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KieferorthopädieKFO-Behandlung abgeschlossen: So rechnen Sie Folgeleistungen beim GKV-Patienten ab

Abo-Inhalt17.10.2025244 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

| Mit der Abschlusserklärung oder sechs Monate nach einem Behandlungsabbruch, können Sie definitiv keine kieferorthopädischen (KFO-)Leistungen mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen. Doch was tun, wenn doch noch Folgeleistungen notwendig werden? |

Vorausschauendes Handeln ist der Schlüssel

Alle Folgeleistungen nach einer abgeschlossenen oder abgebrochenen KFO-Behandlung müssen nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) privat vereinbart werden.

In einer „SOS-Situation“ sind solche Leistungen problematisch. Vorausschauendes Handeln ist hier der Schlüssel:

Bei Abbruch

Die KFO-Behandlung wurde abgebrochen und der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Mit dem Abbruch trägt die Krankenkasse keine Leistungen mehr aus der KFO. Alle Maßnahmen müssen als private Leistung vereinbart werden.

Bei Abschluss

Die KFO-Therapie wurde erfolgreich abgeschlossen. Mit der Abschlusserklärung an die gesetzliche Krankenkasse können keine weiteren Maßnahmen zulasten der GKV berechnet werden. Sollten also Maßnahmen notwendig werden, sind diese nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren und dem Patienten nach GOZ/GOÄ privat zu berechnen.

Dokumentation in der Karteikarte

Aufklärung über private Leistungen als Folge des Abbruchs/Abschlusses. Erläuterung am (Datum) mitgegeben/zugesendet.

  • Mit der Abschlusserklärung/Abbrucherklärung muss der Patienten auf die privaten Folgeleistungen eingehend aufgeklärt werden.
  • Die Aufklärung geben Sie dem Patienten bitte als schriftliche Erläuterung mit.
  • Die Mitgabe der Erläuterung muss in der Karteikarte dokumentiert werden, am Besten mit Unterschrift.
  • Erfassen Sie für den Ernstfall Vorlagen und Preisübersichten, damit Sie bei SOS-Terminen den Betrag schnell ermitteln und mit der Vorlage vereinbaren können.

Sind im Vorfeld alle Versuche gescheitert, den Patienten zur Kontrolle einzubestellen ist eine letzte Aufforderung mit der Ankündigung eines Abbruch und eine unplanmäßige Meldung an die Krankenkasse sinnvoll.

Die folgenden Musterformulierungen finden Sie online unter Abruf-Nr. 50583209.

Musterformulierung / Aufforderung an Patienten

Wir haben mehrfach versucht Sie zu einer Terminabsprache zu erreichen. Das war leider erfolglos. Wir informieren Sie letztmalig über eine Terminabsprache mit der Bitte sich in unserer Praxis zu melden. Erfolgt bis zum TT.MM.JJJJ keine Rückmeldung von Ihnen, werden wir die Behandlung abbrechen. Das hat zur Folge, dass wir keine Leistungen mehr über die gesetzliche Kranklenkasse berechnen dürfen. Die Entfernung der festsitzenden Therapiegeräte wäre dann für Sie eine private Leistung. Die von Ihnen gezahlten Eigenanteile bekommen Sie nicht erstattet.

Musterformulierung / Information an GKV

Unplanmäßiger Verlauf: Wir müssen bald einen Abbruch melden, der Patient ist nicht erreichbar. Wir bitten Sie den Patienten an die Mitwirkung zu erinnern, gem. § 17 Abs. 2 des BMV-Z sowie die Konsequenzen des Abbruchs.

Informieren Sie den Hauszahnarzt!

Eine abgeschlossene/abgebrochene KFO-Behandlung sollte dem Hauszahnarzt gemeldet werden. Oft ist an dieser Stelle die Konsequenz nicht bekannt. Die Hauszahnärzte sind mit den Regeln der kieferorthopädischen Abrechnung nicht vertraut. Es ist daher wichtig die Informationen über die Abrechnungsmodalitäten weiterzugeben:

Musterformulierung / Information an Hauszahnarzt

Bei Patient            wurde mit Meldung an die GKV am TT.MM.JJJJ die kieferorthopädische Behandlung

☐ beendet

☐ abgebrochen.

Wir bitten um Kenntnisnahme folgender wichtiger Hinweise, der Patient wurde umfassend aufgeklärt und schriftlich informiert:

  • Alle Maßnahmen an dem festsitzenden Retainer werden privat nach GOZ/GOÄ mittels BMV-Z vereinbart. Es besteht kein Anspruch auf Sachleistung der GKV.
  • Alle Maßnahmen an verbleibenden Geräten sind nach Abbruch keine Leistung der GKV mehr. Sie werden privat nach GOZ/GOÄ mittels BMV-Z vereinbart.

Sie können den Patienten gern bei bestehenden Problemen an uns verweisen, bitte weisen Sie zusätzlich auf die privaten Leistungen hin.

