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RefresherHäufig vergessene Leistungen in der GOZ (GOÄ) – so wecken Sie versteckte Umsatzpotenziale!

Abo-Inhalt21.01.2025746 Min. LesedauerVon Birgit Brunn, ZMV und Praxismanagerin, Oldenburg

| In der GOZ bzw. im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ gibt es Gebührenpositionen, die anlässlich umfangreicher Behandlungen häufig in Vergessenheit geraten. Viele Umsatzpotenziale bleiben für die Zahnarztpraxis auf diese Weise ungenutzt. Das ist umso bedauerlicher, als die betreffenden Gebührenziffern ohne großen Aufwand mit in den praxiseigenen Abrechnungspool aufgenommen werden könnten. AAZ zeigt in diesem Beitrag versteckte Potenziale auf. Sicher kennen Sie einige der folgenden Beispiele und freuen sich über einen Refresher. |

Füllungstherapie / Präparationssitzung für Zahnersatz

  • Leistungen gemäß Nr. 2030 GOZ sind sowohl einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren als auch ergänzend einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. Somit kann die Nr. 2030 GOZ zweimal berechnet werden.
  • Sollten wir im Zuge einer endodontischen Behandlung die Kavität mit einem speicheldichten Verschluss gemäß Nr. 2020 GOZ versehen und Maßnahmen gemäß Nr. 2030 GOZ erbringen, so sind auch diese abrechenbar.
  • Werden neben den Leistungen nach Nr. 2020/2270/5120 und 7080 GOZ adhäsive Maßnahmen erbracht, so ist dafür die Nr. 2197 GOZ ansatzfähig. Sollten wir z. B. ein graziles Frontzahnprovisorium im Zuge der restaurativen Zahnersatzsitzungen adhäsiv befestigen, kann dafür die Nr. 2197 GOZ abgerechnet werden.
  • Nr. 4070/4075 GOZ könnte angesetzt werden, sofern Sie parodontalchirurgische Maßnahmen beim Präparieren ergreifen. Nehmen Sie alternativ Maßnahmen wie eine (Einzel-)Zahnreinigung oder das Entfernen von Zahnstein (an den zu behandelnden Zähnen, Nachbarzähnen) vor, könnte der Ansatz der Nrn. 1040 oder 4050/4055 GOZ erwogen werden.
  • Kam es in einer vorangegangenen Sitzung zu einer direkten oder indirekten Überkappung der Pulpa des Zahnes, so sollte man die Vitalitätsprobe nach Nr. 0070 GOZ nicht vergessen und auch abrechnen.

Folgesitzungen/Prophylaxe-Sitzungen

  • Wenn Leistungen nach den Nrn. 1040 bzw. 4050/4055 GOZ erbracht wurden und in einer zeitnah darauffolgenden Sitzung der Zustand des Zahnes kontrolliert wird, so können wir die Nr. 4060 GOZ berechnen. Wurden Leistungen nach den Nrn. 4070/4075 GOZ erbracht, ist dafür respektive die Nr. 4150 GOZ ansatzfähig.
  • Kontrollieren wir vorhandene Füllungen in einer Prophylaxesitzung oder neu gelegte Füllungen in einer Folgesitzung und nehmen ein (ggf. auch nur kurzes) Nachpolieren vor, so dürfen wir dafür die Nr. 2130 GOZ (13,45 Euro, 2,3-fach) abrechnen. Oft wird für die Politur die Nr. 4030 GOZ (Beseitigen scharfer Zahnkanten) abgerechnet. Das ist fachlich zwar nicht falsch, bringt uns aber deutlich weniger Honorar ein (4,53 Euro, 2,3-fach).
  • Füllungen müssen im Laufe ihrer Lebensdauer durchaus auch öfter poliert werden. Dann sind Leistungen nach den Nrn. 4030, 4040 und ggf. 8100 GOZ im Erbringungsfall durchaus neben dem Polieren nach der Ziffer 2130 GOZ berechnungsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistungen an anderen Stellen erbracht werden als die Politur nach Nr. 2130 GOZ. Ein Hinweis auf der Rechnung ist empfehlenswert.
  • Applizieren wir subgingival medikamentös mittels antibakterieller Medikation je Zahn, so kann dafür die Nr. 4025 GOZ (1,94 Euro, 2,3-fach) statt einer Leistung nach Nr. 4020 GOZ (5,82 Euro, 2,3-fach) berechnet werden. Zwar wird die Nr. 4025 GOZ geringer vergütet als die Nr. 4020 GOZ. Sie ist aber je Zahn berechnungsfähig, die Nr. 4020 nicht. Zudem können die Materialkosten bei der Nr. 4025 GOZ gesondert berechnet werden, während sie mit der Nr. 4020 GOZ abgegolten sind. Die Honorardifferenz von knapp 4 Euro kompensiert die Materialkosten in der Regel nicht.

