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FüllungstherapieAmalgamverbot zum 01.01.2025: So kompensieren Sie drohende Umsatzverluste
| Im Rahmen des EU-weiten Amalgamverbots zum 01.01.2025 wurde die Vergütung für die BEMA-Nrn. 13a–d zwar leicht erhöht, die BEMA-Nrn. 13e–h sind jedoch entfallen (AAZ 12/2024, Seite 6 ff.). Dies bedeutet vor allem einen Umsatzverlust für Zahnärzte, die sich auf die Kinderzahnheilkunde spezialisiert haben. Denn die Honoraranhebung der BEMA-Nrn. 13a–d (vergütet mit nunmehr ca. 40 bis 57 Euro) kompensiert nicht den Umsatzverlust durch den Wegfall der 13e–h (ehedem vergütet mit ca. 62 bis 120 Euro). Berechnen Sie Ihre Leistungen nach BEMA-Nrn. 13a–d, ist die Zeit ein wichtiger Faktor. Eine „Übererfüllung“ der Leistungsinhalte ist keinesfalls zu empfehlen. Gefragt ist ein Umdenken in der Praxisführung. |
Inhaltsverzeichnis
Kleine Kinder und Milchzahnversorgungen
Bei dieser Patientengruppe dürfte die Füllungsversorgung längere Zeit verbleiben. Ist eine Versorgung notwendig, müssen die Materialvorgaben des Herstellers beachtet werden. Für eine wirtschaftliche Vorgehensweise müssen Materialpreis, Größe der Füllung und Arbeitszeit stimmig sein. Bei der Behandlung von kleineren Kindern ist dies oft ein Problem. Selbstadhäsive Füllungsmaterialien, die jetzt verwendet werden sollen, können als einfache plastische Füllung zwar im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichen, zweckmäßig und wirtschaftlich sein – aber sie sind keine langfristige Lösung.
Die gute Nachricht ist: Sie haben keine Gewährleistung auf Milchzahnfüllungen. Die weniger gute Nachricht ist, die „Kassenfüllmaterialien“ erfüllen nicht den Anspruch, den sich spezialisierte Praxen mit den BEMA-Nrn. 13e–h bei ihren Patienten geschaffen haben. Wünschen die Eltern der kleinen Patienten diese gewohnte Füllung, kommen Sie um eine Mehrkostenvereinbarung nicht herum. Zusätzlich können Sie auf Prävention setzen. Milchzähne mit Füllungsbedarf deuten auf einen großen Präventionsbedarf hin. Versiegelungen der restlichen Milchzähne mit Gefährdung können die BEMA-Nrn. FU 1a–c, FLA und FuPr ergänzen. Da Sie über die Kariesgefährdung aufklären müssen, müssen Sie auch über private Alternativen aufklären, dazu gehört die Option der Milchzahnfissurenversiegelung als Präventionsprogramm.
Diese Leistungen aus GOÄ/GOZ können Sie Eltern zur Prävention anbieten und privat vereinbaren |
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Alle GOZ/GOÄ Positionen werden kalkuliert, das bedeutet, dass die Faktorgestaltung je nach Aufwand vorzunehmen ist. Verzichten Sie dabei niemals auf die Berechnung erbrachter Leistungen, indem Sie erbrachte Positionen „herauslöschen, um den Preis zu halten“. Vielmehr sollten Sie den Faktor aller GOZ/GOÄ Positionen Ihrem Wunschhonorar anpassen. Zwischen 1,0-fach und 3,5-fach können Sie das Honorar bestimmen. Insofern können die Nrn. Ä1, Ä5 und 4055 GOZ vielleicht 1,5-fach, die Nrn. 0030 und die 2130 GOZ mit 1,0-fach berechnet werden, anstatt diese Leistungen herauszustreichen.
Die konfektionierte metallene Kinderkrone als Alternative bei größeren Versorgungen |
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Wichtig | Konfektionierte Zirkonkinderkronen werden nicht nach BEMA berechnet. Diese Versorgungsform löst eine reine private Leistung nach BMV-Z mit GOZ/GOÄ aus. Notwendige Begleitleistungen, die auch bei der Versorgung einer metallenen konfektionierten Kinderkrone angefallen wären (s. o.), können über den BEMA berechnet werden.
Milchzähne im Wechselgebiss
Milchzähne im Wechselgebiss können eine geringere Lebensdauer haben. Dieser Aspekt sollte eine wichtige Rolle spielen. Nutzen Sie plastische Füllungsmaterialien für Milchzähne, die keine lange Verweildauer haben. Hier ebenfalls von Vorteil: Auf Milchzähne gibt es keine Gewährleistung! Ihren Patienten und deren Eltern können Sie dies mit der neuen Gesetzgebung und dem Wegfall der Leistungspositionen begründen. Wünschen Eltern und Patient die farblich passenden Füllungen, so bleibt nur noch die Mehrkostenvereinbarung. Auch hier kann der Präventionsansatz unterstützend angewendet werden. Eine Fissurenversiegelung kann eine Gefährdung der bleibenden Prämolaren und der länger bleibenden Milchzähne im Wechselgebiss abmildern.
Bleibende Zähne bei Kindern und Jugendlichen
Die komfortablen Kunststofffüllungen nach BEMA 13e–h sind nicht mehr verfügbar. Die Frage ist, wie Sie langfristig eine adäquate Füllungstherapie anbieten können. Die neuen Vorgaben sind für diese Patientengruppe eine deutliche Verringerung der Versorgungsqualität. Über diesen Umstand müssen Sie Ihre Patienten eingehend aufklären. Diese Entscheidung haben andere Gremien getroffen, nicht Sie in der Einzelpraxis. Die gestrichenen BEMA-Nrn. 13e–h können Sie jedoch mithilfe der Mehrkostenvereinbarung wieder auffangen. Für eine langfristige und substanzschonende Versorgung ist die Mehrkostenvereinbarung eine Optimierung der bestehenden Leistung der GKV mit einer Beteiligung der GKV.