Zwei Beispiele für notwendige Folgeleistungen

Mit dem Abschluss oder Abbruch sind keine Folgeleistungen nötig? Das ist nicht ganz richtig, es kann in diesen Situationen zu Folgeleistungen kommen:

1. Multiband soll nach Abbruch entfernt werden

Ein Abbruch ist oft eine Entscheidung, die verschiedene Ursachen haben kann. Eine häufige Situation ist die Terminuntreue des Patienten, keine Erreichbarkeit und keine Möglichkeit den Versicherten über die Krankenkasse mittels „unplanmäßigen Verlauf“ zu einer Terminvereinbarung zu bewegen. Ein Abbruch ist die Folge. Mit der Abbrucherklärung und ohne Wiederaufnahme ist das Ende der Therapie besiegelt (s. o.). Erscheint der Patient zur Entfernung des Multibandes, können Sie folgende GOZ-/GOÄ-Leistungen planen und via BMV-Z vereinbaren:

Vereinbarte Leistungen

GOZ/GOÄ

Anzahl

Leistung

Faktor zum BEMA

0040

1

Kostenplan

nicht vergleichbar

Ä 1

1

Beratung Patient

2,6

Ä 4

1

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

nicht vergleichbar

4050/4055

je Zahn

Entfernung von Belägen

nicht vergleichbar

6110

je Bracket

Entfernung Bracket

1,8

6130

je Band

Entfernung Band

5,9

2290a*

je Bogen

Entfernung Bogen

1,0

6210

1

Kontrolle

4,6

* Eine Entfernung von Bögen ist in der GOZ nicht beschrieben, die 2290, analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 oder die Ä 2702 sind denkbar.

Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.

2. Retainer/Retentionsgerät ist defekt – nach Abschluss

Die Behandlung wurde beendet und der Retainer hat sich gelöst oder ist defekt. Mit der Abschlusserklärung sind auch hier keine Leistungen der GKV mehr möglich. Reparaturen oder Neuanfertigungen lösen die Vereinbarung nach BMV-Z und private Leistungen aus.

2. a) Beispiel Reparatur/Entfernung Retainer:

GOZ/GOÄ

Anzahl

Leistung

Faktor zum BEMA

0040

1

Kostenplan

nicht vergleichbar

Ä 1

1

Beratung Patient

2,6

Ä 4

1

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

nicht vergleichbar

4050

je Zahn – 6x

Entfernung von Belägen

nicht vergleichbar

2040

1

Zahn 3-3, Kofferdam – Option

3,6

2000

je Zahn – 6x

Glattflächenversiegelung

4,5

Ä 2702*

1

Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten, je Kiefer

2,5

2197**

je Klebestelle

Adhäsive Befestigung

nicht vergleichbar

6210

1

Kontrolle

4,6

* Die Ä 2702 aber auch die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist möglich.

** Nicht bei Entfernung

Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.

2. b) Beispiel Reparatur Retensionsgerät, herausnehmbar:

GOZ/GOÄ

Anzahl

Leistung

Faktor zum BEMA

0040

1

Kostenplan

nicht vergleichbar

Ä 1

1

Beratung Patient

2,6

Ä 4

1

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

nicht vergleichbar

6210

1

Kontrolle

4,6

6180

1

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten

2,2

§ 4 Abs. 3

?

ggf. Material für Abformung

§ 9

1

Chairside: Reinigung und Desinfektion (Ausgang und Eingang)

yy,yy Euro

§ 9

1

Kosten Zahntechnik

xx,xx Euro

Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.

2. c) Beispiel neues Retensionsgerät mit Abdruck:

GOZ/GOÄ

Anzahl

Leistung

Faktor zum BEMA

0040

1

Kostenplan

nicht vergleichbar

Ä 1

1

Beratung Patient

2,6

Ä 4

1

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

nicht vergleichbar

6210

1

Kontrolle

4,6

5170*

1

Individuelle Abformung

2,4

§ 9*

1

Chairside: individualisieren, konfektionierten Löffel

yy,yy Euro

§ 9

1

Chairside: Desinfektion (Ausgang und Eingang)

yy,yy Euro

§ 9

1

Kosten Zahntechnik

xx,xx Euro

6230

1

Eingliederung Retentionsgerät

3,0

§ 9

1

Chairside: Basis kürzen, ggf. Drahtelemente anpassen, individualisieren, kürzen o. ä.

yy,yy Euro

* Bei passenden konfektionierten Löffel können Sie auch auf die GOZ 6220 (F: 4,7 für BEMA) zugreifen oder den digitalen Weg gehen s.u.

Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.

2. d) Beispiel neues Retensionsgerät, digital:

GOZ/GOÄ

Anzahl

Leistung

Faktor zum BEMA

0040

1

Kostenplan

nicht vergleichbar

Ä 1

1

Beratung Patient

2,6

Ä 4

1

Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)

nicht vergleichbar

6210

1

Kontrolle

4,6

0065

je KH

Scan

nicht vergleichbar

§ 9

1

Chairside: Anlage Auftragsdaten

yy,yy Euro

§ 9

1

Kosten Zahntechnik

xx,xx Euro

§ 9

1

Chairside: Desinfektion Eingang

yy,yy Euro

6230

1

Eingliederung Retentionsgerät

3,0

§ 9

1

Chairside: Basis kürzen, ggf. Drahtelemente anpassen, individualisieren, kürzen o. ä.

yy,yy Euro

Die aufgeführten Leistungen sind nicht abschließend.

AUSGABE: AAZ 11/2025, S. 2 · ID: 50580588

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