 
- Mit der Abschlusserklärung/Abbrucherklärung muss der Patient auf die privaten Folgeleistungen eingehend aufgeklärt werden.So gehen Sie vorausschauend vor
 - Die Aufklärung geben Sie dem Patienten bitte als schriftliche Erläuterung mit.
 - Die Mitgabe der Erläuterung muss in der Karteikarte dokumentiert werden, am besten mit Unterschrift.
 - Erfassen Sie für den Ernstfall Vorlagen und Preisübersichten, damit Sie bei SOS-Terminen den Betrag schnell ermitteln und mit der Vorlage vereinbaren können.
 
Sind im Vorfeld alle Versuche gescheitert, den Patienten zur Kontrolle einzubestellen, ist eine letzte Aufforderung mit der Ankündigung eines Abbruchs und eine unplanmäßige Meldung an die Krankenkasse sinnvoll.
Anlage 14c zum BMV-Z enthält entsprechende Formulare (online iww.de/s14590, ebenda auf Seite 177 ff.). Zusätzlich finden Sie die folgenden Musterformulierungen online unter Abruf-Nr. 50583209.
Musterformulierung / Aufforderung an Patienten | 
Wir haben mehrfach versucht, Sie zu einer Terminabsprache zu erreichen. Das war leider erfolglos. Wir informieren Sie letztmalig über eine Terminabsprache mit der Bitte, sich in unserer Praxis zu melden. Erfolgt bis zum TT.MM.JJJJ keine Rückmeldung von Ihnen, werden wir die Behandlung abbrechen. Das hat zur Folge, dass wir keine Leistungen mehr über die gesetzliche Krankenkasse berechnen dürfen. Die Entfernung der festsitzenden Therapiegeräte wäre dann für Sie eine private Leistung. Die von Ihnen gezahlten Eigenanteile bekommen Sie nicht erstattet.  | 
Musterformulierung / Information an GKV | 
Unplanmäßiger Verlauf: Wir müssen bald einen Abbruch melden, der Patient ist nicht erreichbar. Wir bitten Sie, den Patienten gem. § 17 Abs. 2 des BMV-Z an die Mitwirkung zu erinnern und auf die Folgen des Abbruchs hinzuweisen.  | 
Informieren Sie den Hauszahnarzt!
Eine abgeschlossene/abgebrochene KFO-Behandlung sollte dem Hauszahnarzt gemeldet werden. Oft ist an dieser Stelle die Konsequenz nicht bekannt. Die Hauszahnärzte sind mit den Regeln der kieferorthopädischen Abrechnung nicht vertraut. Es ist daher wichtig, die Informationen über die Abrechnungsmodalitäten weiterzugeben:
Musterformulierung / Information an Hauszahnarzt | 
Bei Patient wurde mit Meldung an die GKV am TT.MM.JJJJ die kieferorthopädische Behandlung ☐ beendet ☐ abgebrochen. Wir bitten um Kenntnisnahme folgender wichtiger Hinweise. Der Patient wurde umfassend aufgeklärt und schriftlich informiert: 
 Sie können den Patienten gern bei bestehenden Problemen an uns verweisen. Bitte weisen Sie zusätzlich auf die privaten Leistungen hin.  | 
Zwei Beispiele für notwendige Folgeleistungen
Mit dem Abschluss oder Abbruch sind keine Folgeleistungen nötig? Das ist nicht ganz richtig. Es kann in diesen Situationen zu Folgeleistungen kommen:
1. Multiband soll sechs Monate nach Abbruch entfernt werden
Ein Abbruch ist oft eine Entscheidung, die verschiedene Ursachen haben kann. Eine häufige Situation ist die Terminuntreue des Patienten, keine Erreichbarkeit und keine Möglichkeit, den Versicherten über die Krankenkasse mit einem „unplanmäßigen Verlauf“ zu einer Terminvereinbarung zu bewegen. Ein Abbruch ist die Folge. Mit der Abbrucherklärung und ohne Wiederaufnahme ist das Ende der Therapie besiegelt (s. o.). Erscheint der Patient zur Entfernung des Multibandes, können Sie folgende GOZ-/GOÄ-Leistungen planen und via BMV-Z vereinbaren:
Vereinbarte Leistungen  | |||
GOZ/GOÄ  | Anzahl  | Leistung  | Faktor zum BEMA  | 
0040  | 1  | Kostenplan  | nicht vergleichbar  | 
Ä 1  | 1  | Beratung Patient  | 2,6  | 
Ä 4  | 1  | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)  | nicht vergleichbar  | 
4050/4055  | je Zahn  | Entfernung von Belägen  | nicht vergleichbar  | 
6110  | je Bracket  | Entfernung Bracket  | 1,8  | 
6130  | je Band  | Entfernung Band  | 5,9  | 
Ä2702*  | je Bogen  | Entfernung Bogen  | 1,0  | 
6210  | 1  | Kontrolle  | 4,6  | 
* Die BZÄK gibt in ihrem eigenen GOZ-Kommentar die Nr. Ä2702 vor.  | |||
Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.  | |||
2. Retainer/Retentionsgerät ist defekt – nach Abschluss
Die Behandlung wurde beendet und der Retainer hat sich gelöst oder ist defekt. Mit der Abschlusserklärung sind auch hier keine Leistungen der GKV mehr möglich. Reparaturen oder Neuanfertigungen lösen die Vereinbarung nach BMV-Z und private Leistungen aus.