Beratungen, Aufklärungen, Anweisungen und Untersuchungen

Merke | Ebenfalls liegt beispielsweise im Zuge der Notwendigkeit multipler Extraktionen und der angedachten Versorgung mit einer Vollprothese eine lebensverändernde Situation vor, sodass auch in diesem Fall bei der Beratung die Nr. Ä34 gerechtfertigt wäre.

Merke |

  • Sind für mehrere zeitlich unterschiedliche und versetzte Behandlungsschritte mehrere separate HKP erforderlich, ist jeder HKP gesondert berechnungsfähig.
  • Die Nr. 0030 GOZ darf auch bei einer HKP-Erstellung für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach § 2 Abs. 3) berechnet werden.
  • Häufig vergessen wird die Nr. Ä4 / Nr. 4 GOÄ (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson[en] – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken). Sobald wir beispielsweise
    • die Vertrauenspersonen des Patienten (z. B. Eltern, Vormund oder gesetzlicher Betreuer) im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten befragen und diese Informationen als Anamnese dokumentieren,
    • Unterlagen von einem anderen Zahnarzt (z. B. Karteikarte, Röntgenaufnahmen usw.) analysieren und dokumentieren und/oder
    • die Vertrauenspersonen des Patienten (s. o.) zusammenhängend mit der Behandlung des Patienten führen und unterweisen,
  • erfüllen wir die Voraussetzungen für einen zusätzlichen Ansatz der Nr. Ä4, beispielsweise neben einer GOZ-Ziffer 0010, 6190, Ä1, Ä5 usw.
  • Ein großer Irrtum ist die Auffassung, die Nr. 6190 GOZ sei wegen ihrer Nummerierung nur in der Kieferorthopädie gängig. Klären wir zum Beispiel unseren CMD-Patienten bei Aushändigung eines Therapiegerätes über essenzielle Anwendungsmuster auf oder tragen zusätzliche gymnastische Übungen zu, so erfüllen wir die Abrechnungsinhalte und sollten entsprechend abrechnen.
  • Auch die Nr. Ä34 (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung) bleibt oft unberücksichtigt, obwohl sie sicher erbracht wurde. Wird beispielsweise ein Patient mit Schlafapnoe über eine Behandlung aufgeklärt, wird sicherlich angesprochen, dass die Schlafapnoe zu einer niedrigen Sauerstoffsättigung und z. B. einer Tagesschläfrigkeit sowie weiteren gesundheitlichen Problemen führen kann. Deshalb kann hierbei von einer lebensverändernden bzw. lebensbedrohenden Erkrankung gesprochen werden.
  • Die Nr. Ä15 (Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen) hat in der Zahnarztpraxis eher einen Ausnahmecharakter. Jedoch ist z. B. in der CMD-Therapie die Einleitung von physiotherapeutischen Maßnahmen und deren weitere umfassende Begleitung mittels dieser flankierenden Maßnahmen mit dieser Gebührenziffer abrechenbar.
  • Wird ein Patient sehr umfassend über eine angedachte Maßnahme in einem einzelnen Gespräch mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten auch neben einer Untersuchungsleistung aufgeklärt, so ist hier der Ansatz der Nr. Ä3 gerechtfertigt.
  • Wenn privat Versicherte erklären, keinen Heil- und Kostenplan (HKP) zu benötigen, wir aber dennoch nach Befunderhebung für die Behandlungsplanung einen patientenbezogenen schriftlichen HKP aufstellen, darf dafür die Nr. 0030 GOZ berechnet werden.

Bleiben Sie informiert!

Dieser Beitrag gibt nur einen Überblick. Unberücksichtigt geblieben sind eigenständige Leistungen, die die GOZ/GOÄ nicht abbilden und nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sind (z. B. Reinigung der Zunge und/oder Wangenschleimhaut im Rahmen der Prophylaxe oder PZR/Belagsentfernung an Verbindungselementen. Um die bestmögliche Vergütung für die geleistete Arbeit zu erhalten, gilt es, dafür die laut GOZ und GOÄ erlaubten Gebührenziffern abzurechnen und dabei auch die Kombinationsmöglichkeiten und deren Regularien zu beachten. Ein aktueller Kenntnisstand über die Gebührenordnungen und deren Kommentierungen ist dafür unerlässlich.

AUSGABE: AAZ 2/2025, S. 12 · ID: 50282638

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