Fakten zur Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 S. 2 SGB V
Die Maßgabe der Versorgung hat sich qualitativ verschlechtert, denn das Amalgamverbot wirkt sich auf ein besonderes Patientenklientel nachteilig aus. Die Mehrkostenvereinbarung blieb erhalten und ermöglicht es, die Lücke in der Qualität und Materialgrenzen ab einer bestimmten Kavitätengröße zu schließen. Die Versicherten müssen nun mit einem erheblichen qualitativen Mangel zurechtkommen oder einen Eigenanteil übernehmen.
Die Mehrkostenvereinbarung betrifft folgende Versorgungen: |
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In der Mehrkostenvereinbarung (MKV) wird nur die Formel GOZ 2060, 2080, 2100 oder 2120, ggf. Inlay GOZ 2150, 2160, 2170 minus BEMA 13a–d vereinbart. Zusätzliche Begleitleistungen werden mittels § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart. Faktorerhöhungen können jeweils eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1, 2 nach GOZ auslösen (vgl. AAZ-Sonderausgabe unter Abruf-Nr. 49756855).
Beispiel: Mehrkostenvereinbarung und Privatvereinbarung zur Füllungstherapie | ||||
Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 12 S. 2 SGB V, ab Faktor 3,5 + GOZ zzgl. Vereinbarung § 2 Abs. 1, 2 GOZ | BMV-Z § 8 Abs. 7 zusätzlich zur MKV-Vereinbarung, ab Faktor 3,5 + GOZ zzgl. Vereinbarung § 2 Abs. 1, 2 GOZ | |||
GOZ-Faktor 1,0–3,5 / 3,5+ Vertrag | minus | BEMA | GOZ | Leistung |
2060 | – | 13 a | 0080 | Oberflächenanästhesie |
2080 | – | 13 b | 0090 | Infiltrationsanästhesie |
2100 | – | 13 c | 2030 | Formgebungshilfe |
2120 | – | 13 d | 2040 | Kofferdam |
2150 | – | 13 a | 4050/4055 4060 | Entfernung von Belägen |
2160 | – | 13 b | 2130 | Kontrolle, Politur Restfüllung / Nachbarzahn |
2170 | – | 13 c–d | § 9 | Farbbestimmung |
§ 6 Abs. 1 (einflächige Mehrschichtaufbaufüllung ZE) | – | 13 a/ze | 2000 | Fissuren-/Glattflächenversiegelung |
§ 6 Abs. 1 (mehrflächige Mehrschichtaufbaufüllung ZE) | – | 13 b/ze | 1020 | Fluoridierung |
§ 6 (1) | z. B. Kariesdetektor | |||
…. | Liste nicht abschließend |
Kalkulieren und planen Sie genau!
Praxisintern sollten Sie die neuen Vorgaben umfassend in Ihre Planungen einbeziehen. Kalkulieren Sie die Zuzahlungsoptionen und planen Sie präventive Angebote für Ihre Patienten. Für die Entscheidung der Gesetzgeber können Sie nichts. Sie dürfen auch nicht für Ihre Patienten auf dem Rücken der Praxis versuchen, den Wegfall der BEMA-Nrn. 13e–h wirtschaftlich zu kompensieren. Denn das ist auf Dauer nicht zu stemmen. Sie müssen Ihre Füllungsleistungen neu konzipieren. So können Sie über den Zeitfaktor und einfachere Materialien agieren, Prävention verstärkt anbieten oder die Mehrkostenvereinbarung nutzen. Viele Patienten haben eine Zusatzversicherung, die die Beschränkungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgleicht.
Klären Sie Ihre Patienten rechtssicher auf!
Voraussetzung für den Abschluss einer Mehrkosten- und/oder Privatvereinbarung ist eine ordnungsgemäße Aufklärung der Patienten.
Gesetzlich Vorgeschriebene Inhalte in der Aufklärung von Patienten bzw. Erziehungsberechtigten | |
| = Füllungstherapie |
| = Grenzen der Füllungstherapie in der GKV, Wegfall der bisherigen Leistungen |
| = Prävention, MKV-Vereinbarung |
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| = auch mit Blick auf Haltbarkeit, Substanzschonung |
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So bereiten Sie Ihre Patienten auf das Gespräch vor
Sie können mittels kleiner Information auf die geänderte Leistung der GKV hinweisen, damit Ihre Patienten informiert sind (Musterformulierung online unter Abruf-Nr. 50274405).
Musterformulierung / Patienteninformation zum Wegfall kostenloser Kunststofffüllungen |
Werte Patienten und Patienteneltern, mit Wirkung zum 01.01.2025 ist ein Amalgamverbot in der Verarbeitung für Füllungen in der Zahnarztpraxis in Kraft getreten. Obwohl wir kein Amalgam verarbeiten, sind Kinder und Jugendliche davon betroffen. Bis zum 31.12.2024 durften für Kinder und Jugendliche Kunststofffüllungen als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden. Mit dem Amalgamverbot wurden diese Leistungspositionen ersatzlos gestrichen. Wir haben ab 01.01.2025 neue Vorgaben für Füllungen einzuhalten, die bisherigen Kunststofffüllungen können wir nicht mehr im gewohnten Maß anbieten und werden Sie bei Bedarf eingehend informieren. |
- Amalgamverbot ab dem 01.01.2025: Was ist Kassenleistung? Und gibt es noch Mehrkosten? (AAZ 12/2024, Seite 6 ff.)
AUSGABE: AAZ 2/2025, S. 4 · ID: 50274142