2. a) Beispiel Reparatur/Entfernung Retainer:  | |||
GOZ/GOÄ  | Anzahl  | Leistung  | Faktor zum BEMA  | 
0040  | 1  | Kostenplan  | nicht vergleichbar  | 
Ä 1  | 1  | Beratung Patient  | 2,6  | 
Ä 4  | 1  | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)  | nicht vergleichbar  | 
4050  | je Zahn – 6x  | Entfernung von Belägen  | nicht vergleichbar  | 
2040  | 1  | Zahn 3-3, Kofferdam – Option  | 3,6  | 
2000  | je Zahn – 6x  | Glattflächenversiegelung  | 4,5  | 
Ä 2702*  | 1  | Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten, je Kiefer  | 2,5  | 
2197**  | je Klebestelle  | Adhäsive Befestigung  | nicht vergleichbar  | 
6210  | 1  | Kontrolle  | 4,6  | 
* Die BZÄK gibt in ihrem eigenen GOZ-Kommentar die Nr. Ä2702 vor.  | |||
** Nicht bei Entfernung  | |||
Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.  | |||
2. b) Beispiel Reparatur Retentionsgerät, herausnehmbar:  | |||
GOZ/GOÄ  | Anzahl  | Leistung  | Faktor zum BEMA  | 
0040  | 1  | Kostenplan  | nicht vergleichbar  | 
Ä 1  | 1  | Beratung Patient  | 2,6  | 
Ä 4  | 1  | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)  | nicht vergleichbar  | 
6210  | 1  | Kontrolle  | 4,6  | 
6180  | 1  | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten  | 2,2  | 
§ 4 Abs. 3  | ?  | ggf. Material für Abformung  | |
§ 9  | 1  | Chairside: Reinigung und Desinfektion (Ausgang und Eingang)  | yy,yy Euro  | 
§ 9  | 1  | Kosten Zahntechnik  | xx,xx Euro  | 
Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.  | |||
2. c) Beispiel neues Retentionsgerät mit Abdruck:  | |||
GOZ/GOÄ  | Anzahl  | Leistung  | Faktor zum BEMA  | 
0040  | 1  | Kostenplan  | nicht vergleichbar  | 
Ä 1  | 1  | Beratung Patient  | 2,6  | 
Ä 4  | 1  | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)  | nicht vergleichbar  | 
6210  | 1  | Kontrolle  | 4,6  | 
5170*  | 1  | Individuelle Abformung  | 2,4  | 
§ 9*  | 1  | Chairside: individualisieren, konfektionierten Löffel  | yy,yy Euro  | 
§ 9  | 1  | Chairside: Desinfektion (Ausgang und Eingang)  | yy,yy Euro  | 
§ 9  | 1  | Kosten Zahntechnik  | xx,xx Euro  | 
6230  | 1  | Eingliederung Retentionsgerät  | 3,0  | 
§ 9  | 1  | Chairside: Basis kürzen, ggf. Drahtelemente anpassen, individualisieren, kürzen o. Ä.  | yy,yy Euro  | 
* Bei passendem konfektionierten Löffel können Sie auch auf die Nr. 6220 GOZ (4,7-fach für BEMA) zugreifen oder den digitalen Weg gehen (s. u.).  | |||
Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.  | |||
2. d) Beispiel neues Retentionsgerät, digital:  | |||
GOZ/GOÄ  | Anzahl  | Leistung  | Faktor zum BEMA  | 
0040  | 1  | Kostenplan  | nicht vergleichbar  | 
Ä 1  | 1  | Beratung Patient  | 2,6  | 
Ä 4  | 1  | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)  | nicht vergleichbar  | 
6210  | 1  | Kontrolle  | 4,6  | 
0065  | je KH  | Scan  | nicht vergleichbar  | 
§ 9  | 1  | Chairside: Anlage Auftragsdaten  | yy,yy Euro  | 
§ 9  | 1  | Kosten Zahntechnik  | xx,xx Euro  | 
§ 9  | 1  | Chairside: Desinfektion Eingang  | yy,yy Euro  | 
6230  | 1  | Eingliederung Retentionsgerät  | 3,0  | 
§ 9  | 1  | Chairside: Basis kürzen, ggf. Drahtelemente anpassen, individualisieren, kürzen o. Ä.  | yy,yy Euro  | 
Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.  | |||
AUSGABE: AAZ 11/2025, S. 2 · ID: 50580588